Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AVG §8Spruch
L524 2198698-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren des XXXX, vertreten durch Kreuzberger, Stranimaier, Vogler RAe, Mohshammerplatz 14, 5500 Bischofshofen, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 25.04.2018, Zl. 100 Jv 22/18v-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG
ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In einem Unterhaltsexekutionsverfahren zur Zl. 3 E 1063/17h vor dem Bezirksgericht Tamsweg wurde am 30.11.2017 eine Forderungsexekution wegen Unterhaltsrückständen beantragt. Die Unterhaltsrückstände betreffen den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.11.2017. Die betreibenden Parteien sind die minderjährigen Kinder der verpflichteten Partei und machten eine Gebührenbefreiung gemäß TP 4 GGG, Anm. 8, geltend.
Über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde bereits am 18.04.2017 das Konkursverfahren (XXXX) eröffnet.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.01.2018, 100 Jv 22/18v-33, wurde festgestellt, dass die verpflichtete Partei, XXXX, im Verfahren wegen Forderungsexekution zahlungspflichtig ist und die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z I lit. a GGG in Höhe von € 177,10 zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,--, somit insgesamt € 185,10 zur Zahlung vorgeschrieben. Nach Anführung von Kontonummer und Verwendungszweck wird Folgendes angeführt: "Beisatz: Masseforderung (§ 46 IO), zahlungspflichtig ist die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren des XXXX des Landesgerichtes Salzburg".
Als Empfänger dieses Zahlungsauftrags wird die "Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren XXXX, vertr. d. MV XXXX" bezeichnet und diesem auch der Zahlungsauftrag zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter am 02.02.2018 Vorstellung und führte darin aus, dass dem Masseverwalter für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens Gebühren vorgeschrieben würden, obwohl dieser mit diesem Exekutionsverfahren überhaupt nichts zu tun gehabt habe und es sich insbesondere um keine Masseforderung handle. Würde der Masseverwalter den Zahlungsauftrag in Rechtskraft erwachsen lassen, so würde eine nicht bestehende Zahlungsverpflichtung der Insolvenzmasse resultieren. Der Gebührenvorschreibung liege ein Rechtsstreit aus einem familienrechtlichen Verhältnis zugrunde. Die Exekution könne nur in ein konkursfreies Vermögen geführt werden, weshalb die entstandenen Pauschalgebühren auch nur das insolvenzfreie Vermögen betreffen würden. Es liege keine Masseforderung gemäß § 46 IO vor.
4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 25.04.2018, Zl. 100 Jv 22/18v-33, wurde ausgesprochen, dass im Verfahren wegen Forderungsexekution "XXXX [...], vertreten durch
XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren XXXX des XXXX, über das Vermögen des XXXX [...] zahlungspflichtig" sei. Es wurde ein Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z I lit. a GGG in Höhe von € 177,10 sowie die Einhebungsgebühr von € 8,--, somit insgesamt € 185,10 zur Zahlung vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das Vermögen der beklagten Partei am 18.04.2017 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der Sachverhalt, der die Pflicht zur Zahlung einer Gerichtsgebühr begründe, sei nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden, weshalb es sich bei den Gerichtsgebühren um eine Masseforderung iSd § 46 IO handle. Die Gebühr sei daher als eine die Insolvenzmasse treffende öffentliche Abgabe dem Masseverwalter vorzuschreiben (§ 46 Z 2 IO) und als Zahlungspflichtiger sei die Insolvenzmasse zu bezeichnen.
Dieser Bescheid wurde dem Masseverwalter am 30.04.2018 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter im Konkursverfahren des XXXX fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es sich bei der vorgeschriebenen Gebühr um keine Masseforderung handle. Es sei der Insolvenzschuldner selbst zahlungspflichtig. Das der Vorschreibung zugrundeliegende Exekutionsverfahren sei eingeleitet worden, da der Insolvenzschuldner seiner Zahlungsverpflichtung seinen minderjährigen Kindern gegenüber nicht nachgekommen sei. Eine Unterhaltszahlung der Masse an unterhaltsberechtigte Personen sei gemäß § 5 IO nicht vorgesehen. Sofern die belangte Behörde ausführe, dass der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt nach Eröffnung des Konkursverfahrens verwirklicht worden sei, werde dabei übersehen, dass sich nicht jede während des Verfahrens anfallende Forderung automatisch gegen die Masse richte. Anknüpfungspunkt sei vielmehr, ob der gebührenauslösende Sachverhalt auf eine Bewirtschaftung der Masse zurückgehe.
6. Mit Schreiben vom 08.06.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 18.04.2017 wurde über das Vermögen von XXXX das Konkursverfahren (XXXX) eröffnet.
Im Unterhaltsexekutionsverfahren zur Zl. 3 E 1063/17h vor dem Bezirksgericht Tamsweg wurde am 30.11.2017 eine Forderungsexekution wegen Unterhaltsrückständen beantragt. Die Unterhaltsrückstände betreffen den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.11.2017. Die betreibenden Parteien sind die minderjährigen Kinder der verpflichteten Partei und machten eine Gebührenbefreiung gemäß TP 4 GGG, Anm. 8, geltend.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.01.2018, 100 Jv 22/18v-33, wurde festgestellt, dass die verpflichtete Partei, XXXX, im Verfahren wegen Forderungsexekution zahlungspflichtig ist und die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z I lit. a GGG in Höhe von € 177,10 zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,--, somit insgesamt € 185,10 zur Zahlung vorgeschrieben. Nach Anführung von Kontonummer und Verwendungszweck wird Folgendes angeführt: "Beisatz: Masseforderung (§ 46 IO), zahlungspflichtig ist die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren des XXXX des Landesgerichtes Salzburg".
Als Empfänger dieses Zahlungsauftrags wird die "Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren XXXX, vertr. d. MV XXXX" bezeichnet und diesem auch der Zahlungsauftrag zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter am 02.02.2018 Vorstellung.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 25.04.2018, Zl. 100 Jv 22/18v-33, wurde ausgesprochen, dass im Verfahren wegen Forderungsexekution "XXXX [...], vertreten durch XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren XXXX des XXXX, über das Vermögen des XXXX [...] zahlungspflichtig" sei. Es wurde ein Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z I lit. a GGG in Höhe von € 177,10 sowie die Einhebungsgebühr von € 8,--, somit insgesamt € 185,10 zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das Vermögen der beklagten Partei am 18.04.2017 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der Sachverhalt, der die Pflicht zur Zahlung einer Gerichtsgebühr begründe, sei nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden, weshalb es sich bei den Gerichtsgebühren um eine Masseforderung iSd § 46 IO handle. Die Gebühr sei daher als eine die Insolvenzmasse treffende öffentliche Abgabe dem Masseverwalter vorzuschreiben (§ 46 Z 2 IO) und als Zahlungspflichtiger sei die Insolvenzmasse zu bezeichnen. Dieser Bescheid wurde dem Masseverwalter am 30.04.2018 zugestellt, der dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten:
"Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
2. - 7. [...]
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(3) (7) [...]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO) lauten:
Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
§ 2.
(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)
Unterhalt des Schuldners und seiner Familie
§ 5.
(1) Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.
(2) Soweit dem Schuldner nichts zu überlassen ist, hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Schuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.
(3) Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des § 105 E. O. sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.
Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten
§ 6.
(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.
(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten
§ 7.
(1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z P. O.).
(2) Das Verfahren kann vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
(3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Insolvenzverwalters können auch Insolvenzgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.
Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit.
§ 8.
(1) Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Schuldner Kläger ist oder in dem gegen den Schuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Insolvenzmasse aus.
(2) Es gilt als Ablehnung des Insolvenzverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
(3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Schuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.
3. Über das Vermögen der im Verfahren wegen Besitzstörung beklagten Partei, XXXX, wurde am 18.04.2017 der Konkurs eröffnet. Das Unterhaltsexekutionsverfahren zur Zl. 3 E 1063/17h vor dem Bezirksgericht Tamsweg wurde am 30.11.2017 eingeleitet. Die Unterhaltsrückstände betreffen den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.11.2017.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass "XXXX [...], vertreten durch XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren XXXX des XXXX, über das Vermögen des XXXX [...] zahlungspflichtig" sei und hierfür die Pauschalgebühr zu entrichten habe.
