Entscheidungsdatum
03.09.2019Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als für den Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch der Arbeitnehmer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besessen hat und die Straf- und Übertretungsnormen § 3 Abs 1 AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 66/2017 und BGBl I Nr 56/2018 sowie § 28 Abs 1 Z 1 lit a erster Strafsatz AuslbG BGBl Nr 2218/1975 idF BGBl I Nr 66/2017 zu lauten haben.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeiten: 22.05.2018 bis 19.09.2018
Tatort: Z, Adresse 2 (‚BB eGen‘)
Sie, Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, haben es als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BB eGen, FN ***, mit Sitz in Z, Adresse 2, gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft gegen § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen hat, indem sie als Arbeitgeberin den ausländischen Staatsbürger Herrn CC, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: ALBANIEN, zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung vom 19.09.2018
Wegen der Verwaltungsübertretung hinsichtlich Übertretung 1.) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
500,00
16 Stunden
§ 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG, BGlB. Nr 218/1975 in der Fassung vom 19.09.2018 iVm § 20 VStG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind jeweils 10 % der verhängten Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 550,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass der albanische Staatsangehörige CC im Zeitraum vom 22.05.2018 bis 19.09.2018 von der BB eGen beschäftigt worden sei und sei dieser auch zur Sozialversicherung bei der X GKK angemeldet gewesen. Die BB eGen werde in der Rechtsform einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft gemäß Genossenschaftsgesetz geführt und gehöre der Beschwerdeführer der ein Vertretungsorgan, nämlich dem Vorstand als Obmann-Stellvertreter an. Es sei richtig, dass der objektive Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG erfüllt sei.
Der Arbeitnehmer sei jedoch ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und sei weiters zu berücksichtigen, dass sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben würden. Man sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die von der Republik Albanien ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte den Arbeitnehmer berechtigt habe, sich langfristig in der Europäischen Union aufzuhalten und im Zuge dieses Aufenthaltes auch eine unselbstständige Tätigkeit aufnehmen zu dürfen, dies auch in Österreich. Dem Beschwerdeführer könne sohin lediglich leichte Fahrlässigkeit angelastet werden.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass dem Schutzzweck der Norm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nämlich der Schwarzarbeit, nicht zuwidergehandelt wurde, zumal der Arbeitnehmer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und auch ordnungsgemäß entlohnt worden sei.
Zumal es zu keiner Beeinträchtigung der vom Ausländerbeschäftigungsgesetz geschützten Rechtsgüter gekommen und das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig zu beurteilen sei, wäre die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG indiziert gewesen. Darüber hinaus sei der Arbeitnehmer lediglich über einen kurzen Zeitraum beschäftigt worden. Es hätte sohin mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können.
Es wurde beantragt das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen.
Seitens der Finanzpolizei Team *** wurde mit Schriftsatz vom 28.08.2019 zur übermittelten Beschwerde Stellung genommen und wurde darin darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Aufenthaltskarte des Herrn CC die albanische Staatsbürgerschaft klar ausgewiesen habe und es somit einfach zu erkennen gewesen wäre, dass dieser nicht ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung hätte beschäftigt werden dürfen. Ein Beschäftigungszeitraum vom mehr einen Monat sei kein kurzer Tatzeitraum mehr. Es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von einer solchen abgesehen werden.
II. Sachverhalt:
Die BB eGen, FN ***, mit Sitz in Z, Adresse 2, beschäftigte in der Zeit vom 22.05.2018 bis 19.09.2018 in ihrer Sennerei den albanischen Staatsangehörigen CC, geb am xx.xx.xxxx, als Hilfsarbeiter. Der Arbeitnehmer war ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet (Elda-Meldung vom 22.05.2018).
Für CC wurde weder über Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt noch besaß er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“.
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum Obmann-Stellvertreter der BB eGen (Firmenbuchauszug vom 19.09.2018).
III. Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Akt der Behörde und den darin befindlichen Unterlagen und Urkunden. Von Seiten des Beschwerdeführers wird weder die Beschäftigung des Arbeitnehmers an sich noch der Umstand bestritten, dass der Beschwerdeführer über keine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte.
Dass der Beschwerdeführer Obmann der Arbeitgeberin im Tatzeitraum war, wurde vom Beschwerdeführer bestätigt, der Sachverhalt an sich ist sohin unstrittig.
