RS Pvak 2019/5/6 A8-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §15 Abs5
§22 Abs3
PVG §22 Abs4
AVG §7 Abs1 Z1

Schlagworte

Befangenheit; Befangenheit von PV; Verhinderung der Funktionsausübung; gesetzwidrige Zusammensetzung von PVO; Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei unrichtiger Zusammensetzung des PVO; Beurteilung von Befangenheit

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Eine entsprechende Bestimmung im PVG fehlt, doch sind nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte und der Personalvertretungsaufsicht die wesentlichsten Grundsätze des AVG auf jedes Verwaltungshandeln anzuwenden. Daher ist ein/e Personalvertreter/in von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des PVO, dem er/sie angehört, in eigener Sache (sowie einer Sache ihrer Angehörigen oder ihrer Pflegebefohlenen) ausgeschlossen und an der Ausübung seiner/ihrer Funktion gemäß § 22 Abs. 3 PVG verhindert. Ein DA ist unrichtig (gesetzwidrig) zusammengesetzt, wenn an der Abstimmung ein (befangener) Personalvertreter mitwirkt, von dem eine unbeeinflusste Entscheidung nicht erwartet werden kann. Ist der/die Vorsitzende selbst betroffen, hat er die Angelegenheit sofort seinem Stellvertreter zu übergeben (Schragel, PVG, § 22, Rz 29, mwN; PVAB vom 3. September 2014, A 31-PVAB/13; PVAB vom 18. Juni 2018, A 6-PVAB/18, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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