RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2018/13/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2019
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2
BewG 1955 §23

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/13/0065 E 13.11.2019

Rechtssatz

Der gemeine Wert wird nach § 10 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Da bei einer Wertfortschreibung gemäß § 23 BewG die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunk t zugrunde zu legen sind, sind Vergleichspreise aus Grundstücksverkäufen um den Hauptfeststellungszeitpunkt (Anm: hier 1973) im Allgemeinen später erzielten Verkaufspreisen vorzuziehen (vgl. VwGH 15.12.1975, 83/74). Der behördlich festgestellte Einheitswert benachbarter Grundstücke ist hingegen kein im Gesetz vorgesehener Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des Bodenwertes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130066.L01

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten