RS Lvwg 2020/1/13 LVwG-S-812/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2020
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1

Rechtssatz

Für die Anwendung des § 52 Abs 8 VwGVG  besteht kein Raum, wenn lediglich die Strafsanktionsnorm hinsichtlich des anzuwendenden Strafsatzes konkretisiert wurde (vgl VwGH Ra 2016/17/0153).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Inländerdiskriminierung; Kumulation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.812.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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