TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/6 LVwG-2019/22/1062-5, LVwG-2019/22/1063-5

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Veröffentlicht am 06.10.2019
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Entscheidungsdatum

06.10.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2019, ***** wegen Übertretungen nach der GewO 1994 und der TBO 2018

zu Recht:

1.  Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Strafsanktionsnormen (§ 44a Z 3 VStG) wie folgt zu lauten haben:

a.   bei Spruchpunkt I. und II.: § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2018/45,

b.   bei Spruchpunkt III.: § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2018/45,

c.   bei Spruchpunkt IV.: § 67 Abs 1 Einleitungssatz Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (WV).

2.  Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind je Spruchpunkt Euro 40, sohin insgesamt Euro 280, zu leisten.

3.  Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Gewerbeinhaber zur Ausübung des Tischlereigewerbes im Standort Z, Adresse 1, jedenfalls bis zum 01.08.2018 unterlassen, die nachstehenden Auflagen

I.     des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2004, Zahl *****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung und Betriebsanlagengenehmigung für einen Zubau und weitere Änderungen bei der bestehenden Tischlereiwerkstätte auf Gst. **1, GB Z, zu erfüllen indem

1.   entgegen Spruchpunkt II., Ziffer 1., die Decke des Heizraumes nicht in der Feuerwiderstandsklasse R90 bzw. F90 und die beiden Brandschutztüren des Heizraumes fachgerecht eingebaut wurden;

2.   entgegen Spruchpunkt III., Ziffer 2., nicht sämtliche Späneabsaugleitungen beim Deckendurchbruch mit Brandschutzklappen K90 ausgestattet bzw. EI90 abgeschottet wurden;

3.   entgegen Spruchpunkt III., Ziffer 6., die im Prüfprotokoll des Elektroinstallationsunternehmens BB GmbH, in X, vom 09.03.2016 aufgelisteten Mängel nicht behoben wurden bzw. keine entsprechende Bestätigung darüber vorgelegt wurde.

II.    des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2016, Zahl *****, betreffend die Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Späneabsauganlage mit Brikettierung für den Tischlerbetrieb, zu erfüllen indem

1.   entgegen Spruchpunkt I., Ziffer 1., die Prüfbefunde für die Elektroinstallationen gemäß § 11 Elektroschutzverordnung für die Erstprüfung und die widerkehrenden Prüfungen nicht vorgelegt wurden

2.   entgegen Spruchpunkt I., Ziffer 2., die erforderlichen Nachweise für alle flexiblen Schläuche, die aus ableitfähigem Material bestehen oder in der Lage sind, Ladungen zum Erdpotential hin abzuleiten, nicht vorgelegt wurden.

III.   Sie haben es als Gewerbeinhaber zur Ausübung des Tischlereigewerbes im Standort Z, Adresse 1, zu verantworten, dass die gewerberechtliche Betriebsanlage auf Gst. **1, GB Z, bis zumindest bis zum 01.08.2018 in geändertem Zustand betrieben wurde, obwohl diese Änderung geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO angeführten Interessen, insbesondere jene des Kundenschutzes, zu beeinträchtigen, daher genehmigungspflichtig ist und wie folgt beschrieben werden kann:

Bei der Leitungsdurchführung im Deckenbereich wurde noch keine brandschutzbeständige Manschette angebracht.

IV.    Sie haben es als Betreiber der Tischlerei im Standort Z, HNr. ***, zu verantworten, dass jedenfalls bis zum 01.08.2018 die nachstehend angeführte Auflage des Baubescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.09.2009, Zahl *****, betreffend die Baubewilligung für eine Stützmauer bei der Tischlerei auf Gst. **1, BG Z, nicht erfüllt war, indem entgegen Spruchpunkt I., Ziffer 3., an befahrenen absturzgefährdenden Stellen (Stützmauern), Parkdeck udgl. Keine dauerhafte Absturzsicherung – mindestens 1 m hoch – angebracht und auf die Anfahrlast der Fahrzeuge dimensioniert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu I. Ziffern 1. bis 3.: jeweils § 367 Ziffer 25 iVm § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

Zu II. Ziffern 1. Und 2.: jeweils § 367 Ziffer 25 iVm § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

Zu III:                            § 366 Abs. 1 Ziffer 3 iVm § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

Zu iV:                             § 57 Abs. 1 lit. b TBO 2011

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu I. Ziffern 1. Bis 3.: jeweils § 366 Abs 1. Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994

Zu II. Ziffern 1. und 2.: jeweils § 366 Abs 1. Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994

Zu III.:                   gemäß § 366 Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994

Zu IV.:                   gemäß § 57 Abs. 1 Einleitungssatz TBO 2011

Geldstrafe von:          zu I. Ziffer 1.                           200,00

                                    zu I. Ziffer 2.                           200,00

                                    zu I. Ziffer 3.                           200,00

                                    zu II. Ziffer 1.                  200,00

                                    zu II. Ziffer 2.                  200,00

                                    zu III.                                    200,00

                                    zu IV.                                     200,00

                                    gesamt                    € 1.400,000

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine

Ersatzfreiheitsstrafe von: zu I. Ziffer 1.                   18 Stunden

                                    zu I. Ziffer 2.                   18 Stunden

                                    zu I. Ziffer 3.                   18 Stunden

                                    zu II. Ziffer 1.          18 Stunden

                                    zu II. Ziffer 2.          18 Stunden

                                    zu III.                            18 Stunden

                                    zu IV.                             18 Stunden

                                    gesamt            126 Stunden (5 Tage und 6 Stunden)

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 das sind € 140,00 zu bezahlen.

Die zu bezahlende Gesamtsumme beträgt somit                   1.540,00“

Gegen dieses Straferkenntnisses wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde die Herabsetzung des Strafbetrages beantragt und zu Begründung ausgeführt, dass „Auflagen teils erfüllt, teilweise nicht berechtigt und teilweise unrichtige rechtliche Beurteilung erhoben wird“.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete daraufhin folgendes, mit 3.6.2019 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter Herr AA,

Sie haben mit Eingabe vom 5.5.2019 Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2019, Zl. ***** wegen Übertretungen nach der GewO 1994 und der TBO 2018 erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.

Sie haben die Herabsetzung des Strafbetrages beantragt. Daher richtet sich Ihre Beschwerde allein gegen die Strafhöhe. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Die Begründung für die Herabsetzung des Strafbetrages ist jedoch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar, führen Sie doch lediglich aus „Auflagen wurden teils erfüllt, teilweise nicht berichtigt und teilweise unrichtige rechtliche Beurteilung“.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird penibel unter Spruchpunkte I bis IV. mit Unterpunkten aufgezählt, für welchen Sachverhalt welche Strafen verhängt wurden. Eine Zuordnung Ihrer bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Begründung Ihrer Beschwerde ist so nicht möglich. Sie werden daher aufgefordert, klar und unmissverständlich darzulegen, bei welchen Spruchpunkten (samt Unterordnung) Ihrer Ansicht nach die Strafe aus welchen Erwägungen zu hoch verhängt wurde. Bei der Strafbemessung sind unter anderem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Belang. Dazu haben Sie bis heute keinerlei Angaben gemacht.“

Zunächst wollte der Beschwerdeführer dieses Schreiben überhaupt nicht beantworten (Telefonat vom 18.6.2019). Schließlich brachte er eine mit 20.6.2019 datierte Eingabe ein, in der er nunmehr das Straferkenntnis im vollen Umfang bekämpfte und dazu Argumente vorbrachte. Dieses Schreiben lautete wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren

Stellungnahme Einspruch

Die Beschwerde richtete sich nicht alleine gegen die Strafhöhe!

Die Tat wurde nicht begangen weshalb die Strafverfügung außer Kraft tritt.

Es fehlte auch die Grundlage für die Straferkenntnis.

Die BH Y führte am 22.05.2019 durch CC und

DD erneut eine Begehung durch.

Es liegt dazu noch kein Schreiben seitens der Behörde vor.

In der mündlichen Verhandlung wurden die penibel angeführten

Punkte besichtigt und für erfüllt erkannt.

Zu I . 1.: Die Decke im Heizraum wurde 2016 nur visuell betrachtet und

Es wurde nicht festgestellt wie sie ausgebildet ist.

Herrn DD wird den Sachverhalt genau feststellen.

Sollte die Nachbesserung im Nebenraum erforderlich sein

Wird sie von mir wie vorgeschrieben vorgenommen.

Einbau der Brandschutztüren wurde Normgerecht durchgeführt

Dieser Punkt wurde bei der Bauverhandlung 2016 erstellt (Strafe?)

Zu I . 2 Durch die Neuinstallation einer Reinluftabsaugung siehe Bauverhandlung

Werden die alten Späneabsaugleitungen durch die Decke nicht mehr benötigt.

Die Deckenöffnungen wurden geschlossen und somit sind keine Brandschutzklappen erforderlich

Zu I . 3 Im Prüfbericht der Elektroinstallationen wurde die Behebung der Mängel angeführt.

Siehe Beilage Prüfbericht BB GmbH.

Zu II .1 Im Prüfbericht der Elektroinstallationen wurde die Behebung der Mängel angeführt.

Siehe Beilage Prüfbericht BB GmbH. (Doppelbestrafung?)

Zu II.2 Die flexiblen Schläuche wurden durch eine Fachfirma (EE) angebracht.

Dabei wurde der Kupferdraht vom Schlauch an das Absaugrohr geklemmt und somit geerdet.

Die Erdung zu verschrauben wie von der BH Y 2016 vorgeschrieben ist laut Norm nicht zulässig.

Die Ausführung der Erdung wurde am 22.05.2019 durch

Herrn CC für Normgerecht ausgeführt befunden.

ZU III Die Leitungsdurchführung durch die Decke wurde geschlossen.

Der Standort der Brikettleitung wurde geändert.

Zu IV Als Absturzsicherung wurde ein Kragarmregal errichtet

Welches die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt.

Das Schreiben seitens der BH Y von der Begehung am 22.05.2019 liegt noch nicht vor.

Bei der Begründung der Strafhöhe durch die BH Y wurde als erschwerender Grund angeben das die Übertretungen gegen die Gewerbeordnung bzw. TBO seit 2004 gegen mich vorliegen und nicht erfüllt wurden. Hierzu füge ich in der Anlage das Schreiben der BH Y an. Aus diesen Schreiben geht klar hervor, dass der Bescheid nicht an meine Person gerichtet ist. Bin nicht wie von Herrn FF angeführt der Gewerbeinhaber oder Besitzer der Tischlerei seit 15 Jahren und deshalb für die Übertretungen aus 2004 Verantwortlich. Ich habe die Firma zu einem späteren Zeitpunkt erworben und gegründet.

Auch möchte ich noch anführen das mein Einspruch vom 30.10.2018 gegen den

Bescheid ***** bis Ende Jänner 2019 nicht einmal angesehen wurde. Erst nach einem Anruf bei der Behörde ( weil eine Mahnung zur Zahlung der Strafverfügung geschickt wurde ) im Jänner 2019 wurde dieser Einspruch wahrgenommen und bearbeitet.

Ich Beantrage hiermit die Einstellung der Strafverfügung gegen mich.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 28.6.2019 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:

„Sehr geehrter Herr FF,

in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit hat der Beschwerdeführer unmissverständlich und entgegen seinen Ausführungen in der Eingabe vom 20.6.2019 lediglich das Ausmaß der Strafe bekämpft (arg. „Ich beantrage – Herabsetzung des Strafbetrages“). Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.6.2019 wurde er aufgefordert, seine Beschwerde zu konkretisieren und Argumente dafür vorzubringen, die für eine Herabsetzung der Strafen sprechen:

Sie werden nun eingeladen, zu folgenden Punkten in seiner Eingabe vom 20.6.2019 (Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol 21.6.2019) Stellung zu nehmen:

Zu I.2: Hier bringt der Beschwerdeführer vor, die Späneabsaugleitungen seien gar nicht mehr benötigt worden? Entspricht dies den Tatsachen zum Tatzeitraum (bis 1.8.2018)? Hat sich diese Auflage also aufgrund der faktischen Gegebenheiten in Verbindung mit entsprechenden Genehmigungen (!) tatsächlich erübrigt?

