Entscheidungsdatum
01.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L501 2003566-1/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Dr. Friedrich ÖEDL, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 26.04.2011, zu VSNR. XXXX , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 1993, 1994 und 1998 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 20.07.2004 stellte die Sozialversicherungsanstalt aufgrund eines entsprechenden Antrages der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) wörtlich wie folgt festgestellt:
"Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage laut Kontoauszug für das 3. Quartal 1998 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt für das Jahr 1993 EUR 2.848,78, die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt für das Jahr 1994 EUR 1.449,31, für das Jahr 1995 für Jänner bis März EUR 2.082,08 und ab April EUR 2.213,47, für das Jahr 1996 EUR 3,306,61 und die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt für das Jahr 1998 EUR 3.078,80."
In ihrem dagegen erhobenen Einspruch führte die bP führte aus, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid "auch für die Jahre 1993 und 1994 sowie 1998 die in den Beitragsvorschreibungen vom 19.7.1998 und 21.10.2001 für die vorgenannten Jahre angewendeten geänderten Beitragsgrundlagen festgestellt" worden seien. Die geänderten Beitragsgrundlagen in den Beitragsvorschreibungen dürften nicht mehr angewendet werden, da das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jeweils nach Ablauf der dreijährigen Frist verjährt gewesen sei. Für das Jahr 1998 sei dies jedenfalls hinsichtlich der Beiträge vom 1. Jänner bis zum 22. Oktober 1998 der Fall. Die bP machte geltend, sie habe sämtliche Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gesetzmäßig und zeitgerecht für die einzelnen Beitragszeiträume gemeldet. Diese Grundlagen seien auch für die Neubemessung verwendet worden. Eine Änderung der gemeldeten Grundlagen sei nicht erfolgt. Die von ihr vorgelegten Unterlagen seien zur richtigen und vollständigen Bemessung der Beitragsgrundlagen und der Beiträge geeignet gewesen, es seien auch keine ergänzenden Anfragen oder Auskunftsverlangen seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt an sie herangetragen worden. Dies habe zur Folge, dass die Fälligkeit der Beiträge mit der ursprünglichen Vorschreibung eingetreten sei, sodass das Recht der Neufestsetzung verjährt sei. Es bestehe kein Grund für die Anwendung der verlängerten fünfjährigen Verjährungsfrist.
Der sodann im Instanzenzug ergangene Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 02.03.2006, Zl. 20305- V/13.835/ 9 -2006, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.11.2008, 2006/08/0162, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Als für die Aufhebung des Bescheids tragende Gründe führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Die belangte Behörde hat der Feststellung der Beitragsgrundlagen 'Einkommensdaten' zugrundegelegt, wie sie sich aus einem Bemessungsblatt im Akt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ergeben, aus dem 'insoweit unstrittig auf Grund einer Rückmeldung des Bundesrechenzentrums die mit jeweils Bescheid vom 23.1.1998 finanzrechtlich ermittelten Einkommensdaten' des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Sie hat dabei unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, dass ihm gegenüber entsprechende Bescheide der Abgabenbehörden nicht erlassen worden seien, sodass jedenfalls keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorlägen.
Aus § 25 Abs. 1 GSVG ergibt sich eine Bindung an die abgabenbehördlich (rechtskräftig) festgestellten Einkünfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0169), nicht aber an Mitteilungen, die zwar nach § 229a GSVG von der Abgabenbehörde dem Versicherungsträger übermittelt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0166). Die belangte Behörde hat es - ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, dass die gemäß § 229a GSVG an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt übermittelten 'Einkommensdaten' jedenfalls der Feststellung der Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen sei - unterlassen, sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach ihm keine Einkommensteuerbescheide vom 23. Jänner 1998 zugestellt worden seien, auseinander zu setzen und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen."
I.2. In der Folge erließ die Landeshauptfrau von Salzburg den Ersatzbescheid vom 29.01.2009, mit dem der erstinstanzliche Bescheid der Sozialversicherungsanstalt gemäß § 417a ASVG behoben und "die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Ergänzung der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides" an diese zurückverwiesen wurde.
Der daraufhin von der Sozialversicherungsanstalt erlassene erstinstanzliche Bescheid wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.01.2011 neuerlich gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Ergänzung der Begründung und zur Erlassung eines neuen erstinstanzlichen Bescheids zurückverwiesen.
I.3. Die Sozialversicherungsanstalt erließ daraufhin den nunmehr verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid vom 26.04.2011, mit dessen Spruch folgende Beitragsgrundlagen festgestellt wurden:
"1. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt für das Jahr 1993 EUR 2.848,78.
2. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt für das Jahr 1994 EUR 1.449,31.
3. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt für das Jahr 1998 EUR 3.078,80."
Gegen diesen Bescheid erhob die bP Einspruch (nunmehr Beschwerde) und wiederholte darin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach ihr gegenüber Einkommensteuerbescheide für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erlassen worden seien.
Mit dem sodann ergangenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26.04.2012, Zl. 20305-V/13.835/26-2012, wurde diesem Einspruch Folge gegeben, und die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für die Jahre 1993, 1994 und 1998 in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festgestellt.
Über Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt wurde dieser im Instanzenzug ergangene Bescheid der Landeshauptfrau mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2013, 2012/08/0122, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Als für die Aufhebung des Bescheids tragende Gründe führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"In einem Fall, in dem ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt und eine Bindungswirkung folglich nicht in Betracht kommt, hat die Behörde daher mit den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln selbst zu klären, welche Einkünfte der Versicherte im maßgeblichen Zeitraum bezogen hat und wie diese einkommensteuerrechtlich zu beurteilen sind. Dabei kann der Versicherte gemäß § 22 GSVG zur Vorlage von Belegen und Aufzeichnungen oder sonstigen Einkommensnachweisen, aus denen sich die Höhe seiner selbständigen Einkünfte ermitteln lässt, aufgefordert werden. Es können aber auch alle sonstigen der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel - etwa eine Mitteilung der Abgabenbehörde an den Versicherungsträger gemäß § 229a GSVG - im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Achtung des Parteiengehörs berücksichtigt werden. Aus diesen Ermittlungsergebnissen (allenfalls auch im Wege einer Schätzung) ist dann die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG zu bilden."
I.4. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über. Der bP wurden die Ermittlungsergebnisse des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 14.09.2018 gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht (OZ 30), wobei das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vom 05.09.2018 samt Anhang übermittelt sowie insbesondere die sich aus den beigelegten Kontomitteilungen in Verbindung mit den bereits bekannten Hardcopys der Finanzbehörde ergebende Folge dargelegt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 25.10.2018 teilte die bP mit, dass sie die Vorlage der Kontoauszüge bzw. Buchungsabfragen - aus denen anscheinend die Einkommensdaten widergespiegelt würden - durch die Finanzbehörde zur Kenntnis nehme. Aus den Aufstellungen gehe letztlich aber lediglich hervor, dass die zur Vorschreibung gelangten Beträge zwangsläufig auch bezahlt worden seien. Die Richtigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Vorschreibungshöhen bzw. deren Berechnungsgrundlage müsse - mangels vorliegender entsprechender Einkommensbescheide - in Frage gestellt bleiben. Kontoauszüge böten keine hinreichende Beweiskraft für die Herkunft der Daten und seien sohin nicht geeignet, einen Beweis über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu erbringen. Die seinerzeitige Antragstellung der bP sei als Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Sinne des § 40 GSVG zu betrachten, weshalb die bescheidmäßige Festlegung der jeweiligen Beitragsgrundlagen bereits aus diesem Grunde unzulässig gewesen sei. Es werde die Behebung des Bescheides beantragt, in eventu die verfahrensgegenständlichen Sozialversicherungs-Bemessungsgrundlagen in der Höhe zu bestätigen, wie diese vor der Änderung im Jahre 1998 den Vorschreibungen zu Grunde gelegt waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP war ab 1986 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Technisches Büro" und ab März 1996 geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH. Seit 01.05.2018 bezieht sie eine Korridorpension. Der für sie im relevanten Zeitraum tätige Steuerberater ist verstorben.
Die bP erzielte folgende verfahrensgegenständlich relevante
Jahreseinkommen:
Veranlagungsjahr 1990: Selbständige Arbeit (320) ATS 583.253,00 (EUR 42.386,34), Gewerbebetrieb (330) ATS - 249.865,00 (EUR - 18.158,27), Investitionsrücklage (486) ATS 63.700,00 (EUR 4.629,26), Investitionsfreibetrag (487) ATS 37.200,00 (EUR 2.703,43)
Veranlagungsjahr 1991: Selbständige Arbeit (320) ATS 408.619,00 (EUR 29.695,50), Gewerbebetrieb (330): ATS - 207.008,00 (EUR - 15.043,86)
Veranlagungsjahr 1995: Selbständige Arbeit (320) ATS 389.503,49 (EUR 28.306,94)
Am 03.01.2002 langte bei der Sozialversicherung ein Antrag auf Überprüfung der beitragsrechtlichen Auswirkungen der Übergangsbestimmung § 276 Abs. 7 GSVG (OZ 41) ein. Mit Schreiben vom 10.01.2002 wurde das Einlagen des Antrags bestätigt (OZ 42), mit Schreiben vom 20.06.2002 (OZ43) mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung des derzeit offenen Betrages auf dem Beitragskonto ein Guthaben in Höhe von EUR 815,88 bestehe, welches entweder zu Abdeckung künftig fälliger Sozialversicherungsbeiträge verwendet oder über schriftlichen Antrag zurückgezahlt werde. Fett gedruckt wurde die bP in Kenntnis gesetzt, dass sie - sollte sie mit der Beitragsgrundlagenfeststellung im Sinne des § 276 Abs. 7 GSVG nicht einverstanden sein - ihren Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich widerrufen könne. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Widerrufsfrist kam es zu einer Rückberichtigung auf dem Konto der bP im Sinne der OZ 43 und ergab sich dabei eine Gutschrift in Höhe von EUR 815,88.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Vorschreibung für das 3. Quartal 2002 vom 27.07.2002):
Guthaben aus den Vorquartalen
EUR 1.024,08
Berichtigung Pensionsversicherungsbeitrag
EUR - 337,68
Berichtigung Krankenversicherungsbeitrag
EUR - 211,92
Zwischensumme
EUR 474,48
Berichtigung Pensionsversicherungsbeitrag
EUR + 209,76
Berichtigung Krankenversicherungsbeitrag
EUR + 131,64
Guthaben nach Berichtigung
EUR 815,88
Dieser Betrag wurde sodann unmittelbar in die Berechnung der Vorschreibung des 3. Quartals 2002 miteinbezogen und direkt in Abzug gebracht, wodurch sich der zu leistende Vorschreibungsbetrag des Versicherten von EUR 2.735,37 auf EUR 1.919,49 verringerte.
Laufende Beiträge der Pensionsversicherung
EUR 1.716,75
Laufende Beiträge der Krankenversicherung
EUR 1.018,62
Guthaben nach Berichtigung
EUR - 815,88
Vorschreibungsbetrag
EUR 1.919,49
Die Restsumme in Höhe von EUR 1.919,49 wurde wie in der Vorschreibung für das 4. Quartal 2002 vom 01.11.2002 von der bP beglichen.
Die verfahrensgegenständlich relevanten Einkommensdaten wurden der Sozialversicherungsanstalt im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung nach § 229a GSVG übermittelt und entsprechen den oben angeführten Einkünften; betreffend die Veranlagungsjahre 1990 und 1991 mit dem Festsetzungsdatum 23.01.1998.
Die Einkommenssteuerbescheide vom 23.01.1998 betreffend die Jahre 1990 und 1991 im Original wurden von der Finanzbehörde skartiert. Laut den im EDV System der Finanz abrufbaren Grundlagen der Einkommensteuerbescheide beliefen sich die zunächst eingehobenen Beträge für das Jahr 1990 auf ATS 35.700,00 und für das Jahr 1991 auf ATS 49.500,00; am 23.01.1998 wurde die Abgabenschuld für das Jahr 1990 auf ATS 74.524,00 und für das Jahr 1991 auf ATS 16.061,00 abgeändert (vgl. Hardcopys vom 27.04.2018).
