TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W274 2212919-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

BDG 1979 §50 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
RGV §10 Abs2
RGV §13 Abs1
RGV §15 Abs1
RGV §16 Abs1
RGV §17 Abs1
RGV §2 Abs1
RGV §4
RGV §5 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W274 2212919-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Kommando Logistik vom 28.11.2018, Gz P1106655/28-KdoLog/G1/2018(3), Schwenkgasse 47, 1120 Wien, zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Unter Benutzung der Selbstbedienungskomponente ESS (Employee Self Service) begehrte der Beschwerdeführer (BF) am 29.5.2018 zur Reise vom 28.5.2018 zu Nr. 112953470 Euro 61,32, - nach seinen Angaben am 4.6.2018 - zur Reise vom 31.5.2018 zu Nr. 112964603 Euro 70,12 und zur Reise vom 2.6.2018 zu Nr. 112967091 Euro 70,12, beinhaltend Reisezulage (Tagesgebühr) und besondere Entschädigung gemäß § 10 RGV für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges von der Wohnung zur Dienststelle über gesamt Euro 201,56.

Die Reisekostenanträge wurden vom Leiter des EMD (Entminungsdienstes) jeweils mit der Begründung abgelehnt, dem Bediensteten stehe keine zusätzliche Reisekostenvergütung von der Wohnstätte zur Dienststelle zu. Die Dauer einer Dienstreise sei vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Wiederbetreten der Dienststelle zu berechnen.

Mit Schreiben vom 29.05.2018 bzw. "Ergänzung zum Schreiben vom 29.05.2018" vom 06.06.2018 ersuchte der BF um bescheidmäßige Absprache betreffend die genannten Reisekostenabrechnungen.

Mit Schreiben vom 11.6.2018 legte der Leiter des EMD dar, weshalb er eine sachliche Richtigkeit der Reisekostenabrechnungen im Rahmen der Dienstaufsicht nicht bestätigen könne.

Mit Schreiben des Kommandos Logistik vom 04.10.2018 wurde dem BF Parteiengehör betreffend die Dienstreise vom 28.5.2018 gewährt und die Frage gestellt, ob er auf der Fahrt vom Privathaus zur Dienststelle dienstliche Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe, wenn ja, in welcher Dauer.

Zu den dort gestellten Fragen äußerte sich der BF mit Schreiben vom 08.10.2018.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die vom BF geforderte Auszahlung einer Reisezulage (Tagesgebühr) sowie einer Reisekostenvergütung für die Dienstreisen vom 28.05.18, 31.05.18 und 02.06.18 nicht vorlägen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei gemäß Jahresdienstplan des Entminungsdienstes 2018 in der Kalenderwoche 22 als Kommandant für das Einsatzteam Wien eingeteilt gewesen. Im Zuge der damit verbundenen Rufbereitschaft sei er außerhalb der Normdienstzeit am 28.05.18 um 16:45 Uhr vom diensthabenden Offizier des Lagezentrums des BMLV über eine Meldung der Polizeiinspektion Grammatneusiedl betreffend Auffindung eines Kriegsreliktes in der Gemeinde Ebergassing informiert worden. Er habe sich nach einem Telefonat mit der zuständigen Polizeiinspektion aus seinem Wohnort Purbach zu seiner Dienststelle in Wien begeben, wo er um 18:05 Uhr angekommen sei. In weiterer Folge sei er gemeinsam mit dem Bereitschaftsfahrer Kontrollor XXXX mittels zur Verfügung gestellten Heereskraftfahrzeuges zum Munitionsfundort gefahren, habe die geborgene Granate in das Munitionslager Hölles gebracht. Nach Eintreffen an der Dienststelle in Wien sei der Einsatz um 20:20 Uhr abgeschlossen worden. Danach sei er mit Privat-KFZ in seinen Wohnort zurückgefahren. Am 30.05.18 sei er um 17:10 Uhr vom diensthabenden Offizier des Lagezentrums des BMLV über eine Anforderung von der Polizeiinspektion Lassee mit dem Einsatzort Engelhartstetten/Groissenbrunn informiert worden. Am 31.05.18 habe er sich zu seiner Dienststelle in Wien begeben und sei gemeinsam mit dem Bereitschaftsfahrer Kontrollor XXXX mittels Heereskraftfahrzeuges zum Munitionsfundort gefahren. Er habe die Granate in das Munitionslager Hölles gebracht und sei anschließend an die Dienststelle nach Wien zurückgefahren (Fahrtenbucheintragung 31.05.18: BHR-Groisenbrunn-Hölles-BHR; 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr). Am 02.06.2018 sei der BF um 10:55 Uhr vom diensthabenden Offizier des Lagezentrums des BMLV über eine Anforderung der Polizeiinspektion Kindberg mit dem Einsatzort Kindberg/Mürzhofen informiert worden. Nach einem Telefonat mit der zuständigen Polizeiinspektion habe er sich wieder zu seiner Dienststelle in Wien begeben und sei gemeinsam mit dem Bereitschaftsfahrer Kontrollor XXXX mittels Heereskraftfahrzeuges zum Munitionsfundort gefahren. Danach habe er die Granate in das Munitionslager Hölles gebracht und sei anschließend wieder an die Dienststelle nach Wien zurückgefahren (Fahrtenbucheintragung 02.06.18: BHR: Mürzhofen-Hölles-BHR: 11:50 Uhr bis 16:05 Uhr).

