TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/29 96/07/0048

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1934 §11 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft W, vertreten durch den Obmann in W, vertreten durch Dr. Josef Thurner, Rechtsanwalt in Mauthen 244, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Dezember 1995, Zl. 513.239/05 - I 5/95, betreffend Einbeziehung in eine Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. JZ in W, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1934 gegründete Wasserwerksgenossenschaft, die mit Genehmigung ihrer Satzung durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 17. Jänner 1950 gemäß § 63 WRG 1934 Rechtspersönlichkeit erlangt hatte. Ihr Zweck besteht nach § 2 der genehmigten Satzung in der Errichtung, Benützung, Erhaltung und Erweiterung von Anlagen zur Wasserversorgung der im angeschlossenen Wasserabnehmerverzeichnis ausgewiesenen Baulichkeiten und Liegenschaften.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1950 hatte der LH der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Errichtung einer zentralen Ortswasserleitung in W. zwecks Versorgung der im Eigentum der fünf Genossenschaftsmitglieder stehenden Anwesen mit Trink- und Nutzwasser erteilt und für die Quellen der Genossenschaft gleichzeitig Schutzgebiete bestimmt. Eine Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung im Sinne der damals geltenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 WRG 1934 (heute ebenso: § 11 Abs. 1 WRG 1959) enthält der Bescheid des LH vom 4. Mai 1950 nicht. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, daß die Errichtung einer den sanitären Anforderungen entsprechenden Wasserversorgungsanlage für die Ortschaft W. als notwendig angesehen worden war, für welche die im Hochwald entspringenden K- und L-Quellen verwertet werden sollten. Die Mindestschüttung der K-Quelle sei am 19. Oktober 1949 mit 0,10 l/s gemessen worden, während der größte zukünftige Tagesbedarf 0,22 l/s betrage, weshalb auch die im Bauentwurf vorgesehene Fassung der L-Quelle notwendig sei. Die Schüttung der Quellen habe am 14. April 1950 zusammen 1,815 l/s betragen, was auf die im Gang befindliche Schneeschmelze zurückzuführen sei. Die Mindestschüttung beider Quellen könne mit 0,5 l/s angenommen werden. Es würden die Quellschüttungen daher auch den zukünftigen Bedarf decken.

Mit Anbringen vom 20. Juli 1992 wandte sich die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) an den LH mit dem Ersuchen, die beschwerdeführende Wassergenossenschaft dazu zu verhalten, die MP gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 mit ihrer Liegenschaft W. 14 in die Genossenschaft einzubeziehen. Ein Beitrittsansuchen der MP sei von der Vollversammlung der Genossenschaft mehrheitlich mit der Begründung abgelehnt worden, daß die ausreichende ganzjährige Versorgung der derzeitigen Mitglieder durch einen weiteren Beitritt nicht gewährleistet wäre und die MP für ihre Liegenschaft zudem über ausreichend Wasser verfügen würde, wenn sie ihre Quelle fachmännisch fassen wollte. Die von Mitgliedern der Genossenschaft geäußerten Bedenken erschienen der MP aber nicht berechtigt. Die im Bescheid des LH vom 4. Mai 1950 ausgewiesene Mindestschüttung der Genossenschaftsquellen von 0,5 l/s müßte ausreichendes Wasser liefern, während es mit der Wasserversorgung der Quelle der MP in den letzten Jahren mehrmals Probleme gegeben habe. Für die MP hätte eine Einbeziehung auf alle Fälle einen großen Vorteil, weil damit die Wasserversorgung für ihre Familie und für den auf diesem Standort betriebenen Gewerbebetrieb eines Gasthauses abgesichert wäre. Das Gasthaus sei in den letzten 25 Jahren nur als Jausenstation während der Sommermonate betrieben worden. Nach dem Tod des Vaters wolle die MP nunmehr diesen Besitz übernehmen, dort in Zukunft mit ihrer Familie ihren ständigen Wohnsitz begründen und das Gasthaus mit Fremdenzimmern ganzjährig betreiben. Hiefür sei eine sichere und ausreichende Wasserversorgung allerdings unerläßlich.

Der LH zog eine Fachdienststelle bei, welche am 3. Dezember 1992 darüber berichtete, daß die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin sich in ordnungsgemäßem Zustand befinde, die Quellschüttung jedoch als Folge des trockenen Sommers nur 0,3 l/s betrage. Die Versorgung der angeschlossenen Anwesen sei ausreichend, der Auslaufhahn des Dorfbrunnens ständig offen. Die Wasserversorgungsanlage der MP entspreche demgegenüber nicht dem Stand der Technik, die Quellfassung sei nicht dicht und es laufe Fehlwasser (ca. 30 %) über. Bei der Liegenschaft der MP handle es sich um eine benachbarte Liegenschaft, der Anschluß an das genossenschaftliche Unternehmen sei möglich. Die Schüttung der genossenschaftseigenen Quellen reiche auch bei Schüttungsminimum aus, um eine ausreichende Wasserversorgung der Genossenschaftsmitglieder zu gewährleisten. Es sei durch die nachträgliche Einbeziehung der Liegenschaft der MP eine "wesentliche Beeinträchtigung der bisherigen Mitglieder" nicht zu befürchten. Es werde lediglich die bisherige Reserve für zukünftige Erweiterungen geschmälert. Die derzeit zur Deckung des Wasserbedarfes der MP herangezogene Quelle befinde sich laut Aussage der MP nicht in deren Besitz; die Mindestschüttung dieser Quelle reiche in der derzeitigen Fassung nicht dazu aus, den durchschnittlichen Bedarf abzudecken. Ob nach ordnungsgemäßer Fassung der Quelle genügend Wasser zur Eigenversorgung vorhanden wäre, ließe sich erst nach erfolgter Fassung feststellen. Ein Anschluß der MP an die Genossenschaft sollte auf den derzeitigen Wasserbedarf beschränkt bleiben, damit die Auswirkungen auf die Genossenschaft so gering wie möglich gehalten werden. Der MP werde empfohlen, die derzeitige Quelle dem Stand der Technik entsprechend zu fassen und einen Hochbehälter zu errichten, wodurch auch eine zukünftige Erweiterung der Nutzung ihrer Liegenschaft möglich wäre.

Auf diese ihr mitgeteilte fachdienstliche Bekundung antwortete die Beschwerdeführerin in einem Schreiben ihres Obmanns vom 12. Jänner 1993 zum einen mit der Vorlage eines der Genossenschaft von einem Mitglied übermittelten Schreibens, in welchem der Einbeziehung der MP heftig entgegengetreten wird, und zum anderen durch den Bericht über eine Einigung der Vollversammlung der Genossenschaft mit der MP dahin, daß die MP zuerst ihre Quelle dem neuesten Stand der Technik entsprechend fassen solle, wobei die Genossenschaft bereit sei, für den Fall, daß nach Sanierung der eigenen Quelle die Schüttung dieser Quelle nicht ausreiche, für das fehlende Wasser eine Lösung zu finden. Während der Zeit der Quellfassung durch die MP werde die Genossenschaft der MP das Wasser unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Die MP bestätigte dem LH gegenüber die vom Obmann der Genossenschaft berichtete Übereinkunft, trug aber vor, an der Einbeziehung in die Wassergenossenschaft unverändert interessiert zu sein. Zur Sanierung ihrer Quelle sei die MP bereit; da diese jedoch nicht auf einem ihr gehörigen Grundstück liege, müsse sie sich zunächst mit dem Eigentümer des Quellgrundstückes einigen. Mit einem nachfolgenden Schreiben teilte die MP dem LH mit, daß der Eigentümer des Quellgrundstückes lediglich mündlich die Sanierung und Weiternutzung der Quelle erlaubt, sich jedoch geweigert habe, der MP eine Dienstbarkeit der Quellnutzung schriftlich einzuräumen. Die MP ersuche daher, über ihren Antrag auf Einbeziehung einen Bescheid zu erlassen.

Mit Bescheid vom 8. Juli 1993 verpflichtete der LH die Beschwerdeführerin auf Antrag der MP gemäß §§ 81 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit. h WRG 1959 dazu, deren benachbarte Liegenschaft W.

14, bestehend aus einem Zweifamilienwohn- und Gasthaus, mit 1. Dezember 1993 nachträglich einzubeziehen. In der Begründung dieses Bescheides wird es als unbestritten bezeichnet, daß durch die nachträgliche Einbeziehung der Liegenschaft der MP der Zweck der Genossenschaft nicht geändert werde, weil sich aus deren Satzungen nicht ergebe, daß es in erster Linie Zweck der Genossenschaft sei, den Mitgliedern jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung durch unbeschränkte Wasserentnahme aus der bestehenden Anlage zu gewährleisten. Ebenso unbestritten sei, daß der MP durch die nachträgliche Einbeziehung ihrer Liegenschaft wesentliche Vorteile erwüchsen, weil es mit deren Wasserversorgung öfters Probleme gegeben habe, welche mit einer nachträglichen Einbeziehung in die Genossenschaft als beseitigt anzusehen seien. Zu prüfen sei lediglich gewesen, ob durch die nachträgliche Einbeziehung der Liegenschaft der MP und durch den damit verbundenen zusätzlichen Wasserbedarf den bisherigen Genossenschaftsmitgliedern wesentliche Nachteile erwachsen könnten. Solche seien aber nicht zu befürchten, weil aus dem eingeholten Fachgutachten ersichtlich sei, daß die genossenschaftlichen Quellen zur Versorgung der bisherigen Genossenschaftsmitglieder und der Liegenschaft der MP zweifellos ausreichten. Das Schüttungsminimum der genossenschaftlichen Quellen betrage 0,3 l/s, der Bedarf auch nach Einbeziehung der Liegenschaft der MP höchstens 0,1 l/s, an verbrauchsreichen Tagen nur 0,18 l/s. Auch der zukünftige Bedarf an verbrauchsreichen Tagen betrage nur 0,27 l/s, sodaß immer noch eine Reserve von 0,03 l/s zur Verfügung stehe.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, daß im Sommer 1993 durch ihren Obmann Schüttungen von 0,25 l/s und 0,22 l/s gemessen worden seien. Mit dieser Schüttung ihrer Quellen sei die Beschwerdeführerin auch nach dem Gutachten der vom LH beigezogenen Fachdienststelle nicht mehr in der Lage, den Wasserbedarf zu decken. Für die Zukunft sei eine Mindestschüttung von 0,18 l/s und weniger zu befürchten, wozu noch komme, daß die K-Quelle "wegen Nitratbelastung und Gülle fraglich" werde. Schon im Bescheid des LH vom 4. Mai 1950 sei von einem Tagesverbrauch von 0,22 l/s bei nur fünf Mitgliedern ausgegangen und aus diesem Grunde die Erschließung der L-Quelle zur Bedingung gemacht worden. Bei sinkender Schüttung, steigender Mitgliederzahl und erhöhtem Verbrauchsanspruch sei die Versorgung schon jetzt nicht mehr gewährleistet, was auch daraus zu ersehen sei, daß der relativ kleine Hochbehälter zur Zeit halb geleert sei. Die MP habe ihre Quelle durch mangelnde Pflege in einen desolaten Zustand versetzt und habe durch Unterlassung einer fachgerechten Fassung der Quelle eine realistische Prüfung deren Schüttungsmenge bislang verhindert. Bei Pflege und Sanierung der Quelle der MP stünde dieser eine Wasserversorgung zur alleinigen Verfügung, die ihren Bedarf um ein Mehrfaches überstiege.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige vertrat auf der Basis der im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Daten die Auffassung, daß ein Vergleich von Wasserbedarf und Dargebot ergebe, daß auch bei Mitversorgung der MP der gegenwärtige Bedarf der Beschwerdeführerin an verbrauchsreichen Tagen und der zukünftige Bedarf an mittleren Verbrauchstagen ohne Einschränkungen aus den bestehenden Quellen gedeckt werden könne; auch bei der Deckung des zukünftigen Bedarfes an verbrauchsreichen Tagen würden der Beschwerdeführerin durch die Einbeziehung der MP keine wesentlichen Nachteile erwachsen.

Dieser Äußerung trat die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen entgegen, daß den Schlußfolgerungen des Amtssachverständigen unrichtige Unterlagen zugrunde lägen. Eine Wasserbedarfserhebung sei tatsächlich gar nicht vorgenommen worden. Der tatsächliche Wasserbedarf sei viel höher als angenommen; er wäre nach dem tatsächlichen Personenstand im Juli 1993 nicht, wie im Gutachten stehe, bei 6840 l, sondern tatsächlich bei 14.200 l gelegen. Ein Gründungsmitglied habe einen zweiten Wasseranschluß für ein neues Haus "gekauft", wofür die Genossenschaft das Wasser bereitstellen müsse. Die Mindestschüttung im Jahre 1992 sei mit 0,3 l/s als außergewöhnlicher Niedrigstwert bezeichnet worden, tatsächlich sei die Schüttung im Jahr 1993 noch um 17 % geringer gewesen. Daß die MP über ihre Quelle nicht verfügen könne, treffe nicht zu, weil ihr der Grundbesitzer völlig freie Hand lasse. Es habe die MP ihre Quelle in der Zwischenzeit tatsächlich neu gefaßt, sodaß deren Schüttung für mehrere Häuser reichen würde.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1993 richtete die belangte Behörde an den LH ein Erhebungsersuchen, welches von diesem der schon im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Fachdienststelle weitergeleitet und von dieser am 20. Dezember 1994 erledigt wurde. Die vom LH befaßte Fachdienststelle vertrat in ihrem abschließenden Bericht die Auffassung, daß aus den vorliegenden Berechnungen die eindeutige fachliche Aussage gemacht werden könne, daß ein Anschluß der Liegenschaft der MP an die Beschwerdeführerin - allerdings auf den reinen Trinkwasserbedarf ohne Nutzwasser bezogen - ohne Gefährdung der Versorgungssicherheit der gesamten Wasserbezieher der Beschwerdeführerin vertretbar sei. Das erforderliche Nutzwasser müsse die MP jedenfalls aus der Nutzwasserversorgung ihrer eigenen Anlage beziehen.

Auf das ihr bekanntgegebene Ermittlungsergebnis antwortete die Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahme vom 31. März 1995, in welcher sie dem Erhebungsergebnis mit einem umfangreichen Vorbringen entgegentrat. Bei der Wasserbedarfsberechnung seien von einem Genossenschaftsmitglied irrtümlich falsche Angaben gemacht worden, was durch Anfrage bei der betroffenen Hauseigentümerin jederzeit bestätigt werden könne. Die Berechnung weise im einzelnen dargestellte Rechenfehler auf. Für das der Freiwilligen Feuerwehr gehörige Objekt sei der Wasserbedarf für das Kraftfahrzeug nicht berücksichtigt worden, der Ansatz der Bewässerungsdauer für Hausgärten weise unerklärte Unstimmigkeiten auf. Eine Korrektur der Bedarfswerte nach Richtigstellung der Bedarfsrechnung ergebe im einzelnen dargestellte höhere Bedarfswerte als jene, zu denen der vom LH befaßte Amtssachverständige gelangt sei. Die ermittelten Werte "laut Tabelle II und Tabelle III" ergäben einen Bedarf, welcher über der von der Fachdienststelle angenommenen Mindestquellschüttung von 0,26 l/s liege. Tatsächlich seien im Jahre 1993 Schüttungen von 0,25 l/s und 0,22 l/s gemessen worden. Am 7. August 1994 sei ebenfalls wieder eine Schüttung von nur 0,22 l/s gemessen worden. Berücksichtige man diesen Wert, dann werde klar, daß sämtliche ermittelten Werte im berichtigten Sinne "der Tabellen I bis III" über dieser Mindestquellschüttung lägen, sodaß die Beschwerdeführerin nicht verhalten werden könne, den Anschluß der Liegenschaft der MP zu dulden. Im Sommer 1994 sei die Wasserversorgung der Genossenschaft bereits zusammengebrochen, sodaß es notwendig geworden sei, am 3. August 1994 durch die Freiwillige Feuerwehr dem Hochbehälter Wasser zuzuführen. Es sei die Bedarfsdeckung damit schon ohne Anschluß der Liegenschaft der MP und auch bei Abschaltung des Dorfbrunnens bei Mindestquellschüttungen nicht mehr gegeben. Zukunftsreserven für die derzeitigen Mitglieder der Genossenschaft fehlten völlig. Auch eine Erhöhung des Viehbestandes müsse in Betracht gezogen werden, desgleichen eine Erhöhung der Fremdenbettenanzahl. Entgegen der Annahme der vom LH beigezogenen Fachdienststelle sei der Fall einer Anwesenheit aller Besucher und der vollständigen Fremdenbettenbelegung nicht unwahrscheinlich, sondern in den Monaten Juli und August geradezu die Regel. Gerade in diesen Monaten lägen aber die niedrigsten Quellschüttungen vor.

Der Amtssachverständige der belangten Behörde erstattete daraufhin ein Gutachten, in welchem er ausführte, daß die Berechnungen des vom LH beigezogenen Amtes für Wasserwirtschaft ergeben hätten, daß selbst für den höchst unwahrscheinlichen Fall, daß im Versorgungsgebiet alle Einwohner und Besucher anwesend und alle Fremdenbetten belegt seien und alle Kraftfahrzeuge gleichzeitig gewaschen würden, und unter Berücksichtigung des behaupteten zukünftig erhöhten Wasserbedarfes für ein Genossenschaftsmitglied der Bedarf derzeit und zukünftig auch dann aus den Quellen der Genossenschaft gedeckt werden könne, wenn die Liegenschaft der MP durch die Beschwerdeführerin mit Trinkwasser versorgt würde. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Erhebungsergebnisse sei folgendes auszuführen:

