TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/3 LVwG-AV-888/001-2019

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

FSG 1997 §4 Abs1
FSG 1997 §4 Abs6
KFG 1967 §102 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin

HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 31. Juli 2019, Zl. ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz i.V.m. § 134 Abs. 3c KFG 1967 mit einer Geldstrafe von € 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) rechtskräftig bestraft. Die Behörde erachtete als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2019 in der Zeit von 10.43 Uhr bis 10.45 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der ***, ***, Richtung/Kreuzung *** den Pkw *** gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert hat, wobei ihm nach der Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 50,-- angeboten wurde und er die Bezahlung verweigerte.

Mit Bescheid vom 31.07.2019 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 19.04.2019 in Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sei, er somit einen Probeführerschein besitze. Durch die rechtskräftige Bestrafung gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 habe er den Tatbestand nach § 4 Abs. 6 FSG verwirklicht.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, er habe damals gar kein Handy bei sich gehabt, sein Bruder

B könne bestätigen, dass er nicht telefoniert habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist dann, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandats eine Nachschulung angeordnet werden.

Gemäß § 4 Abs. 6 Z 2a FSG gelten Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der oben angeführten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.05.2019 gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz i.V.m. § 134 Abs. 3c KFG 1967 wegen Telefonierens während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Benützung einer Freisprechanlage rechtskräftig bestraft wurde.

An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden (siehe VwGH 24.09.2015,

Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung war dem erkennenden Gericht eine eigenständige Würdigung des Vorfalls vom 02.05.2019 verwehrt; die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Probezeit; schwerer Verstoß; Nachschulung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.888.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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