TE Vwgh Beschluss 2019/9/11 Ra 2018/08/0248

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §39 Abs1 Z1
VwGG §41
VwGG §45 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Antrag der Mag. A B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2018/08/0248, abgeschlossenen Revisionsverfahrens betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2018/08/0248, wurde die außerordentliche Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018, Zl. W164 2002767- 2/23E, als unbegründet abgewiesen.

2 Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Revisionsverfahrens wird - unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG - damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin kein Parteiengehör gewährt habe.

3 Eine Verletzung des Parteiengehörs läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. die gegenüber der Antragstellerin ergangenen Beschlüsse VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, mwN, und VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044). 4 Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten. Die Antragstellerin legt auch nicht konkret die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dar (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 26.9.2011, Ra 2011/10/0006, mwN). Ihr Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag läuft vielmehr darauf hinaus, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen von ihr in der Revision erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt bzw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen; insoweit ist ihr aber entgegen zu halten, dass ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. auch dazu VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, mwN).

5 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.

6 Für diese Entscheidung bedurfte es nicht der beantragten

Herbeischaffung aller "Beschlüsse, Verfügungen, Dienstanweisungen

des Bundesverwaltungsgerichtes ... zu den Aktenzuweisungen an die

Gerichtsabteilungen W209 und W164" und des "von zehn Richtern des BVwG unterfertigten, an das Präsidium des BVwG gerichteten Schreibens vom 13. Mai 2014 mit der auch die Wiederaufnahmewerberin betreffenden Besorgnis zur Nachvollziehbarkeit der Aktenzuweisungen".

Wien, am 11. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L04

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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