Wenngleich der erhebenden Dienststelle kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß Mitglieder der Genossenschaft der Erhebung des Wasserbedarfes nicht die gebührende Bedeutung beigemessen hätten, würden bei den im folgenden anzustellenden Überlegungen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedarfskorrekturen hinsichtlich der von ihr genannten Objekte berücksichtigt. Von dem für die MP ermittelten Bedarf sei nicht abzugehen, weil die WC-Anlagen in deren Objekt an eine Nutzwasserversorgung angeschlossen seien. Hieraus resultiere für die "Variante 1 nach Tabelle I" insgesamt ein Bedarf von rund 0,23 l/s. Der Bedarfsermittlung "nach Tabelle II" liege die Annahme zugrunde, daß der Wasserverbrauch eines Besuchers ebenso wie der eines Pensions- oder Hotelgastes mit 200 l pro Tag anzusetzen sei. Worauf sich diese Annahme stütze, könne aus fachlicher Sicht nicht gesehen werden. Es lägen die Ergebnisse dieser Variantenuntersuchung damit auf der sicheren Seite. Nach dieser Variante ergebe sich ein Wasserbedarf von rund 0,26 l/s, unter Berücksichtigung des Dorfbrunnens ein solcher von rund 0,27 l/s. Bei der Bedarfsermittlung "nach Tabelle III" könne fachlicherseits nicht gesehen werden, weshalb für Besucher ein höherer Wasserbedarf (200 l pro Tag) als für Einwohner (120 l pro Tag) in Rechnung gestellt werden sollte; ein Wasserverbrauch von 120 l pro Tag und Besucher entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten mehr als die von der Beschwerdeführerin geforderten 200 l pro Tag. Nach dieser Bedarfsermittlung ergebe sich ein Spitzenbedarf von rund 0,27 l/s. Dieser Berechnung liege die Annahme zugrunde, daß 12 Kraftfahrzeuge (einschließlich jenes der Feuerwehr) gewaschen würden, alle Fremdenzimmer belegt und alle Besucher anwesend seien und der Dorfbrunnen dotiert werde. Gehe man davon aus, daß lediglich zwei Kraftfahrzeuge pro Tag gewaschen würden, und gehe man weiters davon aus, daß der Dorfbrunnen in Zeiten geringerer Quellschüttung nicht dotiert werde, so resultierte aus einer Reduzierung des Wasserverbrauches lediglich um diese beiden Komponenten eine Verminderung des Spitzenbedarfs auf rund 0,23 l/s, ohne daß dadurch einem Mitglied der Genossenschaft tatsächliche Nachteile erwachsen würden. Die der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Bedarfsangaben seien aus fachlicher Sicht zu hoch angesetzt, unzureichend begründet und daher nicht nachvollziehbar. Wiewohl am 2. August 1994 "mit 0,26 l/s die bisher geringste Schüttung beobachtet" worden sei, werde mit Rücksicht auf die von Organen der Wassergenossenschaft gemessenen Schüttungen davon ausgegangen, daß die Mindestschüttung der Quellen der Genossenschaft zwischen 0,22 und 0,26 l/s schwanken könne. Der Unterschied zwischen diesen beiden Werten betrage 3,5 m3 pro Tag, was eine Menge sei, die in Zeiten geringerer Schüttung durch entsprechend sparsamen Umgang mit dem zur Verfügung stehenden Wasser ohne Einschränkung der Versorgungssicherheit für Trink- und sonstiges im Haushalt notwendiges Wasser eingespart werden könnte. Die Ermittlung des zukünftigen Wasserbedarfes berücksichtige den zu erwartenden Zuwachs an Wasserverbrauchern, wobei im vorliegenden Fall der zukünftige Wasserbedarf als der 2,5-fache Wert des derzeitigen Wasserbedarfes an solchen Verbrauchstagen ermittelt worden sei, die Extremsituationen repräsentierten. Die Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung des Wasserbedarfes in dieser Richtung erscheine gering, sodaß davon ausgegangen werden könne, daß das Ergebnis der Wasserbedarfsermittlung auf der sicheren Seite liege und Reserven im hohen Ausmaß gegeben seien. Aus fachlicher Sicht sei der Wasserversorgung Vorrang vor allen anderen Nutzungsansprüchen wie der Füllung von Schwimmbecken und der Dotierung von Dorfbrunnen einzuräumen, was insbesondere dann gelte, wenn Liegenschaften im Versorgungsgebiet einer Wassergenossenschaft unter akutem Wassermangel zu leiden hätten. Letzten Fremdenverkehrsstatistiken zufolge sei künftig eher mit einem Rückgang der Übernachtungen als mit deren Steigerung zu rechnen. Die Verbesserung der Ausstattung sei durch den Faktor 2,5 im ausreichenden Maß berücksichtigt worden. Leitungsverluste seien zu sanieren und nicht als Argument gegen einen zusätzlichen Anschluß an die Wassergenossenschaft heranzuziehen. Zum Zustand der Quellfassung der MP sei auszuführen, daß diese zwar trotz Sanierung noch immer nicht dem Stand der Technik entspreche, es aber "als gegeben anzusehen sei, daß in Sommermonaten die Quellschüttung weit unter den Bedarf zurückgehe bzw. die Quelle gänzlich versiege". Ein Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgung könne auf Grund der großen Entfernung auch aus finanziellen Erwägungen nicht ins Auge gefaßt werden, sodaß die Versorgung des Anwesens der MP mit Trinkwasser im erforderlichen Ausmaß nur bei Anschluß an die Beschwerdeführerin möglich sei. Es werde ein Anschluß der MP an die Beschwerdeführer zur Deckung des Trinkwasserbedarfes demnach als vertretbar angesehen. Eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit der bisherigen genossenschaftlichen Wasserbezieher sei fachlicherseits nicht zu befürchten; sollte die MP ausschließlich ihren Trinkwasserbedarf über die Anlagen der Wassergenossenschaft decken, könne nicht davon ausgegangen werden, daß den bisherigen Mitgliedern wesentliche Nachteile erwachsen würden. Es wäre die MP aber, soweit dies rechtlich möglich sei, zu verpflichten, ihre Quellfassung dem Stand der Technik gemäß zu sanieren und in ihr Versorgungssystem zu integrieren.

Ein von der belangten Behörde befaßter Amtssachverständiger für Landwirtschaft kam zum Ergebnis, daß auf Grund näher genannter Umstände von einer Ausweitung des Viehbestandes nicht, sondern eher von einem leichten Rückgang auszugehen sei.

