TE Vwgh Erkenntnis 2019/12/17 Ra 2019/09/0087

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1
VStG §64 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision der I A T, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. März 2019, LVwG 30.9-926/2018-9, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seiner Kostenentscheidung Spruchpunkt II. gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass diese ferner zu lauten hat:

"Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz von EUR 2.400,-- zu leisten."

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 7. Februar 2018 wurde die Revisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) in acht Fällen für schuldig erkannt und über sie acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils 6 000 Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil das genannte Unternehmen gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in seinem Lokal geduldet und dadurch unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Es wurde die Haftung der Gesellschaft nach § 9 Abs. 7 VStG für die Geldstrafen und Verfahrenskosten ausgesprochen und die Revisionswerberin gemäß § 64 VStG zur Zahlung von 4 800 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde u.a. der Revisionswerberin hinsichtlich der in den Spruchpunkten

1. bis 3., 5., 6. und 8. des behördlichen Straferkenntnisses aufgezählten Glücksspielgeräte mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es die Sanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG ergänzte und den Tatzeitraum einschränkte (Spruchpunkt I.). Es setzte die Geldstrafen für diese sechs Übertretungen mit jeweils 4 000 Euro (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) neu fest und sprach aus, dass dadurch ein Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfalle (Spruchpunkt II.). Hinsichtlich der in den Spruchpunkten 4. und 7. des behördlichen Straferkenntnisses beschriebenen Eingriffsgegenstände gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, behob den Strafbescheid in diesen Punkten und stellte das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG ein (Spruchpunkt III.). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).

7 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin - die selbst einräumt, dass ihr im Spruch nur das unternehmerische Zugänglichmachen von Glücksspielen zur Last gelegt worden sei - liegt kein Widerspruch zwischen dem vom Verwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde übernommenen Spruch des behördlichen Straferkenntnisses und der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf das vorgeworfene Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vor. Die Revisionswerberin legt in diesem Zusammenhang auch nicht konkret dar, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0190, ua). Das Verwaltungsgericht hat dazu auch ausreichende - wenn auch teilweise dislozierte - Ausführungen getroffen.

8 Da das Zulässigkeitsvorbringen, soweit es sich gegen die Bestrafung richtet, auch im Übrigen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war die Revision in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.

9 Die Revisionswerberin ist jedoch im Recht, wenn sie geltend macht, dass das Landesverwaltungsgericht infolge der Herabsetzung der Geldstrafen den Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG neu festzusetzen gehabt hätte.

10 Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

11 Das Landesverwaltungsgericht verurteilte die Revisionswerberin im vorliegenden Fall zu sechs Geldstrafen von jeweils 4 000 Euro, während im behördlichen Straferkenntnis noch acht Geldstrafen von jeweils 6 000 Euro verhängt worden waren. Damit war der Beschwerde der Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht zumindest teilweise Folge gegeben worden. Dementsprechend wurden von ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht auferlegt. Das Landesverwaltungsgericht verkannte in diesem Zusammenhang jedoch, dass es auch den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entsprechend der verminderten Strafen neu festzusetzen gehabt hätte (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2017/17/0225, mwN). Insoweit belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

12 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden kann, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt, war das angefochtene Erkenntnis in seiner Kostenentscheidung in Spruchpunkt II. - die genannten Voraussetzungen liegen vor - entsprechend abzuändern. 13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090087.L00

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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