RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2019/19/0380

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §17 Abs3
AVG §45 Abs3
AVG §52 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/19/0381 E 25.09.2019

Rechtssatz

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Verweigerung der Übermittlung des gesamten Gutachtens gemäß § 17 Abs. 3 AVG gerechtfertigt gewesen sei, weil die Behörde, soweit die Interessen anderer Parteien oder Dritter der Gewährung der Akteneinsicht widersprechen, eine Interessenabwägung vorzunehmen hätte. Abgesehen davon, dass die Verletzung des Parteiengehörs nicht mit Berufung auf § 17 Abs. 3 AVG gerechtfertigt werden kann, weil dem Revisionswerber nicht die Einsicht in Teile des Akteninhaltes verweigert wurde, sondern die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zur Gänze zugänglich gemacht wurden (vgl. VwGH 18.3.2004, 2002/03/0188), legen weder der Bescheid der belangten Behörde noch das BVwG eine derartige Interessenabwägung nachvollziehbar offen. Der pauschale Hinweis auf nicht näher genannte Sicherheitsbedenken ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Auch kann der Ansicht der belangten Behörde, die Ausnahme von der Akteneinsicht dürfe "naheliegend" nicht durch eine die Interessenabwägung ignorierende Entscheidungsbegründung unterlaufen werden, nicht beigetreten werden, würde dies doch darauf hinauslaufen, dass eine Behörde die für die Interessenabwägung maßgeblichen Gründe generell nicht offenlegen müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190380.L06

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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