TE Lvwg Erkenntnis 2017/2/9 LVwG 46.24-3165/2016

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Veröffentlicht am 09.02.2017
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Entscheidungsdatum

09.02.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §17
WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §117

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Stocker über die Beschwerden

1.     der M F, L, G,

2.     der G G, L, G,

3.     des A J, L, G,

4.     der Mag. M J, L, G

5.     der Mag. D S, L , G,

6.     der Mag. V S, Sweg, G,

7.     der Mag. U S, L, G,

8.     des DI Mag. D W, M, K,

9.     des DI M W, L, G, 

10.    der DI Dr. D Z, L 3, G

alle vertreten durch Dr. G F, Lplatz, K,

11.    der J B, L 28, G und

12.    der Mag. I T, N, G,

gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Steiermark vom 10.10.2016, GZ: ABT13-33.90-25/2015-18,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet

abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einräumung der Dienstbarkeiten (Spruchpunkt I) sowie das Antragsrecht zur grundbücherlichen Durchführung (Spruchpunkt IV) zugunsten und die Pflicht zur Entschädigungsleistung (Spruchpunkt II) zu Lasten der M G Errichtungs- und Betriebs GmbH, G, Lgürtel , (FN x) - als Rechtsnachfolger der E S AG – ausgesprochen wird.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Vorverfahren:

1.                Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als Behörde nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) vom 20.08.2012, GZ: ABT13-11.10-156/2010-335, wurde der E S AG, Lgürtel , G, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen, die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlage Graz“ erteilt. Dieser Bescheid wurde mit dem Bescheid des Umweltsenats vom 26.08.2013, GZ: US3A/2012/19-51, dahingehend abgeändert, dass Ansprüche der Fischereiberechtigten auf Entschädigungen einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten wurden und andererseits naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen abgeändert bzw. ergänzt wurden.

Die dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerden wurden zurück- bzw. abgewiesen (VwGH vom 24.07.2014, Zahl: 2013/07/2015; 2013/07/0224; 2013/07/0286).

Bezüglich der nunmehrigen Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen UVP-Bescheid erhoben haben und auch keine Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingebracht haben.

 

2.                Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 beantragte die E S AG beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Wasserrechtsbehörde (§ 99 Abs. 1 lit. b WRG) die Einräumung eines Zwangsrechts (Dienstbarkeit) wie aus dem Spruch ersichtlich. Sie führte aus, dass zur Ausführung des gegenständlichen Vorhabens die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. X, KG J, inneliegend der EZ X, im Ausmaß von 202 m² auf Dauer unbedingt erforderlich sei. Darüber hinaus wurde für die Ausführung und Instandhaltung der verfahrensgegenständlichen Anlagen und Wasserbauten auf Gst. Nr. X, KG J die auf Baudauer beschränkte Inanspruchnahme im Ausmaß von rund 380 m² beantragt.

Laut Mitteilung der E S AG haben gemeinsam mit der Hausverwaltung im Juni und Februar 2015 Hausversammlungen stattgefunden und wurde dort das Projekt samt den damit verbunden Grundinanspruchnahmen vorgestellt. Weiters hat jeder Wohnungseigentümer im März 2015 ein schriftliches Anbot zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages samt Planbeilagen, die nunmehr auch Gegenstand dieses Verfahrens sind, erhalten. Trotz dieser Bemühungen der Vertreter der E S AG – es hat abschließend auch für alle Wohnungseigentümer eine weitere gemeinsame Veranstaltung am Standort der Antragstellerin zu diesem Problem gegeben – kam es zu keiner vertraglichen Einigung mit den nunmehrigen Beschwerdeführern.

3.                Die Wasserrechtsbehörde bestellte mit Bescheid vom 14.10.2015, GZ; ABT13-33.90-20/2013-4, Herrn Hofrat DI F B zum Sachverständigen zwecks Ermittlung der Höhe der Entschädigung. Aufgrund dieses Bescheides erstellte der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Hofrat Dipl.-Ing. B das Gutachten vom 11.01.2016 über die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der gegenständliche Wasserkraftanlage und die daraus resultierende Entschädigungshöhe.

4.                Am 07. März 2016 führte die belangte Behörde die mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Parteien und Beteiligten, sowie im Beisein des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des nicht amtlichen Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung durch.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten die beigezogenen Sachverständigen ihre Gutachten. Der wasserbautechnische ASV führte zur Frage, ob durch die Einräumung des Zwangsrechtes (Servitut für Lamellenwand, Transportleitung, Drainageleitung einschließlich 2 Schächte sowie Legalservitut gemäß § 72 Abs. 1 für die Errichtung und Instandhaltung der projektsgegenständlichen Wasserkraftanlage) eine möglichst geringe Inanspruchnahme des Gst.Nr. X KG J erfolgt, aus:

„Basis des wasserbautechnischen Gutachtens bilden die im Zuge des Antrages vom 13. Juli 2015 vorgelegten Querprofile 171 und 170 sowie die Projektgrundlagen des M G, welche im Zuge des UVP-Verfahrens vorgelegt wurden.

Dem Lageplan 2 des UVP-Projektes, Anhang 0217 ist zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. X durch eine Drainageleitung mit darunter liegender Transportleitung einer Lamellenwand und von 2 Schächten betroffen ist. Die Lamellenwand berührt gemäß oben angeführten Lageplan 02 das betroffene Grundstück an der südwestlichen Grundstücksgrenze, sowie an der nordwestlichen Ecke. Im weiteren Verlauf liegt die Lamellenwand außerhalb des Grundstückes. Die Begleitdrainage (Drainageleitung, Transportleitung) liegt in einem Abstand von ca. 2 m an der wasserabgewandten Seite der Lamellenwand und berührt das Grundstück X in Teilbereichen. Grundsätzlich wird die Begleitdrainage an der Grundstücksgrenze der Grundstücke X und X verlegt.

Dem Querprofil 171 und 172 kann entnommen werden, dass die Lage der Lamellenwand so nahe wie technisch möglich an die Böschungskante verlegt wird. Eine weitere Verschiebung dieser Lamellenwand in Richtung Mur würde eine Vorschüttung im Böschungsbereich der Mur mit einer damit verbundenen Böschungssicherung mittels Steinschlichtung notwendig machen. Gleichzeitig wäre in diesem Bereich der Uferbewuchs zu entfernen. Diese Trassenführung war im ursprünglichen UVP-Verfahren nicht Gegenstand und kann dies als Änderung des seinerzeitigen Verfahrensgegenstandes angesehen werden.

Die Trassenführung im Bereich der südwestlichen Ecke des Gst. Nr. X kann um ca. 5 m weiter entlang der Grundstücksgrenze geführt werden und erst in der Folge in Richtung Südosten zum Gst. Nr. X verschwenkt werden. Dies bedeutet, dass der Abstand vom Leitungsknick hin bis zum Schacht 11 verkürzt wird. Durch diese Änderung kann aber eine Inanspruchnahme des Gst.Nr. X nicht zur Ergänze vermieden werden. Die Inanspruchnahme des Gst. Nr. X wird dadurch vergrößert.

Aus fachlicher Sicht ergibt sich dadurch keine wesentliche Verringerung des Eingriffes in das Gst.Nr. X.

Die für die Einräumung der Dienstbarkeit vorgesehene Variante der Begleitdrainage und der Lamellenwand, einschließlich der Schächte L9 und L10 kann im Hinblick auf die Trassierung als geringstmöglicher Eingriff angesehen werden. Eine Änderung der Trassenführung der Begleitdrainage und der Lamellenwand würden technische Maßnahmen verursachen (Vorschüttungen im Uferbereich, technische Ufersicherungsmaßnahmen) die wesentlich über Zusätzlich müsste in den Vorschüttungsbereichen der bestehende Uferbewuchs entfernt werden, was bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht behandelt wurde.

Zusammenfassend kann aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten werden, dass die vorliegende Planung, Lageplan-Nr. 20.322.10.006, Anhang 0217 des Einreichprojektes zum UVP-Verfahren M G, Querprofil 171, Plan-Nr. 20.322.10.057c, Querprofil 170, Plan-Nr. 20.322.10.057b, als geringstmöglicher Eingriff in das Grundeigentum des Gst. Nr.: X anzusehen ist.“

5.                Aufgrund der Vorbringen des RA Dr. F wurde ein zusätzliches Schätzgutachten eingeholt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 08.03.2016, GZ: ABT 13-33.90-25/2015-7 als Wasserrechtsbehörde wurde aufgrund des Vorbringens von mehreren Wohnungsmiteigentümern Herr DI R K zum Sachverständigen bestellt. Der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dipl.-Ing. R K erstellte das Gutachten über die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der gegenständliche Wasserkraftanlage und die daraus resultierende Entschädigungshöhe am 25.07.2016. Die Behörde hat das Gutachten des SV DI K vom 25.07.2016 den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit hiezu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Auf Grund der Einwendung der E S AG vom 08.08.2016 wurde durch den SV DI R K das Entschädigungsgutachten am 26.09.2016 konkretisiert bzw. abgeändert.

6.                Die belangte Behörde (Landeshauptmannes von Steiermark als Wasserrechtsbehörde) erließ sodann den bekämpften Bescheid vom 10.10.2016.

