RS Lvwg 2019/11/27 VGW-122/043/8961/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §79 Abs2
GewO 1994 §79 Abs3

Rechtssatz

Eine Beschränkung der Hauptbetriebszeit, welche eine ruinöse Einschränkung des Betriebes darstellt, ist jedenfalls als in das Wesen der Betriebsanlage eingreifende Maßnahme zu qualifizieren, weil damit in die Substanz des verliehenen Rechtes eingegriffen wird. Damit wird in weiterer Folge auch die gegenständliche Auflage unzulässig.

Schlagworte

Auflage; Vorschreibung zusätzlicher Auflagen; Einschränkung der Betriebszeit; Wesen der Betriebsanlage; Wesensänderung; Sperrzeitenverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.122.043.8961.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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