TE Vwgh Erkenntnis 1973/12/6 0512/73

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Veröffentlicht am 06.12.1973
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Index

Stempel- und Rechtsgebühren

Norm

BAO §23 Abs4
GebG 1957 §16 Abs2
GebG 1957 §16 Abs6
GebG 1957 §17 Abs5
GebG 1957 §33 TP21

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Schima, Dr. Reichel und Dr. Seiler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Wimmer, über die Beschwerde des KL in W, vertreten durch Dr. Karl Albrecht Majer, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 15, gegen die Berufungsentscheidung der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 6. November 1972, GA 11-1025/2/1972, betreffend Rechtsgebühr, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Karl Albrecht Majer, und des Vertreters der belangten Behörde Finanzrat Dr. HJ, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien - Abteilung Wirtschaftspolizei legte dem FA für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien im Mai 1970 zwei Kopien von Vertragsurkunden und ein Gedächtnisprotokoll vom 9. 2. 1968 vor, lt welchen RM (wohnhaft in der BRD) dem Beschwerdeführer bestimmte Patent- und Warenzeichenrechte verkaufte. In einem von einem Amtswalter der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Rechtsgebühren findet sich der Hinweis, daß als Kaufpreis zwischen den genannten Vertragspartnern mündlich der Betrag von US-Dollar 72.500,-- vereinbart worden sei und dieser Betrag vom Beschwerdeführer bei einem Schweizer Bankinstitut bereitgestellt werden sollte. Wie aus einem einschlägigen Akt des Handelsgerichts Wien zu ersehen ist, ist der Abschlußort des undatierten Vertrags Wien gewesen.

Laut Pkt 1 des Vertrags war Vertragsgegenstand die Übertragung sämtlicher Rechte an der R-Maske. Im Pkt 2 wurde festgehalten, daß Frau RM alleinige Inhaberin aller Rechte und Patente sei, die unter der obgenannten Bezeichnung bzw Wortmarke R-Maske R bekannt und als Warenzeichen eingetragen sind. Im Pkt 3 wurden die im alleinigen Besitz der RM befindlichen Schutzrechte, Patente und Warenzeichenrechte aufgezählt, die lt Pkt 4 an den Beschwerdeführer übertragen und von diesem übernommen wurden. Österreichische Patente und Markenrechte sind in der Aufzählung nicht angeführt. Lt Pkt 5 des Vertrages verpflichtete sich RM alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, damit die unter Pkt 4 genannte Übertragung an den Beschwerdeführer unverzüglich rechtgültig werde. Darunter falle auch die "Änderung des Patentinhabers bei den einzelnen Patentämtern auf den Beschwerdeführer" sowie des Warenzeichens und dessen Verwendung durch den Beschwerdeführer. Nach Pkt 8 des Vertrags sollte die finanzielle Abwicklung in einem besonderen Anhang geregelt werden und auf diesen Vertrag keinerlei Einfluß haben. Als Gerichtsstand wurde gem Pkt 9 des Vertrags das dem eventuellen Klagebegehren am nächsten liegende zuständige Gericht vereinbart. Der Vertrag wurde RM unter Anführung ihrer deutschen Anschrift und dem Beschwerdeführer unter Anführung seiner Wiener Anschrift eigenhändig gefertigt.

In dem von den Vertragspartnern in Wien am 9. 2. 1968 errichteten Gedächtnisprotokoll zur "Besprechung" vom Vortag wurde festgestellt, die finanzielle Regelung bezüglich des abzuschließenden Vertrags werde nicht in der Form, wie sie im Anhang vorgeschlagen wurde, erfolgen, sondern so, daß der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, über die erforderliche Summe in der Schweiz zu verfügen; es sei hiefür Mitte März 1968 vorgesehen. Der Beschwerdeführer sollte laut Gedächtnisprotokoll bezüglich der Vorbereitungsarbeiten für die Verwertung der R-Maske ab sofort so handeln, als wären bereits alle vertraglichen und finanziellen Regelungen getroffen.

Mit Bescheid vom 28. 10. 1970 setzte das FA, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,885.000,-- (unter Anwendung eines Dollar-Schillingumrechnungskurses 1:26), gem § 33 TP 21 Abs. 1 Z 3 des Gebührengesetzes 1957 BGBl Nr. 267 (GebG) die zweiprozentige Rechtsgebühr mit S 37.700,-- sowie eine Erhöhung im gleichen Ausmaß gem § 9 GebG fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit der Begründung Berufung; es seien an ihn keinerlei Patentrechte abgetreten worden und es werde ein in diesem Sinne lautendes Gerichtsurteil eines österreichischen Gerichts in absehbarer Zeit ergehen. Sein rechtsfreundlicher Vertreter sei mit der Sachlage vertraut.