II.    Beschwerdegegenstand:

7.                Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.10.2016 wurde über den Antrag der E S AG (Enteignungswerberin) vom 13.07.2015 auf Einräumung eines Zwangsrechts (Dienstbarkeit) betreffend Grundstück Nr. X KG J zur Ausführung des UVP-genehmigten Vorhabens Wasserkraftanlage KW Graz wie folgt entschieden:

Mit Spruchpunkt I. wurde gemäß § 63 lit b WRG zu Lasten der im Bescheidspruch genannten bücherlichen Eigentümer sowie Buchberechtigten des Grundstückes Nr. X KG J, die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebs und der Instandhaltung von technischen Bauwerken (Begleitdrainage, Errichtung von zwei Schächten, Transportleitung) sowie zu diesem Zweck (Errichtung, Instandhaltung, Erneuerung, Kontrolle) das Grundstück zu begehen und notfalls auch mit Baufahrzeugen zu befahren, eingeräumt. Gleichzeitig wurden die Eigentümer sowie Inhaber sonstiger verbücherter Rechte an diesem Grundstück verpflichtet, die grundbücherliche Einverleibung der vorgenannten Dienstbarkeit im Ausmaß von 202,00 m² zu dulden. Die Dienstbarkeit wurde nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplans Nr. 20.322.10.057a sowie der Querprofile Nr. 20.322.10.057b und 20.322.10.057c, in denen die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeitsrechte dargestellt sind, erteilt. Das Zwangsrecht selbst wird auf Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung (laut UVP-Genehmigungsbescheid) bis 31.12.2102 sowie für die Dauer des Wiederverleihungsverfahrens eingeräumt.

Mit Spruchpunkt II. wurde die Entschädigung für die eingeräumten Dienstbarkeiten mit einem einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von € 20.475,60 bestimmt. Weiters wurde auf Grundlage des § 72 Abs 1 WRG die vorübergehende, auf Baudauer beschränkte Duldung der Inanspruchnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Ausmaß von 380,00 m² ausgesprochen und hiefür eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 3.026,40 zugesprochen.

Mit Spruchpunkt III. wurde den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer keine Folge gegeben.

Mit Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid eine Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit d des ABGB ist und dieser Zwangsrechtsbescheid nach Rechtskraft vollstreckbar ist.

8.                Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Personen (in Hinkuft: Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer) die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden.

9.                In der gemeinsamen Beschwerde der Erst- bis Zehntbeschwerdeführer vom 07.11.2016, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G F wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorgesehenen, von der Bewilligung umfassten Maßnahmen massiv in die im öffentlichen Interesse gelegenen Schutzeinrichtungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft eingreifen. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, inwieweit der Eingriff in fremde Rechte tatsächlich gehe, weshalb nur eine ungenügende Interessensabwägung durchgeführt worden sei. Dem Baubewilligungsbescheid für das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt vom 05.03.1993 sei unter Punkt 6. zu entnehmen, dass der Radweg als Feuerwehrzufahrt auszubilden sei, weshalb der gegenständlich relevante Bereich die Feuerwehrzufahrt für ein Objekt darstelle, welches permanent von einer erheblichen Personenzahl bewohnt werde. Im Bedarfsfall gehe der Feuerwehreinsatz weit über den Objektschutz hinaus und diene direktem Schutz von Leib und Leben, wobei an einem derartigen Schutz ein besonders hohes öffentliches Interesse bestehe, das auch durch zahlreiche Sonderbestimmungen in der StVO zugunsten eines Feuerwehreinsatzes zum Ausdruck komme. Die gegenständlich bewilligten Eingriffe würden aber diese Ausnahmebestimmungen außer Kraft setzen, da etwa eine Entfernung von Hindernissen nach § 89a StVO bei Baumaßnahmen wie den gegenständlichen gar nicht möglich wäre. Wenngleich die gegenständlichen Baumaßnahmen wie auch spätere Instandhaltungsarbeiten diese Feuerwehrzufahrt nur temporär behindern mögen, wäre doch der Objekt- und Personenschutz im Brandfall in der Zeit dieser Behinderung massivst beeinträchtigt. Eine temporäre Verhinderung der Feuerwehrzufahrt in einem Feuerwehrzufahrtsbereich erweise sich daher per se als rechtlich unzulässig.

Auch die vorzunehmende Interessensabwägung müsste zur Antragsabweisung führen. Der im angefochtenen Bescheid angeführten Versorgungssicherheit und CO2-Reduktion stehe eine massive Gefährdung von Leib und Leben einer größeren Personenanzahl und auch eine Sachwertgefährdung gegenüber, sodass von einem Überwiegen des dargestellten Schutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des Vorhabens auszugehen sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen widersprüchlich sei und daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet werden müsse, um andere Schlussfolgerungen zu ziehen. Einerseits beurteile er den Eingriff als geringstmöglichen Eingriff in das Grundeigentum, andererseits zeige er auf, dass eine andere Trassenführung möglich sei. Auch eine weitere Variante werde aufgezeigt, wobei die Baumaßnahmen zum Teil temporär in das Gewässer verlagert werden müssten, was allerdings von der UVP-Bewilligung nicht gedeckt wäre. Die Nichtdeckung von der Bewilligung habe aber bei der Beurteilung des gelindesten Mittels außer Betracht zu bleiben. Ein besonderes Interesse stelle auch die Erhaltung des Sichtschutzes für die Beschwerdeführer (Hecke) dar, an welcher wegen des vorbeiführenden Radweges und der bevorstehenden Bauarbeiten ein besonderes Interesse bestehe. Dieses Interesse sei in der Interessensabwägung außer Acht gelassen worden. Weiters hätten sich im Bereich der Energieversorgung, sowohl im örtlichen Bereich als auch volkswirtschaftlich, ganz wesentliche Änderungen ergeben, da nunmehr die Auswirkungen von zwei Kraftwerkserrichtungen im Süden von Graz wirksam geworden seien und damit keine Versorgungsunsicherheit mehr für Graz bestehe. Die Steigerung des elektrischen Energiebedarfes habe nicht die erwarteten 17% betragen, sondern lediglich 6,8 % und habe der Anteil erneuerbarer Energien bis 2015 bereits 33 % erreicht. Überdies habe der Stromhandel in Europa zu einem hohen Maß an Versorgungssicherheit geführt, womit auch ein Preisverfall einhergegangen sei, welcher zusätzliche Fragen nach der Rentabilität aufwerfe. Diesbezüglich werde auf die vorliegende Studie des Dr. Ne verwiesen, auf welche die Behörde nicht eingegangen sei. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Antrag auf Einräumung einer Dienstbarkeit zu unbestimmt gefasst sei und es nach wie vor zu unbestimmt sei, wie „notfalls“ im Zusammenhang mit der Befahrung zu verstehen sei. Der Antrag auf Einräumung der Dienstbarkeit wäre daher abzuweisen gewesen. Begehrt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

10.               Die Elftbeschwerdeführerin (J B) bring in ihrer schriftlichen Beschwerde vom 06.12.2106 vor, dass mit dem bekämpften Bescheid massive Beeinträchtigungen für die Bewohner und Eigentümer der Siedlung verbunden seien und zwar sowohl während der Bauzeit als auch während des Betriebes. Es sei mit extrem hohen Lärmbelastungen und Erschütterungen zu rechnen (neben einer Vielzahl weiterer Beeinträchtigungen). Das Leben am Rande des naturbelassenen Gebietes entlang der Mur werde ersetzt durch die freie Sicht auf das Industriegebiet gegenüber auf der anderen Seite der Mur.

Bestritten werde die Erforderlichkeit der beantragten Dienstbarkeit, da bisher nicht ausreichend geklärt worden sei, ob bzw. in welchem Ausmaß die beantragte Dienstbarkeit konkret erforderlich sei. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich eine Trassenführungsvariante, die im Südwesten des Grundstückes eine Verbesserung aufzeige, bei der auch die zwischen Gehweg und Baulichkeiten befindliche Schutzpflanzung erhalten bleiben würde. Bei dieser Variante zeige der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten eine Reduzierung der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. X im Südwesten der Parzelle auf, was allerdings im Gegensatz zu seiner Aussage stehe, dass die vorliegende Planung (wie im UVP-Verfahren enthalten) als geringstmöglicher Eingriff in das Grundeigentum des Grundstückes Nr. X anzusehen sei. Zwar sei es nicht strittig, dass die Plandarstellung aus dem UVP-Verfahren auch Grundlage für dieses Verfahren bilde, es könne aber daraus nicht abgeleitet werden, dass für die Lage von Lamellenwand, Leitungen oder Drainagen besonders günstige Varianten gewählt wurden, zumal der wasserbautechnische Sachverständige einen Spielraum in seinem Gutachten für Verbesserungen aufzeigte. Die vorliegenden Pläne seien auch nicht hinreichend konkret zur Beurteilung der lokalen Situation. Weder die Lage des Fußweges entlang der Geländekante sei genau dargestellt noch die Tiefgarage der Wohnanlage sei in den Plänen enthalten. Die vorliegenden Planunterlagen reichen daher nicht aus, um nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage im Nordwesten der Wohnanlage auszuschließen. Es können daher mögliche Beeinträchtigungen und daraus abzuleitende Vermeidungsmaßnahmen nicht beurteilt werden. Verlangt werden müsse, dass sowohl ein ausreichender Abstand zwischen Tiefgarage und Leitungsschacht als auch die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sichergestellt werden. Dies wäre durch geeignete Gutachten nachzuweisen. Es könne nicht Aufgabe der Betroffenen sein, unzulässige oder zulässige Beeinträchtigungen darzustellen oder sogar umfangreiche Gutachten erstellen zu lassen. Aus dem Gutachten des DI K zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages ergebe sich, dass die Breite des Servitutsbereiches zu gering gewählt worden sei, zumal üblicherweise größere Arbeitsbreiten erforderlich seien. Allfällige Beeinträchtigungen könnten auch größere Sicherheitsabstände erforderlich machen. Die Aussagen des Sachverständigen DI K zu der in den derzeitigen Planungen zu geringen Breite des Servitutsbereiches können nicht durch eine umfangreichere Beanspruchung der Parzelle Nr. X kompensiert werden. Gerade die Aussage des Sachverständigen, dass die dauernd beanspruchte Fläche im Verhältnis zum Leitungsdurchmesser wesentlich zu schmal sei, weise darauf hin, dass zusätzliche Auswirkungen möglich bzw. zu erwarten seien. Diese möglichen Auswirkungen seien konkreter darzustellen. Auf diese Problematik sei bisher weder der ASV DI S noch ein anderer Sachverständiger eingegangen. Es sei daher festzustellen, dass im Südwesten des Grundstückes Nr. X eine geringere Beanspruchung dieses Grundstückes möglich sei, dass im Nordwesten ein Abrücken von der Tiefgarage erforderlich und möglich sei (ungefähr bis zum Fußweg) und dass an der Westseite des Grundstückes für das Erreichen von größeren Arbeitsbreiten entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen DI K die Existenz der Tiefgarage berücksichtigt werden müsse. Auch die Funktion des Fuß- bzw. Radweges als Feuerwehrzufahrt sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen (zumindest während der Bauzeit).

Das öffentliche Interesse an der Realisierung des Murkraftwerkes, wie es noch in den UVP-Genehmigungen und in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2014 ausgeführt wurde, sei nicht mehr gegeben, da sich zwischenzeitig die maßgeblichen Verhältnisse seit der damaligen Prüfung des öffentlichen Interesses wesentlich verändert hätten. Die Kernaussagen des UVP-Gutachters Univ. Prof. DI Dr. B hinsichtlich der Steigerung des elektrischen Energiebedarfs hätten sich nicht bewahrheitet, der Bedarf habe lediglich um ca. 6 % zugenommen und nicht um 17 %. Auch habe der Anteil erneuerbarer Energien in Österreich bereits so zugenommen, dass zur Erreichung des Zielwertes von 34 % ein Viertel der bisherigen jährlichen Zuwachsrate ausreichen würde. Auch eine von der e-control beauftragten Studie 2014 komme zum Ergebnis, dass kein Bedarf an neuen Wasserkraftwerken bestehe. Weiters bestehe für Graz keinerlei Strommangel, sondern sei das größte Problem die Sicherung der Fernwärmeversorgung nach 2020. Auch im Bescheid des Umweltsenates vom 26.08.2013 sei auf einen Zuwachs in der Zukunft geschlossen worden, ohne aber bei der Prognose des Verbrauchs die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Stromverbrauch zu berücksichtigen. Diese geänderten Bedingungen habe Univ. Prof. B bereits im November 2006 in einer Pressekonferenz präsentiert. Auf die Stellungnahme des Landesenergiebeauftragten DI J, der die Schwierigkeiten bedauere, den Zielwert von 78,1 % für 2010 zu erreichen, sei hingewiesen.

Das öffentliche Interesse überwiege auch nicht das Interesse der Betroffenen an der Belassung ihres unbelasteten Eigentums. Die geänderten Rahmenbedingungen seit Abschluss des UVP-Verfahrens seien derart gravierend, dass eine neuerliche Abwägung erforderlich erscheine. Speziell im Hinblick auf § 104a Abs 2 Z 2 und 3 WRG solle eine Minimierung der Eingriffe bzw. auch eine bessere Umweltoption geprüft werden. Bisher habe auch keine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses und des privaten Interesses an der Erhaltung des unbelasteten Eigentumes stattgefunden. Das Problem der Gegenwart bestehe nicht in einem Mangel an Kraftwerken zur Produktion von elektrischem Strom, sondern an einem Überschuss, was spezielle auch im Raum Graz zutreffe. Die Gestehungskosten des Wasserkraftwerkes seien so hoch, dass das Kraftwerk unrentabel sei. Gerade im Raum Graz gebe es Erzeugungskapazitäten für elektrischen Strom, die weit über dem tatsächlichen Bedarf liegen würden, wohingegen die Versorgung mit Fernwärme ein derzeit noch ungelöstes Problem darstelle. Auf die von Rechtsanwalt Dr. F bereits im Verfahren eingebrachte Studie von Dr. N sei im Verfahren nicht eingegangen worden, diese Studie sollte jedenfalls in die Beurteilung des öffentlichen Interesses einfließen. Begehrt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Enteignungsantrages bzw. gegebenenfalls die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung.

11.               In der Beschwerde von Mag. I T (Zwölftbeschwerdeführerin) vom 10.11.2016 wird vorgebracht, entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich nicht um eine geringfügige Einschränkung der bisherigen Nutzung des Grundstückes bei Einräumung der Dienstbarkeit. Beim Schotterweg auf ihrem Grundstück handle es sich nämlich nicht um einen Radweg, sondern um ihre Feuerwehrzufahrt, wie dies im Baubescheid vom 05.03.1993 verlangt werde. Eine Verbauung oder temporäre Verhinderung der Nutzung als Feuerwehrzufahrt sei daher rechtswidrig. Diese Feuerwehrzufahrt und die damit verbundene Frage über Leben und Tod im Brandfalle stelle somit ein höheres Interesse dar als das öffentliche Interesse am Kraftwerksbau.

Die Prüfung der Behörde, ob die beantragte Dienstbarkeit erforderlich sei, um das Bauvorhaben zu realisieren, sei unzureichend und mangelhaft durchgeführt worden, zumal kein einziger Unterpunkt ihrer am 05.03.2016 schriftlich eingebrachten Einwendung behandelt und berücksichtigt worden wäre. Sie haben während der Verhandlung hinterfragt, ob es technisch möglich wäre, das Bauvorhaben außerhalb ihrer Grundstücksgrenzen zu bauen, was bejaht wurde. Man müsste lediglich einen Meter Richtung Murböschung rücken und die Pläne abändern. Die technische Realisierbarkeit sei bewiesen, keinesfalls müssen Bauwerke auf ihrem Grund stehen. Im bekämpften Bescheid fehle eine Überprüfung, unterteilt in Bauphase und Betriebsphase mit separater Auflistung einzelner Streckenabschnitte entlang ihres Grundstückes, die hinsichtlich technischer Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme bewertet und begründet werden. Da Punkt 2 ihrer Einwendungen vom 05.03.2016 nicht ausreichend berücksichtigt wurde, seien die Punkte nicht ordnungsgemäß abgehandelt worden.

Begehrt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Enteignungsantrages.

12.               Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 27.01.2017 gemäß § 24 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Parteien und Beteiligten durch. Der Vertreter der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung die Baubewilligung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 05.03.1993 in Verbindung mit der bezughabenden Verhandlungsschrift vom 03.02.1993 samt kopierten Planbeilagen und eine Präsentation des niederösterreichischen Landesfeuerwehrverbandes betreffend TRVB F 134 vor, zum Beweis dafür, dass der Radweg als Feuerwehrzufahrt auszubilden sei. Ing. J M als ehemals stellvertretender Branddirektor der Stadt Graz (somit Sachkundiger für Fragen des Brandschutzes) nahm an der mündlichen Verhandlung teil und gab eine fachliche Beurteilung zur Erforderlichkeit der Feuerwehrzufahrt über den Radweg bzw. zu den Möglichkeiten einer allfälligen Brandbekämpfung für die gesamte Siedlungsanlage „L“ ab. Die Argumente der Beschwerdeführer zur Feuerwehrzufahrt, zur Energieversorgung (wesentliche Änderungen in der Beurteilung des Energiebedarfes und der Versorgung) zu den Trassenvarianten, zur Unbestimmtheit der Dienstbarkeit, zur Frage der Servitutstreifenbreite von 8,00 Metern und zu weiteren Beschwerdevorbringen wurden erörtert.

13.               Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde bekannt gegeben, dass zwischenzeitig die Rechte an dem Vorhaben M G aus dem UVP-Genehmigungsverfahren an die M G Errichtungs- und Betriebs GmbH, Lgürtel , G, welche im Firmenbuch unter FN x eingetragen ist, übergegangen sind. Die M G Errichtungs- und Betriebs GmbH tritt in das gegenständliche Zwangsrechtsverfahren als Rechtsnachfolger der E S AG ein. Festgestellt wird, dass mit Schriftsatz vom 22.12.2016, eingelangt bei der UVP-Behörde am 28.12.2016, diese Rechtsnachfolge (und somit der Wechsel in der Konsensinnehabung) angezeigt wurde.

III.    Sachverhalt:

14.               Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie den Ergebnissen der am 27.01.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird – über die oben unter I. Vorverfahren getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang der belangten Behörde – folgender Sachverhalt festgestellt:

15.               Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als Behörde nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) vom 20.08.2012 in der Fassung des Bescheides des Umweltsenats vom 26.08.2013, GZ: US3A/2012/19-51, wurde der E S AG die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlage Graz“ rechtskräftig erteilt.

Die nunmehr durch Zwangsrechte beanspruchten Teile des Grundstückes X, KG J, finden im genehmigten UVP-Projekt zur Realisierung des Vorhabens Deckung: dem Lageplan 2 des UVP-Projektes, Anhang 0217 ist zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. X durch eine Drainageleitung mit darunter liegender Transportleitung einer Lamellenwand und von 2 Schächten betroffen ist. Die Lamellenwand berührt gemäß oben angeführten Lageplan 02 das betroffene Grundstück an der südwestlichen Grundstücksgrenze, sowie an der nordwestlichen Ecke. Im weiteren Verlauf liegt die Lamellenwand außerhalb des Grundstückes. Die Begleitdrainage (Drainageleitung, Transportleitung) liegt in einem Abstand von ca. 2 m an der wasserabgewandten Seite der Lamellenwand und berührt das Grundstück X in Teilbereichen. Grundsätzlich wird die Begleitdrainage an der Grundstücksgrenze der Grundstücke X und X verlegt.

16.               Zum öffentlichen Interesse:

Der Umweltsenat setzt sich im Berufungsbescheid vom 26.08.2013 betreffend das UVP-Verfahren zur Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlage M G“ mit der Frage des öffentlichen Interesses und der Interessensabwägung ausführlich auseinander (Seite 22ff des Umweltsenatsbescheides). Schon im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat wurde auch geltend gemacht, dass die Nachfrage nach elektrischer Energie nicht mehr wachse, konsequente Energieeffizienzpolitik würde das gegenständliche Vorhaben entbehrlich machen. Der Umweltsenat verkennt nicht, dass es sich beim Anliegen der Energieeffizienz aus verschiedenen Gründen – Klimaschutz, Verringerung der Treibhausgase, Endlichkeit der Ressourcen, Forcierung von erneuerbaren Energiequellen sowie Energieautarkie Österreichs und der Europäischen Union – um eines der wichtigsten Themen der Gegenwart handelt. Die mittlerweile mehrjährige Diskussion auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene lässt deutlich erkennen, dass um zentrale Fragen der Energiepolitik und um Konzeption eines entsprechenden Maßnahmenmixes geht. Das Anliegen der Energieeffizienz umfasst unter anderem auch die Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis, Energie aus Wasserkraft gilt als Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis. Beim derzeitigen Stand der Dinge muss davon ausgegangen werden, dass zusätzliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die in das öffentliche Netz eingespeist wird, im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind und daher dem öffentlichen Interesse der gesicherten inländischen Energieversorgung dienen. Dies trifft sich auch mit dem in § 7 Abs 1 Z 7 ELVOG verankertem Ziel der „Dezentralen Energieerzeugung“, wonach vor allem Erzeugungsanlagen in „Verbrauchernähe“ Berücksichtigung finden sollen. Sowohl aus unionsrechtlichen Vorgaben als auch aus der Zielkonzeption des Ökostromgesetzes ergibt sich das Erfordernis einer beträchtlichen Steigerung des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien. Strom aus Wasserkraft ist eine dieser Formen. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2011, 2009/10/0113, sah sich der Gerichtshof unter Hinweis auf die Zielsetzungen des Ökostromgesetzes veranlasst, hervorzuheben, dass auch an Kleinkraftwerken ein „grundsätzliches öffentliches Interesse“ besteht, da sie geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfs nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen.

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich auch um eine sogenannte „mittlere Wasserkraftanlage“ im Sinn des § 5 Abs 1 Z 19 Ökostromgesetzes 2012, also um eine Anlage von – nach den Wertungen der Österreichischen Rechtsordnung – durchaus relevanten Größe.