In ihrer zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, daß 200 l pro Tag für Besucher ein Wert sei, den nicht die Wassergenossenschaft gefordert habe, sondern der in technischen Richtlinien enthalten sei. Weshalb entgegen dem Inhalt technischer Richtlinien Einsparungspotentiale Berücksichtigung finden sollten, sei der Beschwerdeführerin nicht einsichtig. Der Amtssachverständige übergehe die Tatsache, daß die Wasserversorgung schon für den Bedarf der bestehenden Mitglieder im Jahr 1994 nicht hingereicht habe, sodaß Fremdwasser habe zugeführt werden müssen, obwohl die Mitglieder der Wassergenossenschaft restriktive Einsparungsmaßnahmen gesetzt hätten. Sämtliche Wasserbedarfsdaten lägen über der Mindestquellschüttung von 0,22 l/s, was allein schon einen Anschluß der Liegenschaft der MP ausschließe. Daß der Trinkwasserbedarf der Liegenschaft der MP lediglich zwei Drittel des Gesamtbedarfes ausmachen solle, sei nicht nachvollziehbar, weil nach dem Gutachten über die Nutzwasserleitung doch lediglich die WC-Anlagen versorgt seien. Gerechtfertigt sei lediglich ein Nutzwasserabzug von 180 l täglich, woraus ein Mehrverbrauch der einzubeziehenden Liegenschaft resultieren müsse. Die Liegenschaft der MP werde großzügig umgebaut, indem neue Gästezimmer errichtet worden seien, was ebenso den Nutz- wie den Trinkwasserbedarf erhöhen würde. Die von der MP errichteten Gästebetten würden genau in jenem Zeitraum belegt sein, zu dem ohnehin Wasserknappheit herrsche. Interessant erscheine in diesem Zusammenhang, daß die MP im Jahre 1995 ihren Wasserbedarf aus Eigenressourcen problemlos habe decken können. Es habe die MP im Bauverfahren vor der Marktgemeinde K. offensichtlich angegeben, über eine eigene Wasserversorgung zu verfügen, woraus sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein zumindest schlüssiger Verzicht auf nachträgliche Einbeziehung in die Wassergenossenschaft ableiten lassen müsse.

Der Amtssachverständige der belangten Behörde bekundete dazu, daß die "Technischen Richtlinien für die Errichtung, Erweiterung und Verbesserung von Wasserver- und -beseitigungsanlagen" des Bundesministeriums für Bauten und Technik, Wien 1984, ebenso wie die ÖNORM B 2538, 1. Teil aus 1984, den Wasserbedarf an Tagen mittleren Verbrauchs für Einwohner mit 120 l pro Tag und für Fremdenbetten mit 200 l pro Tag normierten, ohne daß eine Differenzierung von Einwohnern und Besuchern vorgenommen werde. Es halte der Amtssachverständige an der Ansicht fest, daß der Bedarf für Einwohner und in deren Haushalt befindliche Besucher mit 120 l pro Tag gleich hoch anzusetzen sei, weil sich ein Mehrbedarf für Besucher im Ausmaß von 80 l pro Tag nicht begründen lasse. Die Differenzierung des Wasserverbrauches zwischen Einwohnern und Fremdenbettenbelegern sei von der erhebenden Dienststelle ohnehin richtliniengemäß vorgenommen worden. Für den derzeitigen Wasserverbrauch der MP ergebe sich ein theoretischer Bedarf von

1.850 l pro Tag, welcher sich auf 1.233 l pro Tag durch den Umstand reduziere, daß das Nutzwasser aus der vorhandenen Nutzwasserleitung der MP entnommen werden könne.

Dieser Stellungnahme des Amtssachverständigen trat die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen entgegen, daß ihr nicht einsichtig sei, weshalb Besucher ein geringeres Reinigungsbedürfnis als Fremde haben sollten. Es sei ihr auch die Differenzierung des Wasserbedarfes für Einwohner und Fremdenbetten nicht nachvollziehbar. Wenn der Wasserbedarfsberechnung des Gasthauses der MP 15 Besucher täglich zugrunde gelegt würden, müsse darauf hingewiesen werden, daß dieser Wert viel zu niedrig sei, weil 15 Besucher täglich die Betriebskosten des Gasthauses gar nicht abdecken könnten. Es erschienen auch die Angaben über die Fremdenbetten der MP als unzutreffend, weil diese ihr Haus großzügig ausbaue, wobei auf Grund der Außenansicht davon ausgegangen werden müsse, daß sechs Wohneinheiten neu geschaffen würden. Diese zusätzlichen Fremdenbetten seien in die Berechnung jedenfalls aufzunehmen, sodaß der bereits gestellte Antrag auf Beischaffung des Bauaktes der Marktgemeinde K. wiederholt werde. Ferner sei zu Tage getreten, daß bei der Wasserbedarfsberechnung hinsichtlich der Feuerwehr lediglich von einem Tagesspitzenbedarf von 1200 l ausgegangen worden sei. Im gegebenen Zusammenhang sei aber festzuhalten, daß auch die Einsatzversorgung der Feuerwehr mit Wasser der Genossenschaft erfolge, wobei gerade in der wasserarmen Sommerzeit vermehrt Einsatzübungen stattfänden, bei denen enorm viel Wasser verbraucht werde. Die Feuerwehr W. veranstalte auch Zeltfeste, für die der Wasserverbrauch ebenfalls hinzuzurechnen sei. Es werde hiezu die Einvernahme eines informierten Vertreters der Feuerwehr W. beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH vom 8. Juli 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, daß die Vorteile einer Einbeziehung der MP in einer gesicherten Trinkwasserversorgung deren Anwesens lägen. Diese sei durch die momentane Versorgung aus einer Quelle nicht gewährleistet, weil sich die Quelle nicht auf einem der MP gehörenden Grundstück befinde. Der Grundeigentümer, dem die Quelle gehöre, stimme der derzeitigen Nutzung zwar zu, nicht aber der Errichtung eines Schutzgebietes und weiterer Objekte. Im Juli des Jahres 1993 sei die Quelle der MP trockengefallen und erst Ende August 1993 nach länger dauernden ergiebigen Regenfällen wieder angesprungen. Es sei die Versorgung des Anwesens der MP aus der eigenen Wasserversorgungsanlage daher nicht zu jeder Zeit gesichert. Das Anwesen der MP sei von der nächsten öffentlichen Gemeindewasserleitung rund 3 km entfernt, während die Entfernung dieses Anwesens zur Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin nur 130 lfm betrage. Es bringe eine nachträgliche Einbeziehung der Liegenschaft der MP in die Genossenschaft daher wesentliche Vorteile für deren Anwesen. Die Beschwerdeführerin habe das Erwachsen wesentlicher Nachteile aus der nachträglichen Einbeziehung der MP nicht dartun können. Sämtliche eingeholten Gutachten gingen davon aus, daß das der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Wasserdargebot auf Grund der Ergebnisse der Wasserbedarfsermittlung auf der sicheren Seite liege und daß Reserven in hohem Ausmaß gegeben seien. Es sei die Beschwerdeführerin den Gutachten der Amtssachverständigen beider Instanzen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ob auf dem Anwesen der MP ein Fremdenbett mehr oder weniger vorhanden sei, und ob die Feuerwehr W. mehrere Übungen und ein Zeltfest veranstalte, seien Umstände, welche die belangte Behörde für unerheblich halte. Ob der Beschwerdeführerin durch die nachträgliche Einbeziehung der Liegenschaft der MP überhaupt Nachteile erwüchsen, sei fraglich, weil kaum der Fall eintreten werde, daß gleichzeitig alle Fremdenzimmer belegt und alle Besucher anwesend seien, der Dorfbrunnen dotiert werde und alle Autos gewaschen würden. Keinesfalls aber habe die Beschwerdeführerin Nachteile dartun können, die als wesentlich zu beurteilen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer nachträglichen Einbeziehung der MP in die Genossenschaft als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, "sämtliche Auslegungen zugunsten des Aufnahmewerbers" zu treffen. Es sei ihr unverändert nicht einsichtig, weshalb solche Gäste, welche der Rubrik "Besucher" zugeordnet würden, weniger Wasser verbrauchten sollten als jene, welche der Rubrik "Fremdenbetten" zugeordnet seien. Daß durch die Erhöhung der Anzahl der Gästebetten im Gasthaus der MP von derzeit vier oder fünf auf künftig sechzehn es zu einer Ausweitung des Bedarfes der Liegenschaft der MP komme, sei offensichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin es nicht nachvollziehen könne, aus welchen Gründen die belangte Behörde diesem von ihr vorgetragenen Umstand keine Beachtung geschenkt habe. Desgleichen sei die Vorgangsweise der Behörde in Frage zu stellen, bestehende technische Richtlinien mit gleichzeitigen Sparvorschlägen zu umgehen. Daß im Jahre 1994 trotz Einhaltung von Sparmaßnahmen die Wasserversorgung zusammengebrochen sei, werde von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen. Sämtlichen Unterlagen lasse sich entnehmen, daß der von den diversen Sachverständigen ermittelte Bedarf "nach Tabelle III" zu groß sei, um aus der geringstmöglichen Schüttung der Quelle gedeckt werden zu können. Aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, daß jener Grundeigentümer, welchem die von der MP genützte Quelle gehöre, der Errichtung eines Schutzgebietes und weiterer Gebäude für diese Quelle nicht zustimme, sei der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Sie habe dazu auch nie eine Stellungnahme abgeben können; wäre ihr dies möglich gewesen, hätte sie darauf hinweisen können, daß die MP mit dem Grundeigentümer einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen habe, dem sich entnehmen lasse, daß der Grundstückseigentümer der Errichtung eines Schutzgebietes für die Quelle sehr wohl zustimme. Ob die Quelle der MP im Juli 1993 für die Dauer eines Monates trockengefallen sei, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, sollte dies zutreffen, wäre die Ursache einer zu geringen Schüttung allerdings in einer unzureichenden Fassung der Quelle zu suchen. Daß die MP im Falle einer ordnungsgemäßen Fassung ihrer Quelle und Errichtung eines Sammelbehälters in der Lage wäre, ihren gesamten Wasserbedarf mit eigenen Ressourcen zu decken, ergebe sich auch aus einer Stellungnahme der vom LH beigezogenen Fachdienststelle. Die Äußerung der belangten Behörde, es für unerheblich zu halten, ob auf dem Anwesen der MP ein Fremdenbett mehr oder weniger vorhanden sei, und ob die Feuerwehr mehrere Übungen und ein Zeltfest veranstalte, sei nach dem Akteninhalt als "zumindest gegenstandslos" zu betrachten, weil es aktenkundig bei der Versorgung der Mitglieder der Genossenschaft zu tatsächlichen Engpässen gekommen sei, welche lediglich durch Zulieferung von Fremdwasser hätten behoben werden können. Es gehe wohl weit fehl, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, wesentliche Nachteile nicht dargetan zu haben.

Diesem Beschwerdevorbringen ist inhaltlich sowohl die Rüge einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der behördlichen Sachgrundlagenermittlung als auch der Vorwurf eines Subsumtionsfehlers in der Beurteilung der Frage zu entnehmen, ob der Liegenschaft der MP durch die nachträgliche Einbeziehung wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Nachteile erwachsen können. Es kann der Beschwerde in beiden der aufgezeigten Richtungen Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

Was unter Nachteilen der bisherigen Mitglieder einer Wassergenossenschaft im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 zu verstehen ist, kann nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens, im Beschwerdefall also aus der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage erschlossen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Beurteilung dieser Frage grundsätzlich zunächst von dem der Genossenschaft eingeräumten Maß der Wasserbenutzung auszugehen. Entspricht der derzeitige Verbrauch annähernd der konsentierten Menge, dann wird die Annahme zu rechtfertigen sein, daß das Hinzukommen weiterer Verbraucher einen wesentlichen Nachteil darstellen könnte, während bei einem größeren Abstand zwischen diesen Werten angenommen werden kann, daß der Bedarf großzügig bemessen wurde und deshalb das Hinzutreten weiterer Verbraucher so lange zumutbar ist, als ein entsprechend großer Abstand zwischen dem tatsächlichen Verbrauch und der konsentierten Menge klafft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 96/07/0039, mit weiteren Nachweisen).

Im Beschwerdefall kann von einem der Genossenschaft im Bewilligungsbescheid ausdrücklich eingeräumten Maß der Wasserbenutzung nicht ausgegangen werden, weil ein solches Maß in dem die Wasserbenutzung bewilligenden Bescheid des LH vom 4. Mai 1950 entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 WRG 1934 nicht festgesetzt worden war. Das Maß der konsentierten Wasserbenutzung der Beschwerdeführerin muß nach der Regel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 deshalb aus dem zur Zeit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung maßgebenden Bedarf der Genossenschaft abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Slg.NF.Nr.8092/A). Rechtlich verfehlt war es hingegen, an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen und dieses dem einzuschätzenden Verbrauch gegenüberzustellen, weil eine solche Vorgangsweise nur dann einzuschlagen ist, wenn die von einer Wassergenossenschaft betriebene Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich nicht bewilligt ist (vgl. hiezu das hg.Erkenntnis vom 28. November 1975, Slg.NF.Nr.8935/A).

Es leidet der angefochtene Bescheid damit schon deswegen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde den von ihr unter gedanklicher Einbeziehung der Liegenschaft der MP ermittelten Bedarf dem von ihr mit "zwischen 22 l/s und 26 l/s liegend" festgestellten tatsächlichen Dargebot der Wasserspenden der Beschwerdeführerin anstelle dem aus dem Bescheid des LH vom 4. Mai 1950 gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 mit dem dort genannten größten zukünftigen Tagesbedarf von 22 l/s abzuleitenden Maß der bewilligten Wasserbenutzung gegenübergestellt hat.

Darüber hinaus ist die belangte Behörde in der Erhebung des unter Einbeziehung der Liegenschaft der MP gegebenen Wasserbedarfes aber auch zu Sachverhaltsgrundlagen gelangt, deren Ermittlung zum einen erneut eine unrichtige Rechtsauffassung und zum anderen eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung anhaftet, wozu noch kommt, daß der Gerichtshof auch die aus den solcherart ermittelten Daten gezogenen rechtlichen Schlüsse der Behörde nicht nachvollziehen kann.

Auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht die Ermittlung des voraussichtlichen Wasserverbrauches auf der Basis einer Einbeziehung der Liegenschaft der MP insofern, als die belangte Behörde eine Deckung des Nutzwasserbedarfes der Liegenschaft der MP für den Fall ihrer Einbeziehung in die beschwerdeführende Genossenschaft mit der Begründung ausgeschlossen hat, daß dieser Liegenschaft ohnehin eine eigene Nutzwasserversorgung zur Verfügung stehe. Was die belangte Behörde dabei außer acht gelassen hat, ist der Umstand, daß die MP im Falle der Einbeziehung ihrer Liegenschaft in die Beschwerdeführerin nicht mehr gehalten wäre, ihr Nutzwasser in der bisher gepflogenen Weise aus gesonderter eigener Versorgung zu beziehen. Satzungszweck der beschwerdeführenden Genossenschaft ist die Errichtung, Benützung, Erhaltung und Erweiterung von Anlagen zur Wasserversorgung der ausgewiesenen Baulichkeiten und Liegenschaften. Der der Beschwerdeführerin erteilte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des LH vom 4. Mai 1950 bezieht sich auf die Errichtung einer Ortswasserleitung zur Versorgung der Anwesen mit Trink- und Nutzwasser. Wird die Liegenschaft der MP in die Genossenschaft einbezogen, dann hat dies rechtlich den sodann im Genossenschaftsrecht wurzelnden Anspruch der MP zur Folge, nicht nur Trink-, sondern auch Nutzwasser aus dem der Genossenschaft zur Verfügung stehenden Wasserdargebot zu beziehen. Dies stellt die behördlichen Verbrauchsannahmen bereits insoweit als auf unrichtiger rechtlicher Grundlage beruhend dar.

Die Fragwürdigkeit der von der belangten Behörde gefundenen Sachgrundlagen wird erhöht durch den ihr unterlaufenen Verfahrensmangel des Inhaltes, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Ausweitung des Beherbergungsbetriebes der MP durch Errichtung weiterer Fremdenzimmer nicht eingegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Ausweitung und die von ihr daraus abgeleitete erhöhte Menge eines Wasserbedarfes der Liegenschaft der MP im Verwaltungsverfahren mehrfach hingewiesen, ohne daß die belangte Behörde es für erforderlich befunden hat, der Frage nachzugehen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin hierüber zutrifft oder nicht, und ob deshalb der für die Liegenschaft der MP anzusetzende Wasserverbrauch höher als prognostiziert anzusetzen wäre oder nicht. Unter dem Aspekt, daß die MP im Falle einer Einbeziehung ihrer Liegenschaft in die Genossenschaft zum Bezug nicht bloß von Trinkwasser, sondern auch von Nutzwasser für ihre Liegenschaft berechtigt wäre, gewinnt die Relevanz dieses der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels an zusätzlichem Gewicht.

Wenngleich die Unterschiedlichkeit der Ansätze in den Bedarfsermittlungen der einzelnen Varianten nach "Tabelle I", "Tabelle II" und "Tabelle III" im angefochtenen Bescheid nicht näher erläutert wird, sodaß die diesen Varianten zugrundeliegenden Sachverhaltsprämissen im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend dargelegt worden sind, ergeben sich auch auf der Basis der - wie dargestellt, unzureichend ermittelten - Verbrauchswerte in der Begründung des angefochtenen Bescheides Daten von 0,23 l/s (Variante 1), 0,26 l/s (mit Dorfbrunnen 0,27 l/s) (Variante 2) und 0,27 l/s (unter Beachtung von Sparmaßnahmen 0,23 l/s) (Variante 3), denen - wie dargelegt, rechtlich verfehlt - Mindestschüttungsdaten der Wasserspenden der Beschwerdeführerin zwischen 0,22 und 0,26 l/s gegenübergestellt wurden, die aber allesamt den konsentierten größten künftigen Tagesbedarf nach dem Bescheid des LH vom 4. Mai 1950 und das dadurch nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 mit 0,22 l/s definierte Maß der konsentierten Wasserbenutzung übersteigen. Dies bedeutet, daß der künftige Bedarf an Tagen mit niedrigster Schüttung der Wasserspenden der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 22 l/s und dadurch gegebener voller Ausnutzung des konsentierten Maßes der Wasserbenutzung im Falle einer Einbeziehung der Liegenschaft der MP selbst auf der Basis des für diese unrichtig ermittelten Verbrauches nach keiner der Berechnungsvarianten gedeckt wäre. Daß dem durch Wassersparmaßnahmen abgeholfen werden könnte, mag durchaus sein. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf der Basis selbst ihrer eigenen Daten aber dazu kommt, das Vorliegen eines der Beschwerdeführerin durch die nachträgliche Einbeziehung der MP drohenden Nachteiles als solchen als fraglich einzuschätzen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehen. Daß die Einbeziehung der Liegenschaft der MP in die Beschwerdeführerin deren Wasserreserven in Zukunft in einer Weise vermindern würde, der in Relation zum vorhandenen Wasserdargebot und erst recht zum konsentierten Maß der Wasserbenutzung Gewicht zukommt, resultiert auch aus den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Daten. Daß den bisherigen Mitgliedern der Beschwerdeführerin durch die Einbeziehung der Liegenschaft der MP in diese demnach Nachteile erwachsen können, ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde keineswegs fraglich.

Nachteile allein stünden freilich der von der MP begehrten Einbeziehung ihrer Liegenschaft in die Beschwerdeführerin noch nicht entgegen, solange diese Nachteile nicht wesentlich im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 wären. Die genannte Vorschrift stellt in ihrer Tatbestandsbeschreibung für die Einbeziehungsverpflichtung "wesentliche" Vorteile der Liegenschaft des Einbeziehungswerbers "wesentlichen" Nachteilen der bisherigen Mitglieder der Genossenschaft gegenüber. Wenngleich es sich nach dem Aufbau dieses Rechtssatzes um zwei kumulativ normierte Tatbestandsvoraussetzungen der Art handelt, daß das Fehlen wesentlicher Vorteile für die Liegenschaft eines Einbeziehungswerbers für sich allein der Pflicht zur Einbeziehung ebenso schon entgegensteht wie das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die bisherigen Mitglieder der Genossenschaft, gebietet dies dennoch keine völlig isolierte Betrachtung der beiden Tatbestandselemente. Da aus dem Wortstamm "Wesen" im Ausdruck "wesentlich" hier keine Interpretationshilfe zu gewinnen ist, muß der in der Norm verwendete Ausdruck "wesentlich" im Sinne von "gewichtig" verstanden werden, was es gebietet, die Vorteile und Nachteile zu "gewichten". Drohen den bisherigen Mitgliedern einer Genossenschaft durch die Einbeziehung der Liegenschaft eines anderen Nachteile, dann kann die Tatbestandsvoraussetzung der Wesentlichkeit solcher Nachteile sachgerecht nur in Gegenüberstellung mit dem Gewicht jenes Vorteiles beurteilt werden, welcher der Liegenschaft des Einbeziehungswerbers aus der begehrten Einbeziehung in die Wassergenossenschaft erwächst.

Sollte das Vorliegen wesentlicher Nachteile aus der Einbeziehung der Liegenschaft der MP für die bisherigen Mitglieder der Beschwerdeführerin nicht ohnehin schon aus dem Umstand bejaht werden müssen, daß auch die von der belangten Behörde teils rechtlich verfehlt, teils sachlich unzureichend ermittelten Verbrauchswerte das der Beschwerdeführerin konsentierte Maß der Wasserbenutzung übersteigen, dann hätte die soeben angestellte Überlegung im Beschwerdefall jedenfalls zu einer deutlich sorgfältigeren Prüfung des der MP aus der Einbeziehung ihrer Liegenschaft in die Beschwerdeführerin erwachsenden Vorteils führen müssen, als dies im angefochtenen Bescheid erfolgt ist.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, daß der Grundeigentümer, welchem die von der MP benützte Quelle gehöre, der Errichtung eines Schutzgebietes und weiterer Objekte, somit einer entsprechend effizienten Nutzung dieser Quelle nicht zustimme, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie der belangten Behörde vorwirft, ihr zu diesem in dieser Form festgehaltenen Sachverhaltselement das rechtliche Gehör nicht gewährt zu haben. Der gerügte Verfahrensmangel ist insoweit auch relevant, als sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Umfang ihrer Belegung der Relevanz des gerügten Verfahrensmangels ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag das völlige Gegenteil dessen ergibt, was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift hiezu darauf verweist, daß sich der für die MP aus der Einbeziehung ergebende wesentliche Vorteil aus dem Umstand ergebe, daß die Schüttung der von der MP benützten Quelle in den Sommermonaten weit unter den Bedarf zurückgehe bzw. die Quelle gänzlich versiege, so trifft es zwar zu, daß die belangte Behörde den Vorteil der MP aus der Einbeziehung in die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auch damit begründet hat. Es entspricht diese Aussage auch einer amtssachverständigen Bekundung, für welche der Gerichtshof jedoch kein objektiviertes Fundament erkennen könnte, auf welchem diese "sachverständige Beurteilung" ruhen würde. Dem angefochtenen Bescheid läßt sich ebenso wie den Verwaltungsakten eine andere Erkenntnisquelle für diese Feststellung als eine Mitteilung der MP gegenüber der Fachdienststelle des LH nicht entnehmen. Daß die der MP zur Verfügung stehende Quelle in einwandfrei gefaßtem Zustand auf ihre Ergiebigkeit in objektivierter Weise je untersucht worden wäre, kann dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren wiederholt behauptet, daß die MP im Falle einer ordnungsgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden Fassung der ihr zur Verfügung stehenden Quelle zur problemlosen Deckung des Wasserbedarfes ihrer Liegenschaft in der Lage wäre. Träfe dies zu, wäre ein der MP aus der Einbeziehung ihrer Liegenschaft in die Beschwerdeführerin erwachsender Vorteil von solchem Gewicht, der ihn im Verhältnis zu den den bisherigen Genossenschaftsmitgliedern drohenden Nachteilen als wesentlich erkennen ließe, nach den an früherer Stelle dargelegten Erwägungen rechtlich keinesfalls mehr zu bejahen.

Die belangte Behörde hat die Möglichkeit einer Versorgung des Anwesens der MP durch die ihr zur Verfügung stehende Quelle im angefochtenen Bescheid verneint. Der hiefür gegebenen Begründung unzureichender rechtlicher Verfügungsmöglichkeit der MP haftet ein relevanter Verfahrensmangel an, der weiteren Begründung einer unzureichenden Ergiebigkeit des der MP zur Verfügung stehenden Wasserdargebotes fehlt es an objektivierten Ermittlungsergebnissen. Solcherart leidet der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die den Verwaltungsgerichtshof außerstande setzt, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im Sinne des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 WRG 1959 nachzuvollziehen.

Inhaltlich rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid schließlich aber auch noch deswegen, weil er mit der unveränderten Übernahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides und dem darin enthaltenen Leistungsgebot, die Liegenschaft der MP mit 1. Dezember 1993 in die Wassergenossenschaft einzubeziehen, der Beschwerdeführerin eine Leistung auferlegt, die nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden darf (vgl. hiezu erneut das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 96/07/0039).

Der angefochtene Bescheid war somit, weil seine Rechtswidrigkeit des Inhaltes jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorangeht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; das Kostenmehrbegehren auf Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957 keine Stempelgebühren zu entrichten brauchte.

Wien, am 29. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070048.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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