Zu I.3 und II.1: Hier verweist der Beschwerdeführer auf eine beigelegte Bestätigung über eine Elektroinstallationsüberprüfung der Firma BB GmbH vom 9.3.2016 mit einem (undatierten!) handschriftlichen Vermerk, dass die angeführten Mängel am 16.5.2016 behoben worden seien.“

Mit Eingabe vom 23.9.2019 wurde dieses Schreiben wie folgt beantwortet:

„Sehr geehrter Herr Triendl!

Vorerst dürfen wir uns für die verspätete Erledigung bedingt durch Urlaubsüberschreitungen, entschuldigen.

In gegenständlichem Beschwerdeverfahren wurde der vorliegende Sachverhalt mit den beiden Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y, Herrn CC (Gewerbetechniker) und Herrn DD (Brandschutztechniker) nochmals besprochen, Das Ergebnis ist im beigeschlossenen Aktenvermerk vom 20.09.2019 ersichtlich.

Zudem wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen eine E-Mailanfrage am 26.07.2019 hinsichtlich der Brandschutzmaßnahmen für die Späneabsaugleitungen an die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung gestellt. Die Rückantwort der Brandverhütungsstelle folgte noch am selben Tag. Diesen E-Mailverkehr dürfen wird ebenfalls beischließen.

Zusammengefasst dürfen wird anmerken, dass Herr AA in der Vergangenheit auf diverse Schreiben, Aufforderungen und Kontrollergebnisse kaum oder gar nicht reagiert hat. Auch hat Herr AA bis zur behördlich festgesetzten Frist „01.08.2018“ die behördliche Aufforderung, eine schriftliche Mitteilung über die Erfüllung der Auflagen und Mängel vorzulegen, missachtet. Aus diesen Gründen wurde daher ein amtswegiges Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen eingeleitet.

Nach Ansicht der Behörde steht aufgrund der Kontrollergebnisse eindeutig fest, dass die im Straferkenntnis vom 02.04.2019, Zl. *****, angeführten Bescheidauflagen und Mängel zum Tatzeitpunkt „01.08.2018“ nicht erfüllt bzw. die geforderten Nachweise nicht vorliegend waren.

Abschließend darf angemerkt werden, dass zwischenzeitlich eine weitere Kontrolle der beiden Amtssachverständigen durchgeführt wurde, wobei der Auflagepunkt II., Ziffer 1. des Bescheides vom 22.03.2004, Zahl *****, nur teilweise erfüllt, der Auflagepunkt III., Ziffer 2. Des Bescheides vom 22.03.2004, nicht erfüllt wurde.

Die restlichen Auflagepunkte III., Ziffer 6. Des Bescheides vom 22.03.2004, I., Ziffer 3. des Bescheides vom 10.09.2009, Zahl *****, sowie Ziffer 1. und 2. Des Bescheides vom 09.05.2016 erfüllt sind. Der im Aufforderungsschreiben vom 22.05.2018 angeführte Mangel ist aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Umbaumaßnahmen nicht mehr relevant. Die entsprechenden Ausführungen wurden im Aktenvermerk erläutert.“

Der in diesem Schreiben angeführte Aktenvermerk vom 20.9.2019 lautete wie folgt:

„Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.06.2019 zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird der vorliegende Sachverhalt mit dem gewerbetechnischen Sachverständigen, Herrn CC sowie mit dem brandschutztechnischen Sachverständigen, DD, beide Bezirkshauptmannschaft Y, besprochen.

Einleitend wird festgehalten, dass sich der Tatzeitpunkt für die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens auf den 01.08.2018, bezieht. Bis zu diesem Datum waren die im Straferkenntnis vom 02.04.2018, Zahl *****, angeführten Auflagenpunkte nicht umgesetzt. Hinsichtlich der im Erhebungsersuchen vom 28.06.2019 von Richter Dr. Franz Triendl angeführten Punkte, wird nunmehr Nachstehendes in Absprache mit den Technikern festgehalten:

Zu Punkt I., 2.:

Diesbezüglich wird von Herrn DD auf die Anfrage bei der Tiroler Brandverhütungsstelle vom 26.07.2019 verwiesen. Die E-Mailanfrage samt Rückantwort liegt im gegenständlichen Strafakt.

Zu den im Ergänzungsersuchen des Landesverwaltungsgericht zu den Auflagepunkten I., Ziffer 3. und II., Ziffer 1. wird ausgeführt, dass im Zuge der angeführten Kontrollen durch den gewerbetechnischen Sachverständigen die geforderten Bestätigungen der Elektroinstallationsüberprüfung nicht vorgelegt werden konnten. Diese Bestätigung wurde auch nicht bis zum 01.08.2018 zur Einsichtnahme vorgelegt.

Weitere Feststellungen:

Des Weiteren wird angemerkt, dass im Juli 2019 eine weitere Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage stattgefunden hat. Dabei wurden die noch offenen Auflagen vom Aufforderungsschreiben vom 25.05.2018 erneut einer Überprüfung durch den gewerbetechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen unterzogen. Im Einzelnen wird Folgendes ausgeführt:

Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 09.05.2016, Zahl *****, genehmigte Absauggerät aus der Werkstätte entfernt wurde und im Untergeschoß in einem Lagerraum aufgestellt wurde. Für diese Standortänderung wurde jedoch um keine gewerberechtliche Anlagengenehmigung angesucht. Die Leitungsführung für den neuen Standort der Späneabsaugungsanlage wurde ebenfalls verlegt und führt nunmehr von der Werkstatt über die Außenwand ins Freie, in weiterer Folge vom Freien in das Untergeschoß in den Lagerraum, wo das Absauggerät aufgestellt ist. In dieser neuen Leitungsführung wurden jedoch keine Brandschutzklappen eingebaut.

Zu den im Aufforderungsschreiben vom 25.05.2018 angeführten Auflagenpunkt wird von den Amtssachverständigen folgendes festgestellt:

zum Bescheid vom 22.03.2004, Zahl *****:

II., Ziffer 1.:                 teilweise erfüllt, es konnte kein Nachweis für die Feuerwiderstandsklasse der Decke des Heizraumes vorgelegt werden. Die beiden Brandschutztüren des Heizraumes wurden zwischenzeitlich fachgerecht eingebaut

III., Ziffer 2.:                nicht erfüllt, diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Einbau Brandschutzklappen)

III., Ziffer 6.:                zwischenzeitlich erfüllt, es liegt ein unterfertigtes Prüfprotokoll über die Überprüfung der Elektroinstallation durch die Fa. BB GmbH vor.

zum Bescheid vom 10.09.2009, Zahl *****:

I., Ziffer 3.:                  dieser Punkt ist zwischenzeitlich erfüllt;

zum Bescheid vom 09.05.2016, Zahl *****:

Die beiden Auflagenpunkte Ziffern 1. und 2. wurden erfüllt. Die entsprechenden Nachweise wurden vorgelegt.

Bezüglich des festgestellten Mangels unter lit. a) wird Folgendes festgehalten:

Dieser Mangel ist inzwischen hinfällig, da die Leitungsführung inzwischen über die Außenwand in das Untergeschoß geführt wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen bzw. Feststellungen verwiesen.“

Die E-Mail des brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung vom 26.7.2019 lautet wie folgt:

„Wenn die gegenständliche Späneabsaugleitung durch unterschiedliche Brandabschnitte verläuft, dann sind im Bereich der Durchdringung von brandabschnittsbildenden Bauteile entsprechend Brandschutzklappen erforderlich. Im gegenständlichen Fall mit Führung der Späneabsaugleitung über das Freie / Fassade ist keine gleichwertige Maßnahme gegen eine Brandübertragung gegeben, da bei einem Brand in oder neben der Späneabsaugleitung heiße Brandgase durch die geschlossene Leitung in den anderen Brandabschnitt gelangen bzw. allenfalls vorhandene brennbare Ablagerungen in der Späneabsaugleitung entzünden können.