Das FA richtete am 11. 2. 1971 an den Beschwerdeführer die Aufforderung, er möge den Nachweis erbringen, daß das abgeschlossene Rechtsgeschäft für nichtig erklärt worden sei. Sollte der Beschwerdeführer die Frist nicht einhalten, werde auf Grund der Aktenlage entschieden werden.

Im Akt findet sich ferner ein Aktenvermerk vom 28. 9. 1971, wonach das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien über den vom Beschwerdeführer gegen RM angestrebten Rechtsstreit ruhe.

Am 28. 9. 1971 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, daß das abgeschlossene Rechtsgeschäft für nichtig erklärt worden sei.

Darauf gab der Beschwerdeführer am 15. 10. 1971 bekannt, daß die Urteilsausfertigung wahrscheinlich in Kürze, jedenfalls noch im Jahre 1971, erfolgen werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. 5. 1972 wies das FA die Berufung als unbegründet ab, doch gehört dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an, da der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verlangt. Der Begründung der Berufungsvorentscheidung - wonach die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nicht nachgewiesen sei, und im übrigen das Unterbleiben der Ausführung desselben nach § 17 Abs 5 GebG die Gebührenschuld nicht aufhebe - hielt der Beschwerdeführer entgegen, daß diese Begründung nicht mehr den Tatsachen entspreche, da das Verfahren wieder aufgelebt sei und die nächste Verhandlung vom zuständigen Gericht für den 22. 6. 1972 angesetzt worden sei. Dem Rechtsmittelverfahren trat RM bei, deren Vorbringen dem des Beschwerdeführers ähnelte.

Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung vom 6. 11. 1972 hat die FLD für Wien, NÖ und Bgld die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Diesen Bescheid hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz folgendermaßen begründet:

Patentlizenzverträge hätten die Überlassung der Benützung der Erfindung durch den Patentinhaber an dritte Personen zum Gegenstande; mit dem gegenständlichen Vertrag seien jedoch Patentrechte und Warenzeichen übertragen worden. Die Abtretung von Patentrechten, Markenrechten und anderen Rechten sei nach § 33 TP 21 GebG gebührenpflichtig, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Abtretung im Weg eines Kaufs oder aus einem sonstigen Rechtsgrund stattfinde. Diesbezüglich verwies die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Unbestritten sei, daß die Urkunde über das gegenständliche Rechtsgeschäft in Wien errichtet worden sei. Die Gebührenschuld sei daher mit der Errichtung und Unterfertigung der Urkunde im Inland entstanden (§ 16 Abs 1 GebG). Darauf, daß das Rechtsgeschäft auch Rechtswirksamkeit im Inland entfalte, komme es nicht an. Im übrigen könne auch nicht gesagt werden, daß die Gebührenschuld gem § 16 Abs 6 GebG noch nicht entstanden sei. Eine Genehmigung oder Bestätigung sei nur dann für die Gebührenbemessung bedeutsam, wenn sie als wesentliche Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts zur Willensübereinstimmung der Vertragsteile ergänzend hinzutreten müsse, weil vorher ein in seiner Wirksamkeit nur unvollständiges Rechtsgeschäft abgeschlossen werden könne. Nicht anwendbar sei diese Gesetzesstelle dort, wo die Erteilung einer Genehmigung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sei. Im gegenständlichen Fall sei ein Kaufvertrag über Patentrechte und Warenzeichen in rechtsgültiger Form zustandegekommen. Nach § 16 Abs 1 lit a GebG sei dafür die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde entstanden. Die Umschreibung der Patentrechte und Warenzeichen auf den Beschwerdeführer beträfe die Vertragserfüllung, nicht aber den rechtsgültigen Abschluß des Vertrages. Die Einbringung der Klage auf Feststellung, daß der gegenständliche Vertrag aufgelöst sei, vermöge an der bereits entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern. Gem § 17 Abs 5 GebG werde durch die Aufhebung des Rechtsgeschäfts oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufgehoben.

Gegen diesen Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 6. 11. 1972 erhob der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde. Mit Erk vom 7. 3. 1973 B 295/72, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht verletzt worden sei. Zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, trat der Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Beschwerde gem Art 144 Abs 2 B-VG antragsgem ab.

Über die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der beantragten Verhandlung erwogen:

Die Abgabenbehörden haben im gegenständlichen Fall die Festsetzung der Rechtsgebühr auf § 33 TP 21 Abs 1 Z 3 GebG und die Erhöhung des Gebührenbetrags auf § 9 GebG gestützt. Gemäß § 33 TP 21 Abs 1 Z 3 GebG ist für entgeltliche Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderes Rechten - sofern nicht Abs 1 Z 1 und 2 dieser TP in Betracht kommen, was hier nicht der Fall ist - die zweiprozentige Rechtsgebühr nach dem Wert des Entgelts zu entrichten. Gem § 9 Abs 1 GebG kann das FA zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften nach seinem Ermessen in den vom Gesetz näher umschriebenen Fällen von den zur Zahlung der Gebühr oder zur Haftung für sie verpflichteten Personen eine Erhöhung bis zum Dreifachen der fehlenden Gebühr erheben. Nach Abs 2 der zit Gesetzesstelle gilt § 9 Abs 1 GebG sinngem, wenn die Anzeige nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird.

