TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/13 LVwG 43.21-2625/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2018
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Entscheidungsdatum

13.02.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §81 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des Herrn Ing. B C und der Frau D E, beide vertreten durch die F & G Rechtsanwälte, Bgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.07.2015, GZ: BHGU-143005/2015-20,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag vom 11.11.2013 der H GmbH und I GmbH, ursprünglich eingebracht von der A GmbH, auf Erteilung der gewerberechtlichen (Neu-) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grundstück Nr. xx und xy (zusammengelegt zu xx) und xz, KG X,

zurückgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt, Verfahrensgang:

Die H GmbH und I GmbH betreiben auf dem Standort Grundstück Nr. xx und yx (teilweise), KG X (Adresse: Zstraße/, U) eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage für das Güterbeförderungs- und Speditionsgewerbe.

Die ursprüngliche Genehmigung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.10.1990, GZ: 4.1L52-1985 und 4.1N11-1986 erteilt. Mit Kenntnisnahmebescheid vom 13.06.2014, GZ: 4.1-85/14 wurde unter anderem „die Ausgliederung jenes Teiles des Grundstück Nr. xx, KG X, auf welchem sich die Betriebsanlage der A GmbH befinden soll“ zur Kenntnis genommen. Es steht daher unbestritten fest, dass bis zu diesem Kenntnisnahmebescheid diese Teilfläche des Grundstücks Nr. xx jedenfalls auch Teil der von der H GmbH und I GmbH an diesem Standort betriebenen gewerberechtlichen Betriebsanlage war; dieser Teil wurde zu Gunsten der A GmbH ausgegliedert.

Mit Ansuchen vom 11. November 2013 hat die A GmbH um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe in Form einer Gebindehalle, bestehend aus einer Einstellbox, einem Gebindelager samt einer am Dach montierten Photovoltaikanlage, einem Sanitär- und Aufenthaltscontainer, Verkehrs-, Manipulations- und Lagerflächen, dreier PKW-Abstellplätze sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern (im Ausmaß von 1 l/s für die Einleitung in den Pbach), einer Lärmschutzwand im Südwesten des Gebindelagers bis zur Grundgrenze, einer Einfriedung aus Schallschutzelementen im Westen des Gebindelagers bis zum Einfahrtstor sowie einer Betriebswohnung (Grundstück Nr. xz) auf dem Standort Grundstück Nr. xx und xy (letzteres vereinigt mit xx) und xz, KG X, plan- und beschreibungsbelegt angesucht. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren haben Herr Ing. B C und Frau D E durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Dr. G zahlreiche Einwendungen erhoben und dabei unter anderem vorgebracht, dass das gegenständliche Projekt nicht die Qualität einer eigenen gewerblichen Betriebsanlage habe, liege es doch innerhalb der bestehenden Betriebsanlage der H GmbH und I GmbH ohne jede räumliche, organisatorische oder sonstige Abgrenzung (Zufahrt, Manipulationsflächen, Verkehrswege, etc.) und habe mit anderen Betriebsanlagen gemeinsame Betriebsmittel (z.B. Stapler). Gemäß dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage sei daher eine isolierte Betrachtung, Beurteilung und Bewilligung im Sinne des Antrages nicht möglich. Die gegenständliche Betriebsanlage sei in einer bestehenden Betriebsanlage integriert und würden sich wesentliche Flächen dieser Betriebsanlagen, ebenso wie die darauf stattfindenden Nutzungen überschneiden. Dies gelte insbesondere für den Zufahrtsbereich von der Zstraße, weiters in jenen Bereichen, die für die Nutzung der Andockbereiche der Betriebsanlage A GmbH /Firma H GmbH erforderlich seien; insbesondere die Schleppkurven bzw. notwendigen Manipulationsbereiche für das Zurücksetzen von LKW-Zügen und Sattelzügen für die insbesondere im südlichsten Bereich der bestehenden Speditionshalle (I GmbH/H GmbH) würden zu massiven Überschneidungen führen, die im Besonderen auch zu wechselseitigen Beeinträchtigungen und dadurch erhöhten Immissionen von Fahrzeugen führen müssten. Schlüssig sei dies auch aus dem Umstand, dass die Manipulations- und Fahrbereiche nicht baulich sondern lediglich durch eine Farbmarkierung getrennt werden sollen, was natürlich ein jederzeitiges (auch in der Natur notwendiges) Befahren der jeweils anderen Betriebsanlagenbereiche zulasse bzw. ermögliche. Gemeinsam genutzt werden würden auch Abstellflächen für LKW, Betriebstankstelle etc. Die Flächen der gegenständlichen Betriebsanlage würden sich daher in weiten Bereichen mit jenen der vorgenannten Firmen decken. Hingewiesen wurde auf die markante Firmenübergreifende Lackierung der Zugfahrzeuge, welche schon nach außen hin die Unternehmenseinheit demonstrieren würde und die eine Unterscheidung der Nutzer nicht ermögliche. Im Lichte der nun auch noch gemeinsam genutzten Verkehrsflächen sei die dargelegte Eigenständigkeit der nun antragsgegenständlichen Betriebsstätte nicht zu argumentieren. Aufgrund der Verschmelzung der Anlage seien Verursacher – auch hier gebe es personelle Verschmelzungen - von Übertretungen nicht nachvollziehbar, wie wolle die Behörde Einhaltung des konsensgemäßen Betriebes sicherstellen. Die verkehrstechnische Beurteilung lasse jegliche Überlegung und Prüfung vermissen, wie der betriebliche Ablauf (LKW-Verkehr) erfolge, wenn „alle“ Betriebsanlagen „im Betrieb“ seien und LKW-Züge im Bereich vor den Hallen stünden bzw. „angedockt“ seien; unter diesen Voraussetzungen ließen sich die im verkehrstechnischen Gutachten übernommenen Schleppkurven und Fahrwege in keiner Weise einhalten, es müsse zu vielfach deutlich häufigeren Reversiervorgängen, Stehzeiten, An- und Abfahrten etc. kommen, die in den Immissionsannahmen keine Berücksichtigung gefunden hätten.