Die diesen berichtigten Einkommensteuervorschreibungen zu Grunde liegenden Einkünfte sind auf den Hardcopys vom 27.04.2018 wie folgt abgebildet:
Jahr 1990
Eink. a. selbständige Arbeit
320
583.253,00
Eink. a. Gewerbebetrieb
330
- 249.865,00
nicht ausgleichsf. Verl. (IFB)
331
846,00
anrechenbare KEst
365
390,01
Personenversicherungen
455
36.717,00
Wohnraumschaffung
456
8.283,00
Investitionsrücklage
486
63.700,00
Investitionsfreibetrag
487
37.200,00
Jahr 1991
Eink. a. selbständige Arbeit
320
408.619,00
Eink. a. Gewerbebetrieb
330
- 207.008,00
nicht ausgleichsf. Verl. (IFB)
331
0,00
anrechenbare KEst
365
131,12
Personenversicherungen
455
37.489,00
Wohnraumschaffung
456
57.424,00
Kirchenbeitrag
485
1.000,00
Die Buchung und Bezahlung der auf den
Hardcopys vom 27.04.2018 aufscheinenden Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991 findet sich auf den von der Finanzbehörde vorgelegten Buchungsmitteilungen wieder:
Festgesetzte Einkommensteuer am 23.01.1998 für 1990: ATS 74.524,00
Einkommensteuervorauszahlungen EVZ : ATS 35.700,00
Auszug Buchungsmitteilung:
Buch.Tag
AA
Zeitraum
‚offener' Betrag
16.07.92
E
1990
28.566,00
09.02.93
E
1990
3.200,00
03.11.94
E
1990
-4.448,00
23.01.98
E
1990
11.506,00
Betrag neu
Betrag alt
64.266,00
35.700,00 (=EVZ)
67.466,00
64.266;00
63.018,00
67.466,00
74.524,00
63.018,00
Buch.Tag.
03.04.1998: Saldo 0
Festgesetzte Einkommensteuer am 23.01.1998 für 1990: ATS 16.061,00
Einkommensteuervorauszahlungen EVZ : ATS 49.500,00
Auszug Buchungsmitteilung:
Buch.Tag
AA
Zeitraum
‚offener' Betrag
21.11.91
E
10-12/91
12.750,00
23.07.92
E
1991
-23.935,00
21.03.95
E
1991
-160,00
23.01.98
E
1991
-9.344,00
Betrag neu
Betrag alt
-----------
-----------
25.565,00
49.500,00 (=EVZ)
25.405,00
25.565,00
16.061,00
25.405,00
Buch.Tag.
03.04.1998: Saldo 0
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der Sozialversicherungsanstalt. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der bP sowie den EDV-mäßig geführte Aufzeichnungen der Abgabenbehörde.
Die für die Beitragsgrundlage der Jahre 1993 und 1994 relevanten Einkünfte der Jahre 1990 und 1991 ergeben sich schlüssig aus den dem Versicherungsträger gemäß § 229a GSVG im Jahr 1998 übersandten Mitteilungen in Zusammenhalt mit den im EDV-System der Finanzbehörde nach wie vor abrufbaren Grundlagen der gegenständlich relevanten Einkommensteuerbescheide und der darauf basierenden - anhand der Buchungsmitteilungen nachvollziehbaren - Vorschreibung und Begleichung der Einkommensteuer.
So decken sich zum einen- wie unter Punkt II.1. dargelegt - die in den Mitteilungen gemäß § 229a GSVG enthaltenen Einkünfte und deren einkommensteuerrechtliche Zuordnung mit den bei der Finanzbehörde elektronisch gespeicherten Grundlagen der Einkommensteuerbescheide von 1998 betreffend die Jahre 1990/1991 (vgl. Hardcopys vom 27.04.2018 im hg. Akt); zum anderen findet sich die aufgrund dieser Einkünfte von der Finanzbehörde festgesetzte und von der bP beglichene Einkommensteuer (1990: ATS 74.524,00; 1991: 16.061,00) in den Buchungsmitteilungen zweifelsfrei wieder.
Die Aussage der bP in der mündlichen Verhandlung, wonach das Steuerkonto wahrscheinlich deshalb ausgeglichen gewesen sei, weil sie die Steueraufforderungen - quasi einfach - bezahlt habe, überzeugt nicht. So wurde von der bP etwa auch ausgeführt, dass sie im Falle von Nachzahlungen sehr wohl mit ihrem Steuerberater Rücksprache gehalten habe und ist nach Ansicht der erkennenden Richterin aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der bP gewonnenen persönlichen Eindrucks jedenfalls davon auszugehen, dass sie Nachzahlungen/Guthaben auf den Grund gegangen ist und sich nicht mit einem bloßen "i.O." (in Ordnung) ihres Steuerberaters begnügt hat. Fehlerhafte Steuervorschreibungen aufgrund "falsch angenommener Einkünfte" wären sohin bei der Finanzbehörde hinterfragt worden. Stimmig in diesem Sinne auch, dass die bP die Vorschreibungen der Finanzbehörde in der mündlichen Verhandlung nicht wirklich anzweifelte, sondern in Wahrheit davon ausging, dass es aufgrund fehlerhafter Abfragen von Finanzamtsdaten zu erhöhten Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt gekommen ist (VH-NS Seite 5, 3. Absatz).
Abgerundet wird dieses Bild durch den von der bP geschilderten Anstoß für das gegenständliche Verfahren; so habe ein Kollege von ihr gleichfalls eine Nachforderung von der Sozialversicherungsanstalt erhalten, diese aber erfolgreich angefochten. Stimmig in diesem Sinne, dass die bP auf die Frage, ob sie, nachdem sie ca. 2004 erfahren habe, dass die Finanzbehörde 1998 Steuer betreffend die Jahre 1990, 1991 vorgeschrieben habe, sie diese Steuer auch bezahlt habe, sie nicht bei der Finanz nachgefragt bzw. Ihren Steuerberater gefragt habe, warum er die vorgeschriebene Steuer nicht kontrolliert habe, antwortete: "Mein Kollege hat nie gesagt, dass die Vorschreibungen der Finanz nicht gerechtfertigt waren, sondern es waren die zusätzlichen Vorschreibungen der SVA nicht rechtmäßig. Die Steuern waren noch nie Thema bis jetzt. Es ging immer nur um die Sozialversicherungsbeiträge." (vgl. VH-NS Seite 7, Absatz 4).
Gesamt gesehen, wurden sohin die von der Sozialversicherungsanstalt den Beitragsgrundlagen der Jahre 1993 und 1994 zu Grunde gelegten Einkünfte der Jahre 1990 und 1991 von der bP nie wirklich angezweifelt bzw. wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. auch VH-NS Seite 4, Absatz 10), zumal sie sie von sich aus auch nicht nachvollziehen kann (vgl. VH-NS Seite 7, viertletzter Absatz). Im Hinblick auf die Übereinstimmung der in den Mitteilungen gemäß § 229a GSVG angeführten Einkünften mit den in der EDV der Steuerbehörde gespeicherten Einkünften bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung obiger Erwägungen keine Zweifel an deren Richtigkeit. Dass ihr - wie die bP vorbringt - die Steuerbescheide der Jahre 1990 und 1990 nicht zugegangen seien, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils zeitraumbezogenen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, 2008/08/0162, mwN).
§ 25 Abs. 1 GSVG in der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Jahre 1993 und 1994 geltenden Fassung lautet auszugsweise:
25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. [...]
§ 25 Abs. 1 GSVG in der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1998 geltenden Fassung lautet auszugsweise:
25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. [...]
