TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 W122 2163579-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
RGV §13 Abs8
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W122 2163579-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Finanzamtes, XXXX vom 25.04.2017, Zl. BMF-00123324/010-PA-SU/2017, in einer Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 8 Reisegebührenvorschrift 1955 (Abzug von Frühstückskosten bei der Reisezulage) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben und der Antrag vom 03.02.2017 zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Über die Höhe von Reisegebühren hatte kein Feststellungsbescheid zu ergehen. Lediglich die Gebührlichkeit eines Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift ist eines Feststellungsbescheides zugänglich.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, gekürzte Ausfertigung, Kostennachweis,
Reisegebühren, Reisezulage, Zuschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2163579.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten