RS Vwgh 2018/5/29 Ro 2017/15/0021

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
BAO §90

Beachte

Besprechung in:SWK Nr 31/2019, S 1374-1379;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kam im Erkenntnis vom vom 30. März 1998, 97/16/0471, VwSlg 7266 F/1998, abschließend zum Ergebnis, dem Begehren auf Akteneinsicht der Verfahrenspartei sei, wenn es ihre Sache betreffe, abgesehen von der Einengung gemäß § 90 Abs. 2 BAO, unbeschränkt zu entsprechen. Damit kommt es für die Berechtigung des Antrags auf Akteneinsicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht an (vgl. auch - zu § 17 AVG - das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, VwSlg 18722 A/2013; demnach kommt das Recht auf Akteneinsicht den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben; vgl. bereits VwGH 21.2.2005, 2004/17/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150021.J03

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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