Im Hinblick auf die Änderung im Beitragsbemessungssystem ab 1998 wurde dem § 276 GSVG der Abs. 7 angefügt, welcher wie folgt lautet:
276 (7) Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß § 25. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.
§ 229a GSVG (in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung BGBl. Nr. 677/1991) lautete:
229a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
1. Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,
2. Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
3. Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
4. Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
5. Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten,
6. Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen
II.3.2. Die bP begründete ihre Beschwerde (vormals Einspruch) im Wesentlichen mit der Nichterlassung der Einkommensteuerbescheide vom 23.01.1998 betreffend die Jahre 1990 und 1991 und erklärte in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2018 zu den Ermittlungsergebnissen, dass aus den Aufstellungen letztlich lediglich hervorgehe, dass die zur Vorschreibung gelangten Beträge zwangsläufig auch bezahlt worden seien. Die Richtigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Vorschreibungshöhen bzw. deren Berechnungsgrundlage müsse - mangels vorliegender entsprechender Einkommensbescheide - in Frage gestellt bleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorangegangen Verfahren - wie unter Punkt I.3. bereits dargelegt - ausgesprochen, dass sich aus § 25 Abs. 1 GSVG eine Bindung an die abgabenbehördlich (rechtskräftig) festgestellten Einkünfte, nicht aber an Mitteilungen, die nach § 229a GSVG von der Abgabenbehörde dem Versicherungsträger übermittelt wurden, ergibt. Er betonte auch, dass sich die für die Beitragsgrundlage relevanten Einkünfte iSd § 25 Abs. 1 GSVG nicht ausschließlich aus rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden ergeben können. In einem Fall, in dem ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt und eine Bindungswirkung folglich nicht in Betracht kommt, hat die Behörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln selbst zu klären, welche Einkünfte der Versicherte im maßgeblichen Zeitraum bezogen hat und wie diese einkommensteuerrechtlich zu beurteilen sind. Dabei kann der Versicherte gemäß § 22 GSVG zur Vorlage von Belegen und Aufzeichnungen oder sonstigen Einkommensnachweisen, aus denen sich die Höhe seiner selbständigen Einkünfte ermitteln lässt, aufgefordert werden. Es können aber auch alle sonstigen der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel - etwa eine Mitteilung der Abgabenbehörde an den Versicherungsträger gemäß § 229a GSVG - im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Achtung des Parteiengehörs berücksichtigt werden. Aus diesen Ermittlungsergebnissen (allenfalls auch im Wege einer Schätzung) ist dann die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG zu bilden (vgl. VwGH vom 09.10.2013, 2012/08/0122).
Es steht unbestritten fest, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991 nicht vorliegen, sodass verfahrensgegenständlich eine Bindungswirkung an die Mitteilungen der Finanzbehörde gemäß § 229a GSVG von Vornherein nicht in Betracht kommt. Es ist daher auf andere Weise zu beurteilen, welche bzw. in welcher Höhe die bP Einkünfte in den relevanten Jahren erzielt hat.
Wie bereits unter Punkt II.2. (Beweiswürdigung) ausführlich dargelegt, decken sich die in den Mitteilungen gemäß § 229a GSVG an die Sozialversicherungsanstalt aufscheinenden Einkünfte mit jenen in den vorhandenen elektronischen Aufzeichnungen der Finanzbehörde und finden sich die aufgrund dieser Einkünfte von der Finanzbehörde festgesetzte und von der bP beglichene Einkommensteuer (1990: ATS 74.524,00; 1991: ATS 16.061,00) in den Buchungsmitteilungen der Finanz zweifelsfrei wieder. Zum Vorbringen, Kontoauszüge böten keine hinreichende Beweiskraft für die Herkunft der Daten und seien sohin nicht geeignet, einen Beweis über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu erbringen, wird auf die diesbezügliche Würdigung unter Punkt II.2. verwiesen.
Es ist folglich davon auszugehen, dass die bP die in den Mitteilungen gemäß § 229a GSVG an die Sozialversicherungsanstalt aufscheinenden Einkünfte in den Jahren 1990 und 1991 tatsächlich erzielt hat und auch die einkommensteuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte