RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/15/0060

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §35 Abs1
ApG 1907 §37 Abs2
BAO §31
BAO §45 Abs1
BAO §45 Abs2
KStG 1988 §5 Z6

Rechtssatz

Dass die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke auf andere nicht übertragen werden kann (§ 35 Abs. 1 Apothekengesetz; auch eine Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig; vgl. § 37 Abs. 2 Apothekengesetz), steht einer Beurteilung der Anstaltsapotheke als eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht entgegen. Entscheidend für die Beurteilung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind das Herausgehobensein aus den übrigen Tätigkeiten der Körperschaft und die sachliche Geschlossenheit der Tätigkeiten. Auch steht es einer Beurteilung als (einheitlicher) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht (jedenfalls) entgegen, dass die Anstaltsapotheke an sich der Versorgung der Krankenanstalt mit Medikamenten dient und in diesem Teilbereich keine Einnahmen erzielt werden (vgl. auch Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG § 5 Tz 151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150060.L02

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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