TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/23 LVwG-2019/15/1443-3

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Entscheidungsdatum

23.09.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §373d

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 02.07.2019,Zl *****, betreffend Antrag auf Gleichhaltung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 die vom Antragsteller in Deutschland erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik gemäß § 94 Z 43 GewO 1994 gemäß § 373d Abs 1 und 4 GewO 1994 unter der Bedingung gleichgehalten, dass der Beschwerdeführer die Eignungsprüfungen gemäß Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B, Modul 3 und Modul 5 der Verordnung der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Kraftfahrzeugtechnik erfolgreich ablegt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringt, dass er mit Datum 18.09.2018 in die Handwerksrolle Y eingetragen worden sei, was ihn befähige und ihm die fachliche Qualifikation bescheinige, als Betriebsleiter in einem kraftfahrzeugtechnischen Handwerksbetrieb im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als verantwortliche Person tätig zu werden. Diese Befähigung sei durchaus auch auf das Land Österreich anwendbar, denn um diesen Eintrag in die Handwerkskammer zu erlangen, würden die gleichen gesetzlichen Vorgaben angewendet, die auch in Österreich zur Anwendung kämen. Unabhängig davon möchte er die geforderten Zeugnisse zum Nachweis einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Betriebsleiter einer Werkstatt vorlegen. Weiters wurde ein Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer derzeit am Institut für Lernsysteme ein Fernstudium betreffend Techniker der Fachrichtung Mechatronik besucht. Abgeschlossen ist dieses Studium derzeit noch nicht.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 24.06.2019 über die entsprechende Web Applikation des Landes Tirol einen Antrag auf Anerkennung und Gleichhaltung einer in einem EU-EWR Staat erworbenen Berufsqualifikation gestellt. Konkret richtet sich der Wortlaut des Antrages auf Gleichhaltung mit dem Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk).

Dem Antrag angeschlossen war eine Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 Handwerksordnung der Handwerksammer Y sowie eine Gleichhaltung gemäß § 27a Abs 2 Berufsausbildungsgesetz des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 16.05.2019. Weiters wurden mit dem Rechtsmittel ein Dienstzettel betreffend eine Beschäftigung bei der Firma BB GmbH in X als Werkstattleiter, ein Arbeitszeugnis betreffend die Tätigkeit bei der CC GmbH (Y) als Werkstattleiter sowie beglaubigte Übersetzungen aus dem Portugiesischen betreffend in Brasilien durchgeführte Tätigkeiten vorgelegt.

Festgehalten wird, dass aus allen vorgelegten Tätigkeiten nicht ableitbar ist, dass der Beschwerdeführer über Ausbildungen verfügt, wie sie in den Modulen 1 Teil B, Modul 2 Teil B, Modul 3 und Modul 5 der Verordnung der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Kraftfahrzeugtechnik dokumentiert sind. So wird beispielswiese in Modul 1 Teil B der genannten Verordnung in der lit f als Lerninhalt die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a Kraftfahrgesetz angeführt; dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Kenntnisse hat bzw eine Ausbildung dahingehend absolviert hat, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. In Modul 2 Teil B der Verordnung wird beispielsweise als Lerninhalt Vermittlung von Sicherheitsvorschriften und Vorschriften betreffend den Umweltschutz normiert; dass der Beschwerdeführer über Kenntnis betreffend die insofern in Österreich einzuhaltenden Vorschriften verfügt, wurde im Verfahren ebenso nicht vorgebracht. Zur in Modul 3 vorgesehenen schriftlichen Prüfung wird festgehalten, dass Nachweise betreffend den Erwerb von Kenntnissen zu den in § 8 Abs 2 leg cit definierten Gegenständen nicht detailliert vorgelegt wurden, ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits eine Unternehmerprüfung im Sinne des § 13 leg cit absolviert hätte.

III.     Beweiswürdigung:

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Qualifikationen ergeben sich aus seinen Zeugnissen. Dass der Beschwerdeführer nicht über die Kenntnisse verfügt, die insbesondere in den Modulen 1 Teil B und 2 Teil B der Verordnung der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Kraftfahrzeugtechnik verfügt ist aufgrund des eigenen Vorbringens bzw der mangelnden qualifizierten Bestreitung der diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde offenkundig.

Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er tatsächlich bereits eine Unternehmerprüferverordnung nach der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl Nr 453/1993 absolviert hat sowie dass diesbezüglich auch keine Absolvierung einer fachlichen schriftlichen Prüfung betreffend die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachgewiesen werden konnte.

IV.      Rechtslage:

§ 94 GewO folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

….

43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

      1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

      2. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und

         b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      3. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

      4. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

         c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

      5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      6. Zeugnisse über

         a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      7. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      8. Zeugnisse über

         a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

         b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

      9. Zeugnisse über

         a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

      1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

      2. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und

         b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      3. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

      4. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

         c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

      5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      6. Zeugnisse über

         a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      7. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      8. Zeugnisse über

         a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

         b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

      9. Zeugnisse über

         a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

Aus der oben zitierten Verordnung ist ersichtlich, dass der Zugang zum Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik in Österreich durch die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder vergleichbarer Ausbildungen vorgesehen ist.

Verordnung der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung)

KUNDMACHUNG VOM 30.1.2004

Auf Grund der §§ 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Kraftfahrzeugtechnik (§ 94 Z 43 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.

§ 3. Personen, die die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden schulischen Ausbildungen durch ein positives Zeugnis nachweisen können, legen nur Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B, Modul 3 Modul 4 und Modul 5 ab:

a) Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau - Kraftfahrzeugtechnik und

b) Fachakademie Kraftfahrzeugtechnik.

a) Mindestens dreijährige berufsbildende Schule oder deren Sonderform in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 77/2001, vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt.

§ 4. Personen, die die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden schulischen Ausbildungen durch ein positives Zeugnis nachweisen können, legen nur Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B, Modul 4 und Modul 5 ab:

a) Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau mit Wahlfachgruppe Verbrennungskraftmaschinen und Fahrzeugbau,

b) Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau,

c) Höhere Lehranstalt für Maschinenbau- Motoren- und Kraftfahrzeugbau,

d) Höhere Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau,

e) Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Motoren- und Landmaschinenbau,

f) Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,

g) Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Flugtechnik,

h) Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Flugtechnik und

i) Mindestens fünfjährige berufsbildende Schule oder deren Sonderform in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 77/2001, vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt.

§ 5. Personen, die die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden Meisterprüfungen durch ein positives Zeugnis nachweisen können, legen nur, Modul 2 Teil B, Modul 4 und Modul 5 ab:

a) Landmaschinentechnik

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 6. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

Modul 1 Teil A

(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:

a) Kraftfahrzeugtechnik BGBl. II Nr. 191/2000

b) Kraftfahrzeugmechaniker BGBl. Nr. 271/1974, 353/1992 idF 510/1992

c) Kraftfahrzeugelektriker BGBl. Nr. 272/1974, 355/1976 idF 509/1992

d) Karosseriebautechniker BGBl. II Nr. 335/1999

e) Karosseur BGBl. Nr. 288/1975

f) Landmaschinentechniker BGBl. II Nr. 287/1998

g) Landmaschinenmechaniker BGBl. Nr. 534/1987, 511/1992 idF 589/1992 und

h) Fahrzeugfertiger BGBl. Nr. 284/1975.

(3) Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge sind nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung durchzuführen.

a) Die Aufgabe hat sich auf die Durchführung einer kraftfahrzeugtechnischen Arbeit ein-schließlich der erforderlichen Messungen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.

b) Es sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1. Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von einzelnen Bauteilen,

2. Mechanische Blechbearbeitung.

(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 3,5 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 4 Stunden dauern.

(5) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Modul 1 Teil B

(6) Das Modul 1 Teil B hat an den zur Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ausgerichteten notwendigen betrieblichen Arbeitsabläufen projektorientierte Arbeitsproben zu folgenden Inhalten zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht.

a) Arbeitsplanung,

b) Arbeiten an elektrischen, elektronischen und mechanischen Systemen,

c) Diagnostizieren von Fehlern, Festlegen von Reparaturmethoden und Instandsetzen von

Teil- und Gesamtsystemen,

d) Umgang mit Diagnosecomputern,

e) Metall- und Kunststoffschmelzverbindungen und weitere Verbindungstechniken,

f) Wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a Kraftfahrgesetz und

g) Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle.

(7) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 22 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 24 Stunden dauern.

(8) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(9) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann. Der Prüfungs-werber hat die ihm bekannt gegebenen Halbfertigteile mitzubringen.

(10) Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 7. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

Modul 2 Teil A

(2) Teil A wird durch die in § 6 Abs. 2 genannten einschlägigen Lehrabschlussprüfungen ersetzt.

(3) Folgende Kenntnisse sind aus dem Bereich des Fachgesprächs sowie des theoretischen Teils zu prüfen:

a) Motortechnik,

b) Kraftübertragung,

c) Fahrwerk und Karosserie,

d) Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik und

e) Diagnose.

(4) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

(5) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 2 Teil B

(6) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu stellen, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht.

1. Management:

a) Arbeitsvorbereitung,

b) fachliche Kundenberatung

c) Diagnosemethoden und

d) Arbeits- und Reparaturverfahren an Kraftfahrzeugen.

2. Sicherheitsmanagement

a) Unfallverhütung,

b) Sicherheitsvorschriften und

c) Vorschriften den Umweltschutzes.

3. Qualitätsmanagement

a) Innerbetriebliche Abläufe,

b) Personalführung,

c) Delegierung und Controlling und

d) Kundenzufriedenheit.

(7) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren.

Im Prüfungsgespräch hat der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung selbständig, in Eigenverantwortung, zu führen.

Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

(8) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(9) Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

§ 8. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen: Fachtechnologie, Planung und Technisches Zeichnen und Fachkalkulation und Angewandte Mathematik einzubeziehen

(3) Die Erledigung der Prüfaufgaben muss vom Prüfling im Gegenstand Fachtechnologie in 120 Minuten, im Gegenstand Planung und Technisches Zeichnen in 120 Minuten und im Gegenstand Fach-kalkulation und Angewandte Mathematik in 120 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachtechnologie nach 140 Minuten, im Gegenstand Planung und Technisches Zeichnen nach 140 Minuten und im Gegenstand Fachkalkulation und Angewandte Mathematik in 140 Minuten zu beenden.

Fachtechnologie

§ 9. Im Gegenstand Fachtechnologie sind dem Prüfling Aufgaben aus folgenden Bereichen zu stellen:

1. Werkstofftechnologie,

2. Arbeitstechnologie,

3. Werkstatttechnologie und

4. Fachliche Sondervorschriften (z.B. Motor und Aggregate, Triebwerke, Fahrwerk, elektrische Anlagen und elektronische Bauteile).

Planung und Technisches Zeichnen

§ 10. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung

1. einer Werkstattzeichnung,

2. einer elektrischen Schaltskizze und

3. Entwurfskizzen einzelner Baugruppen.

zu umfassen.

Fachkalkulation und Angewandte Mathematik

§ 11. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation und Angewandte Mathematik hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles sowie eines kraftfahrzeugsspezifischen Berechnungsbeispieles zu umfassen.

Modul 4: Ausbilderprüfung

§ 12. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29 Berufsausbildungsgesetz.

Modul 5: Unternehmerprüfung

§ 13. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.

Bewertung

§ 14. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend.

(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.

(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden.

Wiederholung

§ 15. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Zusatzprüfung für das verbundene Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

§16. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer durch eine in diesem Handwerk abgelegte Meisterprüfung erbringen, können die Meisterprüfung für das Handwerk Kraftfahrzeugtechnik durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung über die Inhalte des Modul 2 Teil B. Das Prüfgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.2.2004 in Kraft.

(2) Die Meisterprüfungsordnung (BGBl. II Nr. 113/1996) tritt gemäß § 375 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31.1.2004 außer Kraft.

