RS Lvwg 2019/9/12 LVwG-AV-976/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6
B-VG Art140 Abs7
AVG 1991 §74 Abs1

Rechtssatz

Ist das Tätigwerden des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Tätigwerden im eigenen Wirkungsbereich und nicht als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren, ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel dagegen das Landesverwaltungsgericht zuständig (vgl VwGH Ro 2017/11/0003).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Berufsberechtigung; Verfahrensrecht; Anlassfall; Unzuständigkeit; Kostenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.976.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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