IV. Rechtslage:
Die im Tatzeitraum geltende Rechtslage stellt sich da wie folgt:
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 66/2017 u BGBl I Nr 56/2018:
§ 3
„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
…“
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 66/2017:
§ 28
„Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder
…
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; …“
V. Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs 3 Z 3 VwGVG).
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die BB eGen den albanischen Staatsangehörigen CC im angeführten Tatzeitraum beschäftigt hat, ohne dass er eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung gemäß § 3 Abs 1 AuslBG hatte, weshalb, weshalb die Voraussetzungen für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht vorlagen und der objektive Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG iVm § 3 Abs 1 AuslBG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer als Obmann der Arbeitgeberin und sohin als gemäß § 9 VStG vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin, hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Bereits aus der vom Arbeitnehmer vorgelegten in Italien ausgestellten Aufenthaltsbewilligung war ersichtlich, dass es sich bei CC um keinen Italiener, sondern um einen albanischen Staatsangehörigen handelte, auch lässt schon der Name des Arbeitsnehmers an sich vermuten, dass er nicht italienischer Staatsbürger ist. Im Zuge dessen wäre die Arbeitgeberin bzw der Beschwerdeführer umso mehr verpflichtet gewesen, sich entsprechende weitere Dokumente zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit und weiteren Abklärung zur Rechtmäßigkeit der Beschäftigung des albanischen Staatsangehörigen vor dessen Beschäftigung einzuholen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, sich bei der zuständigen Behörde darüber erkundigt zu haben, inwiefern die Beschäftigung des Arbeitnehmers zulässig ist. Auch dass der Beschwerdeführer seine Obmanneigenschaft ehrenamtlich und unentgeltlich ausübt und Personalmangel vorherrschte, entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung, sich vor Beschäftigung eines Ausländers entsprechend zu erkundigen, ob und unter welchen Umständen dieser Beschäftigt werden darf.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass Frau DD nach Absprache mit dem Vorstand "für die Personalsachen" zuständig sei, den Beschwerdeführer nicht von seiner Verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbindet, zumal eine Bekanntgabe einer gegebenenfalls erfolgten Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten iSd § 28a Abs 3 AuslbG offenbar nicht erfolgt ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, weshalb diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war zu berücksichtigen dass der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war, als erschwerend entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch die Beschäftigung über einen Zeitraum von fast vier Monaten. Eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers lag nicht vor, zumal eine Vormerkung aus dem Jahr 2015 aufscheint.
Festzuhalten ist, dass die Behörde dennoch bereits unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe für derartige Übertretungen nach dem AuslbG in Höhe von Euro 1.000,00 auf die Hälfte herabgesetzt hat. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist unzulässig.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die drei in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG war gegenständlichenfalls jedoch nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, sich entsprechende Papiere und Ausweise vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers vorlegen zu lassen um sicherzustellen, dass die Beschäftigung ohne entsprechende arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung aufgenommen werden darf. Er hat keinerlei Nachforschungen bzw Anfragen bei der zuständigen Behörde, der X Gebietskrankenkasse bzw beim AMS durchgeführt, obwohl ihm bereits aufgrund des Namens des Arbeitnehmers zumindest der Verdacht kommen hätte müssen, dass der Arbeitnehmer nicht italienischer Staatsangehöriger sein könnte und keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich hat.
Das zu schützende Rechtsgut ist im gegenständlichen Verfahren einerseits, inländische Arbeitssuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird, weshalb diesem demnach erhebliche Bedeutung zukommt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 28 AuslbG Geldstrafen bis zu Euro 10.000,-- bei einer Mindeststrafe von Euro 1.000,-- vorsieht.
Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage kommt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Aber auch die kumulativ geforderte weitere Voraussetzung, nämlich das Vorliegen nur unbedeutender Folgen der Übertretung, liegt nicht vor. Vielmehr stellt die Zuführung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt gerade den vom Ausländerbeschäftigungsgesetz verfolgten Regelungszweck in Frage. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG nicht unbedeutend sind, weil es – wie bereits ausgeführt - Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0004, 21.12.2009, Zl. 2008/09/0055).
Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG, ggf unter Ausspruch einer Ermahnung lagen sohin nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
Schlagworte
albanischer Staatsbürger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.27.1478.2Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019