Daher ist die gegenständliche Ausführung meines Erachtens nicht entsprechend.“

Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.      Erwägungen:

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2019, ***** – wie bereits oben angemerkt - ungeachtet seiner Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.6.2019 unmissverständlich lediglich die Strafhöhe bekämpft hat. Die Ausweitung seiner Beschwerde im angeführten Schreiben, mithin außerhalb der Beschwerdefrist, ist sohin unerheblich (angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer ursprünglich – siehe Tel. vom 18.6.2019 – sogar erklärt hat, keine Stellungnahme in Bezug auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.6.2019 abzugeben).

Zumal sich also die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen auseinanderzusetzen.

Der Strafrahmen für die Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 reicht bei Spruchpunkt III. bis Euro 3600, bei Spruchpunkte I. und II. bis Euro 2180 und bei der Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 bis Euro 36.300.

Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Ungeachtet auch der Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschuldigte keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Diese waren daher als jedenfalls durchschnittlich einzuschätzen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist grundsätzlich erheblich, zumal durch die Nichteinhaltung der im Straferkenntnis zitierten Auflagen rechtskräftiger bau- und geweberechtlicher Bescheide sowie die konsenslose Abänderung der Betriebsanlage die durch diese Gesetze geschützten Interessen maßgeblich beeinträchtigt wurden. Beim Verschulden war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Im Einzelnen ist dazu auszuführen wie folgt:

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.6.2019 verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm im angefochtenen Straferkenntnis ein Tatzeitraum „bis 1.8.2018“ vorgeworfen wurde. Umstände, die nach diesem Zeitraum eingetreten sind bzw. Maßnahmen, die er nach diesem Zeitraum gesetzt hat, können logischerweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zu Spruchpunkt I. 1.: Hier wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das eine Herabsetzung der Strafe begründen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine völlig unbestimmte Einwendung, der die detaillierten Erhebungen des brandschutztechnischen Sachverständigen lt. Schreiben der belangten Behörde vom 25.5.2018 entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt I. 2.: Hier ist auf die oben zitierte Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 26.7.2019 zu verweisen. Diese Auflage hat sich also entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinesfalls erübrigt bzw. wurden hier keine Umstände vorgebracht, die eine Herabsetzung der Strafe begründen würden.

Zu Spruchpunkt I. 3. und II. 1.: Entscheidend ist dazu, dass die entsprechenden Bestätigungen nicht vorgelegt werden konnten. Dies wurde im oben zitierten Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.9.2019 bestätigt.

Zu Spruchpunkt II. 2.: Die Erfüllung dieses Spruchpunktes erfolgte zu spät.

Spruchpunkt III.: Diese konsenslose Änderung der Betriebsanlage wurde inhaltlich nicht bestritten. Bis heute wurde offenkundig für die geänderte Ausführung der Betriebsanlage in diesem Bereich um keine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung angesucht.

Zu Spruchpunkt IV: Jedenfalls bis zum 1.8.2018 wurde an den absturzgefährdenden Stellen keine der vorgeschriebenen Auflage entsprechende Absturzsicherung angebracht.

Zusammenfassend hat sich mithin gezeigt, dass der Beschuldigte jedenfalls im vorgeworfenen Tatzeitraum „bis 1.8.2018“ keine der vorgeschriebenen Auflagen erfüllt hat und die gewerbliche Anlage konsenslos abgeändert hat. Dies entspricht dem Bild des Beschwerdeführers, das die belangte Behörde im Schreiben vom 23.9.2019 skizziert hat. Der Beschwerdeführer ist offenkundig sehr unzuverlässig, was die Beantwortung bzw. Beachtung behördlicher Schreiben bzw. Vorschreibungen betrifft. Auch das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.6.2019 hat er zunächst nicht beantwortet. Erst nach dem Telefonat vom 18.6.2019 (in dem er – wie erwähnt – zunächst erklärte, keine Stellungnahme abzugeben) hat er dann doch darauf geantwortet.

Vor diesem Hintergrund und entsprechend den oben dargelegten Strafzumessungsgründen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass die im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen angesiedelten Strafen tat- und schuldangemessen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei waren die Strafsanktionsnormen entsprechend zu konkretisieren. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Strafhöhe;
Konsenlose Änderung der gewerblichen Anlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.1062.5

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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