RS Vwgh 1975/12/15 0083/74

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Veröffentlicht am 15.12.1975
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Bewertungsrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §21
BewG 1955 §23

Rechtssatz

Eine Wertfortschreibung gemäß § 21 BewG setzt, wie sich aus dem Zusammenhalt mit § 23 BewG ergibt, grundsätzlich Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen den einzelnen Fortschreibungspunkten voraus, die unmittelbare Ursache für Änderungen der Wertverhältnisse sind. Als solche Änderungen werden bei den wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens etwa eine Teilung, der Abverkauf von Teilflächen, eine Umwidmung, die Einleitung eines Enteigungsverfahrens und dgl in Betracht kommen (Hinweis: Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum BewG, S 148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000083.X01

Im RIS seit

08.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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