Aufgrund der §§ 4, 5, 10, 16 und 17 der RGV 1955 bestehe für die jeweilige Fahrtstrecke von der Dienststelle zum Fundort und weiter ins Munitionslager Hölles und wieder zur Dienststelle zurück aufgrund des unentgeltlich zur Verfügung gestellten KFZ kein Anspruch auf Reisekostenverfügung. Eine Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges gemäß § 10 Abs. 2 RGV im Zusammenhang mit den vorliegenden Dienstreisen liege aufgrund des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nicht vor. Da als Ausgangs- und Endpunkt der drei Dienstreisen die Dienststelle sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht maßgebend sei, bestehe aufgrund der Tatsache, dass keine der Dienstreisen über fünf Stunden gedauert habe und Bruchteile bis fünf Stunden unberücksichtigt blieben, auch kein Anspruch auf Auszahlung einer Tagesgebühr.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unvertreten erhobene Beschwerde vom 19.12.2018 mit dem Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine geltend gemachten "reisegebührenrechtlichen Ansprüche" für die Dienstreisen vom 28.05.2018, 31.05.2018 und 02.06.2018 in vollem Umfang vorlägen.

Mit Schreiben vom 14.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenbestandteilen in Kopie zur Entscheidung vor.

Festgestellt wird:

Der BF steht seit 01.01.1995 in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zum Bund und ist im Planstellenbereich des BMLV bei der Dienststelle Entminungsdienst (Kommando Logistik) auf dem Arbeitsplatz SB EMD (Sachbearbeiter Entminungsdienst) eingeteilt. Die Aufgabe des Sachbearbeiters Entminungsdienst ist die Identifizierung, Bergung und Entschärfung von Kriegsmaterial aus der Zeit vor den Jahren 1955 im gesamten Bundesgebiet sowie das fallweise Aufspüren von unter dem Erdboden befindlichem Kriegsmaterial aus der Zeit vor den Jahren 1955. Dies umfasst auch die eigenverantwortliche Entscheidung hinsichtlich der Vernichtung oder Entschärfung an Ort und Stelle, die Beurteilung und Festlegung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Transportfähigkeit und Transportsicherheit des aufgefundenen Kriegsmaterials. Hierzu ist der SB EMD befugt, an den Einsatzleiter der Sicherheitskräfte Empfehlungen über die zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahmen zu erteilen. Organisatorisch hat die Hauptdienststelle Wien (BHR-Kaserne) außerhalb der Normdienstzeiten auf Basis 24/7 im Rahmen einer Rufbereitschaft erreichbar zu sein (Dienstanweisung für den Entminungsdienst, Ausgabe März 2015, Beilage zu S92620/2-ORG/2012).

Laut Jahresdienstplan 2018 war der BF sowie sein Kollege XXXX für die Kalenderwoche 22 (28.05. bis 03. Juni) für den Standort Wien als Bereitschaft eingeteilt. Außerhalb der Normdienstzeit hatte der BF daher in dieser Woche Rufbereitschaft. Der Wohnort des BF liegt in XXXX .

Am 28.05.2018 wurde der BF um 16:45 Uhr durch das Lagezentrum aufgrund einer Meldung der Polizeiinspektion Grammatneusiedl über die Auffindung eines Kriegsreliktes in Wienerberg, Gemeinde Ebergassing informiert. Er erreichte die Dienststelle um 18:05 Uhr, verrichtete mit dem Heereskraftfahrzeug den Einsatz, schloss diesen an der Dienststelle in Wien um 20:20 Uhr ab und fuhr dann mit dem Privat-KFZ in den Wohnort.

Am 30.05.2018 wurde der BF um 17:10 Uhr vom Lagezentrum über einen Einsatz informiert. Da der Munitionsfinder am selben Tag nicht verfügbar war, begab sich der BF am nächsten Tag, den 31.05.2018, zur Dienststelle. Der Einsatz mit dem Heereskraftfahrzeug dauerte von 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr (Dienststelle BHR-Groissenbrunn-Hölles-Dienststelle BHR).

Am 02.06.2018 wurde der BF vom Lagezentrum von einem Einsatz in Kindberg in der Steiermark informiert. Nach einem Telefonat mit der Polizeiinspektion begab er sich zur Dienststelle in Wien. Der Einsatz (wieder mit dem Heereskraftfahrzeug) dauerte von 11:50 Uhr bis 16:05 Uhr (Dienststelle BHR-Mürzhofen-Hölles-BHR).

Die festgestellten Zeiten sind unstrittig und ergeben sich - teilweise - aus einer vorliegenden Fahrtenbuchkopie bzw wurden von der Dienstbehörde auf Basis von Fahrtenbucheintragungen ermittelt. Die Feststellungen zur Organisation des EMD, den dienstlichen Aufgaben des BF sowie der Rufbereitschaft beruhen auf der oa Dienstanweisung und sind ebenso unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 50 Abs. 3 BDG kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Davon ist zu unterscheiden die gemäß § 50 Abs. 1 normierte Dienststellenbereitschaft, Journaldienst, abgegolten mit Journaldienstzulage gemäß § 17 a Gehaltsgesetz und die Wohnungsbereitschaft (§ 50 Abs. 2), abgegolten mit Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17 b Gehaltsgesetz.

Gemäß § 2 Abs. 1 RGV 1955 liegt eine Dienstreise vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder aufgrund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt.

Gemäß § 4 RGV gebührt dem Beamten 1. Die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Personen und des notwendigen Gepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw in den Fällen des § 5 Abs 1 zweiter Satz der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld) sowie 2. die Reisezulage (Mehraufwand für Verpflegung, Tages- und Nächtigungsgebühr).

Gemäß 5 Abs. 1 RGV ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

Gemäß § 10 Abs 2 RGV erhält der Beamte für die Benützung des eigenen KFZ eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen KFZ im Dienstinteresse liegt.

Gemäß § 13 Abs. 1 umfasst die Reisezulage unter anderem die Tagesgebühr.

Gemäß § 16 Abs. 1 RGV wird die Dauer einer Dienstreise vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle errechnet.

Gemäß 16 Abs. 6 sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung tritt, soweit im Dienstauftrag festgelegt wurde, dass die Dienstreise von der Wohnung anzutreten oder zu beenden ist.

Gemäß 17 Abs. 1 RGV erhält der Beamte für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt.

Gemäß § 69 RGV tritt für Militärpersonen, Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung an die Stelle des Dienstortes der Garnisonsort.

Der Beschwerdeführer führt aus, bis dato sei bei Einsätzen während der Rufbereitschaft der Dienstbeginn und das Dienstende immer mit dem Zeitpunkt der Verständigung und Wiedererreichen der Wohnadresse festgelegt und genehmigt worden. Bis zum 24.10.2018, dem Zeitpunkt der schriftlichen Übermittlung der Dienstaufträge, sei dem BF gar nicht bekannt gewesen, dass der Wohnort nicht als Ausgangs- bzw. Endpunkt gemäß § 5 RGV festgelegt und die Benützung des eigenen KFZ nicht im Dienstinteresse gelesen sei. Bisher habe er im guten Glauben immer den Wohnort als Ort des Dienstantritts und des Dienstendes geltend gemacht.

Zunächst ist festzuhalten, dass allein aus der - allenfalls auch rechtswidrigen - Anwendung von Rechtsnormen in der Vergangenheit, dem BF keine Rechte erwachsen, sodass der Verweis auf einen allenfalls vorliegenden guten Glauben in diesem Zusammenhang (anders bei Übergenüssen, Beurteilung der Schuld) ins Leere geht. Irrelevant ist auch der Umstand, ob und wann die den Dienstreisen zu Grunde liegenden Dienstaufträge schriftlich erfolgt seien, zumal der BF unstrittig die zugrundeliegenden Reisen und Dienstverrichtungen aufgrund eines Dienstauftrages (Jahresdienstplan EMD) verrichtete. Wenn der BF meint, bis zum 24.10.2018 sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Wohnort nicht als Ausgangs- bzw Endpunkt für Dienstreisen gemäß RGV festgelegt und die Benützung des eigenen KFZ nicht im Dienstinteresse gelegen sei, ist er darauf zu verweisen, dass sich der erstgenannte Umstand aus der RGV ergibt und Kilometergeld nur bei entsprechender Bestätigung des dienstlichen Interesses der KFZ-Benützung durch die Dienststelle in Frage kommt, die hier im für den maßgeblichen Zeitpunkt weder behauptet wurde noch vorliegt. Da eine direkte Anreise an den Munitionsfundort ohnehin nie zur Debatte stand (gemeinsame Anreise mi Dienst-KFZ und Kollegen) käme eine Anwendung des § 5 Abs 1 letzter Satz RGV nicht in Frage, somit für die geltend gemachte Reiskostenvergütung (Kilometergeld zwischen Wohn- und Dienstort) schon dem Grunde nach eine Bestätigung nach § 10 Abs 2 RGV nicht in Betracht, weil für diese Strecke gemäß § 5 Abs 1 erster Satz eine Reisekostenvergütung ohnehin nicht in Frage kommt.

Zu Pkt. 1. der Beschwerde:

Keiner näheren Erörterung bedarf die allgemeine Ausführung, nach dem Verständnis des BF hätte die Dienstbehörde in die Beurteilung "die komplette Querschnittsmaterie der infrage kommenden Rechtsnormen" heranziehen müssen. Wenn der BF bei einer angeordneten Rufbereitschaft - nur von einer solchen geht er selbst aus - in weiterer Folge erkennbar meint, ab Verständigung durch das Lagezentrum könne er nur als "dienstverrichtend" betrachtet werden, so ist er darauf zu verweisen, dass aufgrund seiner Antragstellung in Form einer Reisekostenabrechnung die Frage einer Abgeltung einer Dienstverrichtung nicht gegenständlich ist, sondern lediglich zu beurteilen ist, ob dem BF Ansprüche aufgrund der Reisegebührenvorschrift, die der Natur nach Ersatz des Mehraufwandes aufgrund einer Dienstreise (§ 1 Abs. 1 RGV) ist, zustehen. In diesem Zusammenhang ist für den BF aus dem Verweis auf VwGH Gz 2006/12/0017 nichts zu gewinnen: Der VwGH spricht dort aus, das Fehlen einer Verpflichtung des Beschwerdeführers, während der Reisezeit Dienstleistungen zu erbringen, könne nicht dazu führen, dass die Zeiten der Dienstreise bei der Ermittlung der Überstunden unberücksichtigt zu bleiben hätten. Lägen sowohl vor Beginn als auch nach Beendigung der Reisebewegung dienstliche Tätigkeiten in einem insgesamt auch zeitlich nicht unerheblichen Umfang vor, die in unmittelbarem Konnex mit der Dienstverrichtung gelegen seien, dann gebühre auch für Zeiten der Reisebewegung eine Überstundenvergütung nach § 16 GehaltsG. Da der BF aber, wie sich aus seinem jeweils elektronisch übermittelten Reisekostennachweis ergibt, allein Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift, somit aber keine Mehrdienstleistungen geltend macht, können Überlegungen, ob durch die Art der von ihm vor und während der Anreise an den Dienstort zu verrichtenden Angelegenheiten Entgeltsansprüche (nach dem GehG) bestehen, dahinstehen.

Wenn der BF zu Punkt 2. ausführt, die Dienstbehörde hätte prüfen müssen, ob für die Bediensteten des EMD nicht Dienststellenbereitschaft, Wohnungsbereitschaft oder ein anderes Dienstzeitmodell anzuordnen wäre, zumal die Bediensteten des EMD durchschnittlich an 118 Tagen im Jahr Rufbereitschaft zu leisten hätten, so ist darauf zu verweisen, dass er selbst davon ausgeht, dass er sich tatsächlich zu den hier gegenständlichen Zeitpunkten in "Rufbereitschaft" befand (Beschwerde 3. Seite). Im Verfahren zur Geltendmachung von Reisegebühren im Zusammenhang mit einer unstrittig bestehenden Rufbereitschaft ist daher nicht darüber abzusprechen, ob die Voraussetzungen einer Rufbereitschaft gemäß § 50 Abs. 3 BDG vorlagen.

Unter Punkt 3. führt der BF aus, da er sich nicht an seinem Dienstort oder Wohnort aufzuhalten gehabt habe (diesfalls hätte der DG Wohnungsbereitschaft gem. § 50 Abs 2 BDG anzuordnen gehabt), sei wegen fehlender Normierung in der RGV allenfalls § 15 Abs 1 RGV sinngemäß anzuwenden (Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise). Zunächst ist dem BF entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Rufbereitschaft der Aufenthaltsort nicht im völligen Belieben des BF steht, zumal er gemäß § 50 Abs. 3 BDG verpflichtet ist, den Aufenthalt zu dieser Zeit so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Neben einer technischen Erreichbarkeit (telefonische Erreichbarkeit) ist damit auch eine räumliche Komponente umfasst, die einen entsprechenden Dienstantritt binnen kürzester Zeit ermöglicht. § 15 Abs. 1 RGV enthält eine Spezialbestimmung für die Reisekostenvergütung im Fall der Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise oder Rückberufung in den Dienstort. Eine Rufbereitschaft ist aber gerade einem Urlaub (Erholungsurlaub, Sonderurlaub für bestimmte Zwecke) nicht gleichzuhalten, weil zu solchen Zeiten grundsätzlich von einer Dienstreise oder Rückberufung nicht auszugehen ist. Kommt es aus dienstlichen Notwendigkeiten aber doch zu einer derartigen Dienstreise oder Rückberufung, so enthält die Reisegebührenvorschrift eine entsprechende Regelung, die auch eine Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung umfasst. Eine Analogiefähigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich gänzlich anderen Umständen für eine Rufbereitschaft nicht.

Die Ausführungen unter Punkt 4. sind lediglich als Erklärung zu verstehen, weshalb aufgrund der Verständigung vom 30.05.2018 die Dienstverrichtung erst am 31.05.2018 erfolgte. Eine Relevanz für das Beschwerdevorbringen ergibt sich daraus nicht.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine rechtswidrige Feststellung der Dienstbehörde, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die geforderte Auszahlung einer Reisezulage sowie einer Reisekostenvergütung für die genannten Dienstreisen nicht vorliegen, darzulegen.

Einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG bedurfte es nicht, zumal einerseits kein derartiger Antrag vorlag und andererseits der maßgebliche Sachverhalt ohnedies aufgrund der Aktenlage und unbestritten feststand.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil auf Basis klarer Rechtslage im Wesentlichen Einzelfallfragen zu beurteilen waren.

Schlagworte

Dienstauftrag, Dienstreise, Reisekostenvergütung, Reisezulage,
Rufbereitschaft, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2212919.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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