RS Vwgh 2019/12/10 Ra 2019/22/0204

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
AVG §56
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende über ein in § 46 Abs. 1 NAG 2005 näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber schon keine Aussetzung nach § 38 AVG nach sich ziehen, wenn das VwG selbst feststellte, dass der Vater der Fremden über keinen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081); es wurde auch kein anderer Familienangehöriger namhaft gemacht, der die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 NAG 2005 erfüllt. Für die Beurteilung nach dieser Bestimmung ist nicht relevant, ob dem zusammenführenden Vater allenfalls in der Zukunft ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werden könnte. Folglich sind die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht gegeben (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0090).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220204.L02

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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