Weiters geltend gemacht wurden unzumutbare bzw. gesundheitsbeeinträchtigte Immissionen durch Lärm- und Luftschadstoffe in diesem Zusammenhang.

Seitens der Antragstellerin, der A GmbH, wurde zum Vorbringen von Herrn Ing. B C und Frau D E ausgeführt, dass sie bemüht sei, einerseits die Eigenständigkeit und andererseits die aktuelle Einstellung des Betriebes in der Gebindehalle auch optisch besser zu unterstreichen, um weiteren Missverständnissen der Nachbarn vorzubeugen. Eine aktuelle Ansicht der Gebindehalle zeige, dass an der Betriebsanlagengrenze zum Betrieb I GmbH/H GmbH lebende Abgrenzungsgehölze aufgestellt worden seien. Selbige würden bei Kontakt mit einem LKW sofort umfallen, dass diese noch stünden, sei der lebende Beweis, dass die Verkehrsflüsse auf dem Gelände I GmbH/H GmbH problemlos ohne Mitbenützung der Fläche der Gebindehalle auskommen würden. Zur organisatorischen Trennung der Betriebsanlagen wurde ausgeführt, dass die A GmbH am gegenständlichen Standort keinen Bürobetrieb unterhalte. Der Bürobetrieb befände sich am Standort Gr in S. Die gegenständliche Gebindehalle in U diene rein dem Umschlag von Leergebinden und Lagergütern der Kategorien I. bis III. der UIP-Richtlinie 2.1 Ausgabe Oktober 2011. Die Aufgabe der in der Gebindehalle beschäftigten Mitarbeiter würde sich auf die Be- und Entladung der Fahrzeuge und die Verbringung der Güter in das Gebindelager beschränken. Für die Mitarbeiter stünde vor Ort ein Aufenthalts- und Sanitärcontainer bereit. Die Mitarbeiter würden ihre Arbeit nach Weisung ihrer Kollegen in S verrichten. Für die Manipulation der zu be- und/oder entladenden Güter stünden zwei Dieselstapler zur Verfügung, die unabhängig von der Betriebsanlage der I GmbH/H GmbH betrieben werden könnten. Die Betankung erfolge durch ein betriebsinternes mobiles Tankservice der A GmbH oder externe Dienstleister. Die Sektionaltore und Anpassrampen würden keine Verbindung zur Betriebsanlage der I GmbH/H GmbH aufweisen und völlig autonom betrieben werden. Weitere Betriebsmittel, die gemeinsam mit der I GmbH/H GmbH betrieben werden könnten, würden ausdrücklich nicht zum Einsatz kommen und seien auch nicht vorgesehen. Fahrzeuge würden ohne wechselseitige Inanspruchnahme der jeweiligen Betriebsanlagen völlig unabhängig voneinander be- oder entladen werden können. Festgehalten wurde weiters, dass sich die Betriebsanlagen der I GmbH/H GmbH nicht um das angesuchte Gebindelager herumerstrecke, sondern lediglich daran angrenze. Es solle nicht der Eindruck entstehen, das Gebindelager sei vom Betrieb der I GmbH/ H GmbH eingekreist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.07.2015, GZ: BHGU-143005/2015-20, wurde über Ansuchen der A GmbH die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der im Spruch näher definierten gewerblichen Betriebsanlage gemäß §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 – sohin als Neugenehmigung – erteilt. Zum Einwand, das gegenständliche Projekt habe nicht die Qualität einer eigenen gewerblichen Betriebsanlage, wurde seitens der erstinstanzlichen Gewerbebehörde rechtlich ausgeführt, dass der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage besage, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen würden. Ob eine Einheit vorliege sei insbesondere daran festzumachen, ob ein einheitlicher betrieblicher Zweck und eine räumliche Einheit vorliegen würden (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergtaler, die gewerbliche Betriebsanlage³ RZ 190). Im gegenständlichen Falle sei von Seiten der Projektwerberin angegeben worden, dass die Betriebsanlagen der A GmbH und der H GmbH/I GmbH zwar örtlich nebeneinanderliegen würden, die Betreiberin der A GmbH jedoch eine optisch sichtbare Grenze zur Nachbarbetriebsanlage projektiere. Weiters hätten die Vertreter der Konsenswerberin angegeben, dass zwischen den Betriebsanlagen keine organisatorische Verbindung bestünde. Die Betriebsanlagen würden laut Angabe völlig unabhängig voneinander betrieben. Der Bürobetrieb der A GmbH befände sich am Standort Gr in S und wolle die Konsenswerberin am gegenständlichen Standort keinen Bürobetrieb betreiben. Die gegenständliche Gebindehalle in U diene rein dem Umschlag von Leergebinden und Lagergütern, für die Manipulation der Güter würden zwei Dieselstapler zur Verfügung stehen, die unabhängig von der Betriebsanlage der I GmbH/H GmbH betrieben würden. Die Betankung erfolge durch ein betriebsinternes mobiles Tankservice der A GmbH oder externe Dienstleister, Betriebsmittel würden ausdrücklich nicht mit der I GmbH/H GmbH geteilt. Laut Verkehrskonzept sollten die jeweiligen Verkehrs- und Manipulationsflächen der beiden Betriebsanlagen durch optische Bodenmarkierung erkennbar gemacht werden.

