TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 W170 2151869-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

ÄrzteG 1998 §59
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §33 Abs1

Spruch

W170 2151869-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 18.01.2017, Zl. BÄL 7/2016/18012017-Mag.Sch/SB, hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2016 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Präsidenten

der Österreichischen Ärztekammer vom 18.01.2017, Zl. BÄL 7/2016/18012017-Mag.Sch/SB, gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2, 31 und 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 18.01.2017, Zl. BÄL 7/2016/18012017-Mag.Sch/SB, wurde ein Antrag von

XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2016 abgewiesen; der Bescheid wurde dem Vertreter des XXXX am 24.01.2017 zugestellt.

2. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz des Vertreters von XXXX vom 20.02.2017, am 21.2.2017 bei der Ärztekammer eingelangt, Beschwerde erhoben.

3. Mit als "Bekanntgabe" bezeichnetem Schriftsatz des Vertreters von

XXXX vom 22.05.2019, am 23.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde der Wiedereinsetzungsantrag zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Der Beschwerdeführer hat gegen einen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, mit dem dieser von der Ärzteliste gestrichen wurde, Beschwerde erhoben (für dessen Behandlung nunmehr das Verwaltungsgericht Wien zuständig ist). Da der Beschwerdeführer offensichtlich vermeinte, dass diese Beschwerde verspätet gewesen sei, wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Dieser wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde die nunmehr zu erledigende Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Wiedereinsetzungsantrag (nicht die Beschwerde) zurückgezogen.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Bis zum Ende der Frist, mit der Wortfolgen in den §§ 27 Abs. 10, 59 Abs. 3 Z 1 und Z 2, 117c Abs. 1 Z 6 und 125 Abs. 4 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 56/2015 (in Folge: ÄrzteG), mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019, G242/2018, als verfassungswidrig aufgehoben wurden - also bis Ablauf des 31. August 2020 - ist das Bundesverwaltungsgericht für die Erledigung von Beschwerden nach dem ÄrzteG zuständig, soweit kein Anlassfall des oben zitierten Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof vorliegt. Dies ist hier hinsichtlich der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrages nicht der Fall, daher ist (nur für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag) das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 33 Abs. 1 1. Satz VwGVG - dieser ist auf Wiedereinsetzungsanträge hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist anwendbar (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441) - ist einer Partei, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Die Absprache über einen Wiedereinsetzungsantrag verlangt daher einen aufrechten Wiedereinsetzungsantrag, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016) bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls somit angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht die Beschwerde, sondern ausdrücklich den Wiedereinsetzungsantrag zurückgezogen, daher ist der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Fortsetzung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag findet nicht statt, die Behörde ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 29.1.2015, Gz. Ro 2014/07/0105). Unberührt davon ist das Verfahren in der Hauptsache.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2019 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Siehe hiezu die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Ärztekammerpräsident, Ärzteliste,
Beschwerdefrist, ersatzlose Behebung, Streichung von der Liste,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2151869.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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