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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0408 E 7. September 2018 RS 3Stammrechtssatz
Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L06Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019