Da das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektverfahren darstelle und aus dem Projekt kein einheitlicher betrieblicher Zweck der beiden in den Einwendungen genannten Betriebsanlagen hervorginge, insbesondere aufgrund organisatorischer Trennung, verschiedener Betreiberinnen und getrennter Betriebsmittel, werde von einer eigenständigen Betriebsanlage der A GmbH ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid haben Herr Ing. B C und Frau D E durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Dr. G rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde – im Wesentlichen zusammengefasst – nochmals die Einheit der Betriebsanlage hervorgehoben, weshalb die hier zur Genehmigung beantragte Betriebsanlage tatsächlich eine Änderung der Betriebsanlage der Firmen I GmbH/H GmbH darstellen würden (identer Betriebszweck der Güterbeförderung, Spedition und Logistik, Lagerung und Manipulation von Gütern, gemeinsame Anlagenbereiche wie Zu- und Abfahrten, Verkehrs- und Manipulationsflächen, gemeinsame Infrastruktur, keinerlei räumliche Trennungen; Darstellung und Außenauftritt). Dies hätte die Behörde genauer zu erheben, festzustellen und entsprechend zu bewerten gehabt. Moniert wurde weiters, dass die zwingend erforderliche Erhebung und Feststellung der lärmtechnischen Ist-Situation niemals korrekt und nachvollziehbar erfolgt sei. Bis Jänner 2015 habe es keine behördlichen Feststellungen oder Vorgaben über bestehende Konsense, die alleine als „Ist-Situation“ hätte gemessen bzw. berücksichtigt werden müssen, gegeben. Der Sachverständige habe zwar eine Reihe von Messungen der Ist-Situation durchgeführt und damit eine „Ist-Situation“ festgestellt; dabei seien aber nachvollziehbar und definitiv eine Vielzahl von betrieblichen Tätigkeiten miterfasst, die – mangels Bewilligungen – über keinerlei Konsense verfügt hätten (miterfasst wurden etwa regelmäßig auch Staplerfahrten und damit verbundene Be- und Entladevorgänge, für die bis heute keine rechtskräftigen Bewilligungen vorliegen würden). Erstmals im Jänner 2015 habe die Behörde den Versuch unternommen, einen genehmigten Bestand zu definieren und dabei mit Rechenfehlern behaftete LKW-Fahrbewegungen definiert, die von Bewilligungen gedeckt seien. Die Annahme des genehmigten Bestandes zur Ermittlung der Ist-Situation sei jedenfalls verfehlt. Ginge man nun, wie die belangte Behörde von einem „genehmigten Bestand“ einer vorhandenen Betriebsanlage aus (H GmbH/I GmbH), so sei die Rechtsfrage zu lösen, ob die hiergegenständliche Betriebsanlage eine Einheit mit der „bestehenden Betriebsanlage“ darstelle oder nicht. Die belangte Behörde habe diese Frage rechtsunrichtig gelöst und die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen unrichtig angewendet, zumal sie im Verfahrensgegenstande von einer eigenständigen Betriebsanlage ausgegangen sei. Einrichtungen nämlich, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 GewO mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stünden, würden zu dieser Betriebsanlage zählen. Solche Einrichtungen seien nicht für sich als gewerbliche Betriebsanlage zu genehmigen, sondern als genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage (wobei dabei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen habe, als dies wegen der Änderung der Wahrung der in § 74 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich sei). Die belangte Behörde habe dies unrichtigerweise verneint. Insbesondere seien die räumlichen und betriebsorganisatorischen sowie personellen Verflechtungen und Überschneidungen evident, was weder beachtet noch in der Entscheidung beweiswürdigend behandelt worden sei. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Ansuchen der A GmbH abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eines Ortsaugenscheins wurde ausdrücklich beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.  die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 77 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. I Nr. 194/1994 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Gemäß § 81 Abs 1 GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von nachstehenden Feststellungen und Erwägungen aus:

Die I GmbH und H GmbH betreiben am Standort auf Grundstück Nr. xx und yx (teilweise), KG X (Adresse: Zstraße, U), eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage für das Güterbeförderungs- und Speditionsgewerbe. Zur wesentlichen Betriebsweise dieser Betriebsanlage zählen insbesondere Zu- und Abfahrten mit LKWs sowie Manipulationen/Be- und Entladetätigkeiten von Gütern, wie es auch auf die vormals von der A GmbH beantragte und mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte gewerbliche Betriebsanlage, in welcher eben solche Tätigkeiten projektgegenständlich sind, zutrifft.

Das vom ursprünglich von der A GmbH gestellten Antrag erfasste „Betriebsgrundstück“ ist ein Teil des Grundstücks Nr. xx, KG X. Dieser Grundstücksteil war bis zum Kenntnisnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.06.2014, GZ: 4.1-85/14, mit welchem selbiger explizit aus dem Grunde ausgegliedert wurde, als sich die Betriebsanlage der A GmbH darauf befinden soll, demnach unbestritten Teil der von der I GmbH/H GmbH am genannten Standort betriebenen gewerblichen Betriebsanlage.

Zum Zeitpunkt des Antrags der A GmbH, welche eine eigenständige juristische Person und ein eigenständiges Unternehmen verkörpert, welches von der I GmbH und der H GmbH verschieden ist, war der von ihrem Antrag bezogene Grundstücksteil daher aufgrund des obzitierten Kenntnisnahmebescheides, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, aus rechtlicher Sicht nicht mehr als Teil der gewerblichen Betriebsanlage der I GmbH/H GmbH zu betrachten.

Unbestritten ist weiters, dass bereits zum Antragszeitpunkt der A GmbH jedenfalls ein räumlicher Nahebezug des beantragten Vorhabens zur von der I GmbH/H GmbH im unmittelbaren Anschluss betriebenen Betriebsanlage gegeben war und die beantragte gewerbliche Betriebsanlage auch dem gleichen Betriebszweck wie jener der von Obgenannten betriebenen „benachbarten“ Betriebsanlage dienen sollte. Ein wesentliches Argument für die Qualifikation der beantragten Betriebsanlage als eigenständige und demnach einer Neugenehmigung zugängliche war daher – wie auch von der belangten Behörde selbst angenommen und auch von der Konsenswerberin, der A GmbH, besonders hervorgehoben – die Eigenständigkeit der Antragstellerin als juristische Person und die organisatorische Trennung der Betriebsanlagen.

Mit Anbringen vom 19.10.2017 wurde von der H GmbH und I GmbH einerseits und der A GmbH andererseits die Änderung der Anlagenbetreiberin bekannt gegeben. Die Einschreiterinnen erklärten den Wechsel der Anlagenbetreiberin weg von der bisherigen A GmbH hin auf die I GmbH und H GmbH. Die I GmbH und die H GmbH würden sohin per 20.10.2017 als neue Betriebsanlagenbetreiberin in den zu GZ: BHGU-143005/2015 gewerberechtlich bewilligten Konsens treten. Anzeige- oder bewilligungspflichtige Änderungen zur gegenständlichen Bewilligung würden nicht vorgenommen. Dieses Anbringen wurde von allen drei Einschreiterinnen eigenhändig unterfertigt. Mit hiergerichtlichem Schreiben vom 20.11.2017 wurde den Einschreiterinnen zu dieser Bekanntgabe des Anlagenbetreiberwechsels mitgeteilt, dass im Hinblick auf die räumliche Näher zur bestehenden von der I GmbH und H GmbH betriebenen Betriebsanlage, der Verfolgung desselben Betriebszwecks und der nunmehrigen Betreiberidentität aufgrund der anhängigen Beschwerde insbesondere zu diesem Neugenehmigungsverfahren, in welches die H GmbH und I GmbH eingetreten ist, das Vorliegen einer nunmehr einheitlichen Betriebsanlage anzunehmen ist und wurde Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 07.12.2017 gaben die mitbeteiligten Parteien (die obgenannten drei Einschreiterinnen) bekannt, dass die A GmbH wegen Veräußerung der zur Genehmigung beworbenen Betriebsanlage und damit Verlust der Betriebsanlageninhaberschaft als mitbeteiligte Partei aus diesem Verfahren mit sofortiger Wirkung ausscheide und an ihrer Stelle die H GmbH und die I GmbH als neue Betriebsanlageninhaber treten würden. Ein einheitliches Betriebsgeschehen sei damit weder projektiert noch tatsächlich verwirklicht. Es bestünde nunmehr lediglich Personalunion der Betriebsinhaberschaften hier wie dort. Das mit dem bloßen zivilrechtlichen Wechsel der Inhaberschaft an einer Betriebsanlage allein kein gewerberechtlicher Verlust der dinglich wirkenden Betriebsanlagengenehmigung einhergehen könne, dürfe als einzig vernünftige Schlussfolgerung aus dem Gesetz bezeichnet werden. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des im hiesigen Beschwerdeverfahren anhängigen Projekts der Errichtung einer Leergebindehalle ergebe sich überhaupt keine Wirkung aus dem Vorgang, schon gar keine schädliche. Vielmehr sei nunmehr die Existenz und das Schicksal der ehedem noch von der A GmbH zur Genehmigung beworbenen und schon errichteten Leergebindehalle auch allein in der Hand der H GmbH und I GmbH. Diese erkläre naturgemäß, dass sie an der Bewerbung der Genehmigung für die Leergebindehalle und damit deren schallabschirmenden Gunstwirkung für den Beschwerdeführer festhalten würden.

Die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist auf den Prozessgegenstand beschränkt. Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem Verwaltungsgericht ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfangs – als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis: Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (VwGH vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014).

Im Gegenstande ist daher Prozessgegenstand der über der von der A GmbH als Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Antragstellerinnen gestellte Antrag auf Erteilung einer Neugenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ergangene Genehmigungsbescheid der belangten Behörde.

Weiters hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind also zu berücksichtigen (VwGH vom 27.04.2017, Ra 2016/11/0123, VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mit weiteren Nachweisen).

In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit wurde das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren über Antrag der A GmbH auf Erteilung einer Neugenehmigung einer näherbezeichneten gewerblichen Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe eingeleitet. Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw. des Inhabers der Betriebsanlage bzw. des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann der neue Genehmigungswerber bzw. -inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten (vgl. VwGH vom 19.10.1993, 93/04/0122; VwGH vom 25.11.1997, 97/04/0122). Unterbleibt eine ausdrückliche Eintrittserklärung des neuen Inhabers, so ist das Verfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller zu führen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen; dieser Bescheid kann in einem solchen Fall aber nur in der Abweisung des Ansuchens bestehen, weil im (hiefür maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben war (vgl. VwGH vom 30.09.1997, 97/04/0082 und die dort zitierte Vorjudikatur), da zum Antrag nur der Inhaber des Standortes der geplanten oder bereits errichteten Betriebsanlage legitimiert ist.

Die Bekanntgabe der A GmbH einerseits sowie der H GmbH und I GmbH andererseits, wonach die beiden letztgenannten als neue Betriebsanlagenbetreiberinnen in den mit angefochtenen Bescheid erstinstanzlich genehmigten Konsens eintreten, ist unzweifelhaft als eine solche ausdrückliche Eintrittserklärung in das beschwerdegegenständliche Verfahren zu qualifizieren.

Es ist daher die A GmbH aus dem Verfahren ausgeschieden und das beschwerdegegenständliche Verfahren nicht mehr mit ihr, sondern mit der H GmbH sowie der I GmbH fortzuführen.