(3) Personen, die die Prüfung nach Abs. 2 wiederholen, dürfen noch bis spätestens 6 Monate nach dem außer Kraft treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach dieser Prüfungsordnung zur Wiederholungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber auch nach der neuen Prüfungsordnung die Wiederholungsprüfung ablegen.

(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen sind.“

V.       Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat die Gleichhaltung betreffend das Gewerbe Karosseriebau und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) beantragt. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat, sind die vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Qualifikationsnachweise nicht ausreichend für eine Gleichhaltung der im Ausland erworbenen Fähigkeiten mit dem beantragten Gewerbe. So ergibt sich beispielsweise aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dass entweder ein Zeugnis über eine folglich abgelegte Meisterprüfung vorzulegen ist oder eben Zeugnisse einerseits über entsprechende theoretische Ausbildungen und zusätzlich auch fachliche Tätigkeiten. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Urkunden vermögen einen derartigen Nachweis nicht zu erbringen. Wie sich bereits aus den Feststellungen ergibt, beinhalten die in der Verordnung der entsprechenden Bundesinnung vorgesehenen Module Tätigkeiten bzw Fähigkeitsbereiche, zu denen der Beschwerdeführer bis dato keinen Nachweis vorgelegt hat. Dies gilt beispielsweise für die Durchführung von Überprüfungen gemäß § 57a Kraftfahrgesetz, gleichermaßen aber auch für einen Nachweis betreffend die in Österreich einzuhaltenden arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften. Diesbezüglich ist in Modul 3 der angeführten Verordnung der Bundesinnung vorgesehen, dass eine fachliche schriftliche Prüfung darüber abzulegen ist. Außerdem ist in Modul 5 auch eine entsprechende Unternehmerprüfung vorgesehen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich mit Schriftsatz vom 26.08.2019 vorgebracht hat, dass er ein Zeugnis über eine ununterbrochene und mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter iSd § 1 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebau einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer vorgelegt habe so wird festgehalten, dass entsprechend der beglaubigten Übersetzung aus dem Portugiesischen es sich dabei um eine Tätigkeit in Brasilien gehandelt hat. Tätigkeiten in einem Nicht-EU Mitgliedsstaat können allerdings nicht als Tätigkeiten eines Betriebsleiters iSd § 18 Abs 3 GewO 1994 verstanden werden, zumal bei Tätigkeiten im EU-Ausland alleine schon gänzlich unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen auch etwa betreffend arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Vorschriften relevant sind als in Österreich. Die angeführten einschlägigen Tätigkeiten als selbständiger Betriebsleiter iSd § 1 Z 5 der zitierten Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bezieht sich somit jedenfalls nicht auf Tätigkeiten, die in Brasilien absolviert wurden. Dies gilt gleichermaßen betreffend Zeugnisse gemäß § 1 Z 6 der Verordnung über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter. Zeugnisse betreffend entsprechende Tätigkeiten in Österreich bzw Deutschland wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Dazu wurde lediglich ein Arbeitszeugnis betreffend die CC GmbH in Y betreffend eine Tätigkeit vom 15.09.2018 bis zum 14.01.2019 sowie ein Dienstzettel betreffend Tätigkeiten bei der BB GmbH ab dem 01.02.2019 vorgelegt.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurden Nachweise entsprechend § 1 Z 5 und Z 6 der zitierten Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit somit nicht erbracht.

Insgesamt hat die belangte Behörde daher zutreffend festgestellt, dass die beantragte Gleichhaltung nur unter der Bedingung der Absolvierung der angeführten Eignungsprüfungen ausgesprochen werden kann.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall vielmehr die Sachverhaltsfrage zu klären, inwiefern bzw unter welchen Voraussetzungen aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Qualifikation eine Gleichhaltung ausgesprochen werden kann.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Antrag auf Gleichhaltung;
Gewerbe Karosseriebau und Karosserielackiertechniker;
Kraftfahrzeugtechnik;
Verbundenes Handwerk;
Qualifikationsnachweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.15.1443.3

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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