Der Beschwerdeführer meint, gem § 16 GebG sei das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht gebührenpflichtig, weil eine Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vertrags im Inland nicht in Betracht komme.

Gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über ein Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitigen verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung. Die vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte Einschränkung für die gegenständliche vom Beschwerdeführer im Inland unterfertigte Urkunde, daß nur solche Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig seien, welche im Inland Rechtswirksamkeit haben sollen, ist gesetzlich nicht begründet. Diese Einschränkung besteht - mit Modifikationen - vielmehr gem § 16 Abs 2 lit a GebG für im Ausland errichtete Urkunden, die in das Inland eingebracht worden sind. Aus § 16 GebG erhellt, daß grundsätzlich jeder im Inland geschlossene und beurkundete Vertrag, sofern ihm ein im GebG aufgezähltes Rechtsgeschäft zugrunde liegt, einer Gebühr nach § 33 GebG unterliegt. § 16 Abs 2 GebG stellt eine zusätzliche Bestimmung zur Verhinderung der Umgehung der Gebührenpflicht dar und erlaube nicht den vom Beschwerdeführer gezogenen Schluß, eine im Inland ausgestellte Urkunde, die kein im Inland erwiesenes Rechtsgeschäft zum Gegenstand hat, zöge die Gebührenpflicht nicht nach sich.

Weiters meint der Beschwerdeführer, im gegenständlichen Fall handle es sich um einen Vertrag eigener Art, der keiner TP für Reisegebühren iS des § 33 GebG unterstellt werden könne. Insbesondere habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß Lizenzverträge keine Bestandverträge iS des § 1090 ABGB seien und damit nicht dem § 33 GebG unterstellt werden könnten. Eine Zession iS des bürgerlichen Rechts liege im gegenständlichen Falle nicht vor. Ebensowenig wie die Überlassung der Benützung eines Patentrechts als Bestandvertrag gewertet werden könne, sei die Übertragung des Patentrechts gegen Entgelt als Kaufvertrag anzusehen.

Auch diese Beschwerdeausführungen erweisen sich nicht als zielführend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen, auch im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnissen vom 17. 3. 1954 Slg 908(F) und v 15. 12. 1954 Slg 1068(F) dargelegt hat, sind keinesfalls bloß Abtretungen von schuldrechtlichen Ansprüchen, sondern auch Abtretungen von sonstigen Rechten, also zB von Urheber-, Patent- und Markenrechten der Gebühr nach § 33 TP 21 unterworfen, und es hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise die Gebührenpflicht für die vertragsmäßige Übertragung der Rechte an Filmen, also insbesondere der Ausführungsrechte, bejaht. Aus der im Gesetz enthaltenen Gleichsetzung von Schuldforderungen mit anderen Rechten geht hervor, daß nur die entgeltliche Überlassung beweglicher Sachen, also der Kauf derartiger Sachen, von der TP ausgenommen ist.

§ 33 TP 21 GebG war somit im gegenständlichen Fall anwendbar.

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, gem § 16 Abs 6 GebG sei die gegenständliche Gebührenschuld noch nicht entstanden.

Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so entsteht gem § 16 Abs 6 GebG die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung.

Gem § 43 Abs 1 des Patentgesetzes 1970 BGBl Nr 259 - den der Beschwerdeführer zitiert - werden das Patentrecht, das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerde nicht nur auf diese gesetzliche Vorschrift, sondern auch auf § 11 Abs 1 des Markenschutzgesetzes 1970 BGBl Nr 260, wonach das Markenrecht an dem Unternehmen, für das die Marke bestimmt ist, klebt, mit diesem erlischt und im Fall des Besitzwechsels an den neuen Besitzer übergeht. Ein solcher Unternehmenswechsel habe im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

Abgesehen davon, daß die vom Beschwerdeführer angeführten gesetzlichen Bestimmungen auf die vorliegenden ausländischen Patente und Markenrechte offensichtlich gar nicht Anwendung finden, vermengt der Beschwerdeführer zunächst das obligatorische Verpflichtungsgeschäft mit der an die behördliche Mitwirkung gebundenen Erfüllung des Vertrags.

Das zur Gebührenbemessung herangezogene Verpflichtungsgeschäft wird in seiner Gültigkeit iS des § 16 Abs 6 GebG nicht dadurch berührt, daß die Ausführung des Rechtsgeschäfts möglicherweise behördlicher Mitwirkung bedarf, bzw daß das Rechtsgeschäft gar nicht ausgeführt wird. Mit Recht hat nämlich die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß das Unterbleiben der Ausführung eines Rechtsgeschäfts gem § 17 Abs 5 GebG die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt. Der Hinweis, daß sich RM im Pkt 5 des gegenständlichen Vertrags verpflichtet habe, die rechtlichen Schritte zu unternehmen, damit die Übertragung an den Beschwerdeführer rechtsgültig werde, womit nach dem Parteiwillen die Rechtswirksamkeit noch nicht eingetreten sei, ist ebensowenig zielführend, denn gem § 17 Abs 4 GebG ist auf Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Finanzbehörde keine wie immer gearteten Hinweise dafür gegeben, daß die Übertragung der Markenrechte (Warenzeichenrechte) etwa deshalb ungültig wäre, weil das Unternehmen der RM vom Beschwerdeführer gar nicht erworben wurde und nach dem betreffenden nationalen Recht ein solcher Vorgang Voraussetzung für den Erwerb des Markenrechts gewesen wäre.

Im gesamten Verfahren hat der Beschwerdeführer überdies niemals behauptet, daß das zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsgeschäft als nichtig anzusehen wäre und die Vertragsparteien überdies auch den Erfolg des gegenständlichen Verpflichtungsgeschäfts in keiner Weise hätten eintreten lassen. Gem § 17 Abs 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend, wenn auch iS der Rechtsprechung des Gerichtshofs Gegenstand der Rechtsgeschäftsgebühr das Rechtsgeschäft selbst ist und die Errichtung der Urkunde nur die Bedingung dafür ist, bei deren Eintritt das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird (vgl E d VwGH v 11. 3. 1953 Slg 725/F). Insofern kann auch im Abgabenverfahren, betreffend die Bemessung von Rechtsgebühren, vorgebracht werden, daß das Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- und Handlungsfähigkeit nichtig gewesen ist und die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis überhaupt nicht eintreten und bestehen ließen (vgl § 23 Abs 3 BAO). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk v 28.3.1956 Slg 1399(F) dargelegt hat, sind Gegenstand einer Rechtsgeschäftsgebühr gem § 15 GebG Rechtsgeschäfte und nicht die darüber errichteten Urkunden. Fehlt es an einem gültigen Rechtsgeschäft, kann eine Beurkundung auch keine Gebührenpflicht auslösen. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, daß das Steuerrecht und im besonderen auch das Recht der Rechtsgeschäftsgebühren wirtschaftliche Vorgänge zur Grundlage haben, und aus diesem Gesichtspunkt ergeben sich für diese Rechtsgebiete Abweichungen von den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, die in den Steuergesetzen selbst durch ausdrückliche Bestimmungen niedergelegt sind. Diese seinerzeit für § 5 und 6 des Steueranpassungsgesetzes entwickelten Grundsätze gelten ebenso im Hinblick auf § 23 Abs 3 BAO.

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von dem gegenständlichen Vertrag wegen Irrtums über einen wesentlichen Teil des Vertrags zurückgetreten und habe dies in der Feststellungsklage beim Handelsgericht Wien geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist also offensichtlich selbst nicht von der Nichtigkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäfts, sondern von dessen Anfechtbarkeit ausgegangen. Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts ist aber gem § 23 Abs 4 BAO für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt worden ist. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von der Feststellung ausgegangen, daß eine solche urteilsmäßige Aufhebung der Wirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts bislang nicht erfolgt ist.

Eine Nichtigkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäfts aus devisenrechtlichen Gründen wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet, geschweige denn vorgebracht, daß er den rechtsgeschäftlichen Erfolg des undatierten Übereinkommens in keiner Weise habe eintreten und aufrecht bestehen lassen.

Wohl hat die belangte Behörde keine Ermittlungen darüber geführt, ob das Entgelt, welches in der Vertragsurkunde nicht eigens angeführt zu werden brauchte - vgl unter Erinnerung an Art 14 Abs. 4 der hg GO BGBl 1965/45 das Erk v 22. 1. 1962, 1851/61 und v 19. 12. 1966, 2171/65 - tatsächlich in der Höhe zu leisten war bzw geleistet worden ist, wie im amtlichen Befund angenommen. Der Beschwerdeführer hat aber im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren immer nur den geltend gemachten Gebührenanspruch dem Grunde nach bekämpft und keine wie immer gearteten Einwendungen gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage erhoben.

Aus dem Gesagten erhellt somit, daß dem angefochtenen Bescheid weder Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Last gelegt werden kann, noch den Abgabenbehörden wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen sind.

Die vorliegende Beschwerde war demnach gem § 42 Abs 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und auf Art I B Z 4 bis 6 der V d BK vom 14. 11. 1972 BGBl 427.

Wien, am 6. Dezember 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000512.X00

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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