Aufgrund der bereits dargelegten Sachverhaltsfeststellungen betreiben die genannten bereits eine gewerbliche Betriebsanlage auf Grundstück Nr. xx und yx für das Güterbeförderungs- und Speditionsgewerbe. Der vormals für den Betrieb der A GmbH aus Grundstück Nr. xx ausgegliederte Grundstücksteil „fällt aufgrund der obgenannten Eintrittserklärungen gleichsam wiederum an die H GmbH und I GmbH zurück“; gleichzeitig liegt nunmehr – im Gegensatz zur Rechtsvorgängerin – zweifellos auch Betreiberidentität am genannten Standort vor und ist eine organisatorische Trennung nicht mehr argumentierbar; dies gilt umso mehr für den sachlichen und räumlichen Zusammenhang, der keinesfalls verneint werden kann. Der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage postuliert, dass mehrere einer gewerblichen Tätigkeit dienende Einrichtungen, die sich am selben Standort befinden, in ihrer Gesamtheit eine Betriebsanlage bilden. Der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage gibt nicht bloß die Richtung, sondern auch den Maßstab für die Abgrenzung des Anlagenumfanges vor. Für die Konkretisierung des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage ist neben funktionellen Gesichtspunkten auf den räumlichen Zusammenhang und die Identität des Inhabers als drittes Kriterium für die Abgrenzung von Betriebsanlagen abzustellen.

Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist im Gegenstande daher zweifelsohne davon auszugehen, dass die mit erstinstanzlichem Bescheid erteilte Neugenehmigung nunmehr nicht mehr als eigenständige Betriebsanlage genehmigt werden kann.

Da keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, Genehmigungen für eine Betriebsanlage mehrfach nebeneinander zu erteilen, erweist sich ein Ansuchen um Genehmigung einer Einrichtung, die mit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang steht, als unzulässig. Liegt eine rechtskräftig genehmigte Anlage vor, so bewirkt die Errichtung oder Inbetriebnahme einer mit dieser in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 vielmehr eine genehmigungspflichtige Änderung dieser Anlage (VwGH vom 17.03.1998, 97/04/0139).

Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage – Wiedereingliederung des vormals eigens für die „neu zu errichtende Betriebsanlage“ der A GmbH bescheidmäßig ausgegeliederten vom angefochtenen Bescheid bezogenen Grundstücksteils und Eintritt der Betreiberidentität – haben die nunmehrigen Antragssteller, die H GmbH und die I GmbH, keine Legitimation auf Beantragung einer Genehmigung im Sinne der §§ 74, 77 Abs 1 GewO für die Errichtung und des Betriebs einer Betriebsanlage, liegen doch vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs 1 GewO vor und wäre demnach lediglich der Antrag auf Änderung der bereits bestehenden rechtskräftig genehmigten und von ihnen am Standort Grundstück Nr. xx und yx (teilweise), KG X (Adresse: Zstraße/,U) betriebenen Betriebsanlage durch die Genannten zulässig.

Hätten die H GmbH und I GmbH von vornherein den von der A GmbH gestellten, mit nunmehr angefochtenen Bescheid genehmigten, Antrag selbst bei der erstinstanzlichen Gewerbebehörde eingebracht, so hätte dieser Antrag auf „Neugenehmigung“ bereits von der erstinstanzlichen Gewerbebehörde wegen Erfüllens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs 1 GewO 1994 zurückgewiesen werden müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann den ausdrücklich auf Neugenehmigung gerichteten Antragswillen auch nicht in einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung umdeuten.

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Steiermark für die in das beschwerdegegenständliche Verfahren eingetretenen Anlageninhaber H GmbH und I GmbH aufgrund der Verfolgung desselben Betriebszwecks und des räumlichen, sachlichen und organisatorischen Zusammenhangs infolge Betreiberidentität sowohl der am beschwerdegegenständlichen Standort bereits bestehenden als auch beantragten „gewerblichen Betriebsanlage“ die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf „Neugenehmigung“ für das beantragte Projekt im Lichte der obzitierten Judikatur nicht mehr vorliegen, die Antragslegitimation aber in jeder Lage des Verfahrens beachtlich ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einheit der Betriebsanlage, einheitlicher betrieblicher Zweck, räumliche Einheit, organisatorische Trennung, Eigenständigkeit, Änderungsgenehmigung, Neugenehmigung, Antragswille, Antragslegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.43.21.2625.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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