RS Pvak 2019/7/30 A23-PVAB/19

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Norm

PVG §16 Abs3
PVG §16 Abs6
PVG §22 Abs1
PVG §22 Abs2 bis 4
PVWO §2 Abs3
PVWO §3
PVWO §38

Schlagworte

Zeitpunkt des konstitutiven Aktes der Bestellung der Mitglieder des ZWA

Rechtssatz

Nur in diesem Sinn ist die Vorgabe des § 3 PVWO, wonach die erste Sitzung des ZWA nach der Bestellung aller seiner Mitglieder einzuberufen ist, gemeint und kann nach dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen des PVG und der PVWO rechtlich auch nur in diesem Sinn verstanden werden. Die auslösende Frist für die erste Sitzung des ZWA ist somit weder die Kundmachung durch öffentliche Bekanntmachung der Namen seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) noch die Übermittlung des Bestellungsbeschlusses an die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des ZWA, sondern ausschließlich die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch den ZA, im vorliegenden Fall der Beschluss des ZA vom 10. April 2019 über die Bestellung aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) des ZWA (vgl. dazu auch Schragel, PVG, §16, Rz 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A23.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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