RS Lvwg 2019/6/26 LVwG-AV-549/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §360

Rechtssatz

In einer Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 Abs 1 GewO sind keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber der Sollzustand. Dieser ist so hinreichend zu konkretisieren, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl VwGH 96/04/0062).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.549.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten