RS Lvwg 2019/9/9 LVwG-AV-963/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z42
GewO 1994 §339
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 20113 § 19 Rz 6).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Kosmetik; Gewerbeausübung; Untersagung; individuelle Befähigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.963.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten