Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird der Unterhaltsvorschuss gemäß § 19 Abs 2 UVG rückwirkend erhöht und entspricht die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht, so schadet der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsfestsetzungsverfahren einen möglichen Einwand der Verjährung von Unterhaltsansprüchen des Kindes nicht erhoben hat, der Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht. Der Verjährungseinwand kann vom Bund nicht im Vorschusserhöhungsverfahren nachgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132888Im RIS seit
23.12.2019Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019