Auf Grund dieser Formulierung des Spruchs ist nicht klar, wem die belangte Behörde die Pauschalgebühr vorschreiben will. In Betracht kommen sowohl der Gemeinschuldner als auch die Insolvenzmasse, vertreten durch den Masseverwalter.
Nur wenn der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung - also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung - von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden (vgl. VwGH 10.07.2018, Ra 2018/05/0167).
Es ist daher die Begründung des Bescheides heranzuziehen, aus der sich ergibt, dass die Insolvenzmasse als Zahlungspflichtiger vorgesehen ist und der Bescheid an den Masseverwalter zu adressieren ist.
Die belangte Behörde stellte den Bescheid sodann auch dem Masseverwalter rechtwirksam zu, der daraufhin fristgerecht und zulässig Beschwerde erhob.
4. Die belangte Behörde führt aus, dass der Sachverhalt, der die Zahlungspflicht der Gerichtsgebühr begründe, nach Eröffnung des Konkursverfahrens verwirklicht worden sei, so dass die Gebühr eine die Insolvenzmasse treffende öffentliche Abgabe dem Masseverwalter vorzuschreiben sei und als Zahlungspflichtiger die Insolvenzmasse zu bezeichnen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
§ 5 Abs 1 IO erster Satz normiert, dass der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse hat. Gleiches gilt aber auch für die Unterhaltsansprüche der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten, auch ihnen steht ein Anspruch gegen die Masse nicht zu. Soweit Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Konkurseröffnung bestehen, sind diese als Konkursforderungen zu qualifizieren. Hingegen sind Unterhaltsansprüche der gesetzlich Unterhaltsberechtigten für die Zeit nach Konkurseröffnung - den Fall der Haftung des Gemeinschuldners als Erbe des Unterhaltspflichtigen ausgenommen (§ 51 Abs 2 Z 1) - keine Konkursforderungen, sondern ausgeschlossene. Solche Unterhaltsansprüche können auch nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner gerichtlich geltend gemacht werden und Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sein, sie sind in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken (§ 10 Rz 29; Holzhammer5, 20; SZ 46/52, 55/140, 66/171; EFSlg 82.388). Wird zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen die Exekution ohne Beschränkung auf konkursfreie Einkünfte bewilligt, ist der Masseverwalter befugt, zwecks Geltendmachung der Exekutionssperre den Beschluss mit Rekurs zu bekämpfen. Im Übrigen ist aber ausschließlich der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt und zum Einschreiten legitimiert (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 5 KO, Rz 7)
Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner für die Zeit nach Insolvenzeröffnung sind keine Masseforderungen, sondern auf das konkursfreie Vermögen des Schuldners verwiesene ausgeschlossene Ansprüche (§ 51 Abs 2 Z 1 IO; § 5 KO Rz 7; Kodek, Privatkonkurs Rz 224 ff). Da es sich um ausgeschlossene Ansprüche handelt, kann für die Zeit nach Insolvenzeröffnung das Verfahren auf Zahlung des Unterhalts gegen den Schuldner als Schuldnerprozess (auch im Außerstreitverfahren) fortgesetzt werden (vgl. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze, § 46 KO, Rz 324).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Exekutionsverfahren gemäß § 290 a EO hinsichtlich Unterhaltsansprüchen vor, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind. Diese Unterhaltsansprüche können gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht werden und sind in das konkursfreie Vermögen zu vollstrecken. Es ist daher nur der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt und zum Einschreiten legitimiert.
Die Konkurseröffnung beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig (vgl. VwGH 30.09.2010, 2010/07/0170). Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse (vgl. VwGH 30.09.2010, 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen (vgl. VwGH 26.09.2013, 2010/11/0175 mit Hinweis VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0194, mwN).
Dies hat zur Folge, dass der Gemeinschuldner hinsichtlich des vorliegenden Unterhaltsexekutionsverfahrens weiterhin prozessfähig ist und diesbezüglich keine gesetzliche Vertretung durch den Masseverwalter eintritt. Somit kann auch nur der Gemeinschuldner für die Gerichtsgebühren zahlungspflichtig sein.
5. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.01.2018, 100 Jv 22/18v-33, sieht eine Zahlungspflicht des Gemeinschuldners vor und schreibt ihm die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z I lit. a GGG in Höhe von € 177,10 zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,--, somit insgesamt € 185,10 zur Zahlung vor. Nach Anführung von Kontonummer und Verwendungszweck wird jedoch Folgendes angeführt: "Beisatz:
Masseforderung (§ 46 IO), zahlungspflichtig ist die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren des XXXX des Landesgerichtes Salzburg".
Damit widersprechen sich der Spruch des Bescheides, der eine Zahlungspflicht des Gemeinschuldners vorsieht, und der Beisatz, der eine Zahlungspflicht der Insolvenzmasse annimmt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl. VwGH 02.12.2008, 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0164 unter Hinweis auf VwGH 13.05.2005, 2004/02/0354, mwN).
Im hier vorliegenden Fall ist der Spruch des Bescheides eindeutig und sieht eine Zahlungspflicht des Gemeinschuldners vor. Der Widerspruch im Beisatz zum eindeutigen Spruch des Mandatsbescheides ist somit unerheblich. Dies hat zur Folge, dass eine Zahlungspflicht des Gemeinschuldners ausgesprochen wurde.
Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0336). Als Empfänger des Mandatsbescheides wird der Masseverwalter angeführt. Dies erweist sich aber auf Grund der obigen Ausführungen, wonach der Gemeinschuldner weiterhin prozessfähig ist und keine gesetzliche Vertretung durch den Masseverwalter eintritt, als nicht richtig. Der Zahlungsauftrag hätte somit dem Gemeinschuldner persönlich zugestellt werden müssen und nicht dem Masseverwalter. Da der Mandatsbescheid dem Gemeinschuldner nicht rechtswirksam zugestellt wurde, ist der Bescheid rechtlich nicht existent geworden (vgl. VwGH 29.05.1995, 93/17/0318).
Gegen den Mandatsbescheid erhob sodann der Masseverwalter am 02.02.2018 Vorstellung. Die belangte Behörde ging von einer zulässigen Vorstellung aus und erließ einen Vollbescheid. Dies stellt sich als rechtswidrig dar:
Auf Grund der obigen Ausführungen, dass der Gemeinschuldner hinsichtlich des Unterhaltsexekutionsverfahrens weiterhin prozessfähig ist, damit keine gesetzliche Vertretung des Masseverwalters eingetreten ist und der Gemeinschuldner für die Gerichtsgebühren zahlungspflichtig ist, hätte der Zahlungsauftrag dem Gemeinschuldner persönlich zugestellt werden müssen und nicht dem Masseverwalter.
Die Gemeinschuldnerin und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden zwei von einander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten, wobei durch die bloße Zustellung von an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an den Masseverwalter diese nicht ihm gegenüber wirksam werden (vgl. VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118 unter Hinweis auf VwGH 18.12.1992, 89/17/0037, 0038).
Der Mandatsbescheid, der eine Zahlungspflicht des Gemeinschuldners vorsieht und nur dem Masseverwalter zugestellt wurde, konnte dem Masseverwalter gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides hätte die belangte Behörde die Vorstellung des Masseverwalters als unzulässig zurückweisen müssen. Die belangte Behörde hätte somit keine Entscheidung in der Sache treffen dürfen. Der dennoch von der belangten Behörde erlassen Vollbescheid, der nun eine Zahlungspflicht der Insolvenzmasse vorsieht und dem Masseverwalter zugestellt wurde, war daher ersatzlos aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass - sofern der Mandatsbescheid rechtswirksam erlassen worden wäre -, die belangte Behörde, indem sie im Mandatsbescheid die Zahlungspflicht des Gemeinschuldners ausspricht, im nachfolgenden Vollbescheid jedoch die Zahlungspflicht der Insolvenzmasse vorsieht, die Verfahrenspartei auswechselt. Eine Auswechslung der Partei während eines Verfahrens sieht das Gesetz nicht vor und wäre daher rechtswidrig. Auch diesfalls wäre - sofern der Mandatsbescheid rechtswirksam erlassen worden wäre - der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen (vgl. VwGH 29.06.2012, 2012/02/0022).
6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).
Schlagworte
Bescheidadressat, Bescheidspruch, Einhebungsgebühr, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2198698.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019