Zu der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Studie des Dr. J N vom Dezember 2015 ist festzustellen, dass diese Studie im Auftrag des WWF Österreich erstattet wurde und sich mit der Bewertung der wirtschaftlichen Perspektiven des Projekts M G (spezifische Investitions- und Stromgestehungskosten sowie Cash-Flow-Analyse) befasst. Auf Seite 4 der Studie wird festgehalten, dass Ziel die Gegenüberstellung der Investitionskostens des M G mit vergleichbaren österreichischen Wasserkraftprojekten, die Abschätzung der mittleren Erzeugungskosten sowie die Durchführung einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsanalyse für die gesamte Nutzungsdauer des Kraftwerksprojektes ist. Dabei ist es nicht Ziel der Studie, eine vollständige Wirtschaftlichkeitsanalyse durchzuführen, da ein Teil der hiefür notwendigen Informationen öffentlich nicht verfügbar sind bzw. erst mit zunehmendem Projektfortschritt verfügbar sein werden. Auf Seite 19 hält die Studie fest, dass aus übergeordneter energiewirtschaftlicher Sicht die Herausforderung darin besteht, den weiteren Ausbau der Wasserkraft auf den Ausbau der Stromerzeugung aus Windkraft und Photovoltaik abzustimmen. In jedem Fall sollte die Bauentscheidung nur dann getroffen werden, wenn eine Wirtschaftlichkeit des M G unter Berücksichtigung sämtlicher Risiken mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Andernfalls sollte das Projekt nicht weiter verfolgt und stattdessen alternative Investitionsvorhaben im Strom- und Wärmebereich geprüft werden, die den strategischen energiepolitischen Zielen des Landes Steiermark – nämlich den Einsatz erneuerbarer Energieträger im Sinne einer zukunftsorientierten, nachhaltigen und leistbaren Energieversorgung weiter auszubauen – besser entsprechen.

Für das gegenständliche Kraftwerk wurde mit Vertrag vom 30.01.2015 ein Investitionszuschuss in Höhe von € 6 Mio. nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes gewährt. Die Strompreise zeigen einen Anstieg, sie sind im letzten Jahr von knapp über € 20,00 pro Megawatt/Stunde auf deutlich über € 30,00 pro Megawatt/Stunde gestiegen. Die Investitionskosten für das gegenständliche Kraftwerksprojekt sind gegenüber dem ursprünglichen Einreichprojet im UVP-Verfahren deutlich gesunken, die Wirtschaftlichkeit ist durch Reduktion der Investitionskosten für das Kraftwerk tatsächlich gestiegen.

17.               Zur Ausgestaltung und Erhaltung des Radweges als Feuerwehrzufahrt wird festgestellt, dass schon derzeit die Feuerwehrzufahrt über den Radweg (Radwegteil auf GSt-Nr. X, KG J) nicht gegeben ist. Die Breite bzw. die Befestigung (85N/cm laut TRVB) entspricht keiner Feuerwehrzufahrt, sie ist auch nicht als solche gekennzeichnet.

Der Angriffsweg für die Löscharbeiten findet von dem Weg „L“ ausgehend statt. Die Personenrettung in den Objekten entlang der Straße L kann über die Drehleiter erfolgen, da diese Straße eine entsprechende Befestigung aufweist. Die hinteren Wohneinheiten haben eine geringere Höhe, sodass die Feuerwehr mit der 3-teiligen Schiebleiter eine Personenrettung durchführen kann. Der Radweg ist für die Zufahrt einer Drehleiter nicht geeignet, nicht nur aufgrund der Befestigung, sondern auch aufgrund der geringen Breite. Eine Drehleiter kann sich auf diesem Weg nicht abstützen, da eine Abstützseite in die Murböschung hineinreichen würde und auf der anderen Seite eine Behinderung durch die Böschung der Wohnanlage gegeben ist. Möglich wäre, dass ursprünglich eine Feuerwehrzufahrt bzw. eine Zufahrt für die Fahrzeuge eines Wirtschaftshofes über den Radweg gedacht war, da entlang dieses Weges Einbuchtungen in Betonausführungen für die Müllbehälter vorhanden sind, jedoch wurden auf der Straße L neue Müllsammelstellen errichtet und die hinteren am Radweg werden nicht benütztwas ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass keine Zufahrt von dieser Seite für die Wohnanlage gegeben ist, ansonsten würden die Müllfahrzeuge auch zufahren können.

Die Öffnungen in der Siedlungsanlage entlang der Straße L sind so groß, dass auch eine 3-teilige Schiebeleiter durchgetragen werden kann und auch jede Schlauchleitung zur Brandbekämpfung. Für die Rettungsfahrzeuge ist auch eine Personenrettung von dieser Seite ausreichend. Wenn das beantragte Vorhaben sich in der Bauphase befindet, ändert sich an dieser Situation nichts. Der Brandangriff ist nach wie vor möglich. In der Betriebsphase ist die Situation wie vorher wieder hergestellt, da nur unterirdische Bauten im Servitutsbereich vorhanden sind. Der derzeitige Radweg ist als Feuerwehrzufahrt weder von Norden noch von Süden als solche gekennzeichnet. Derzeit entspricht der Radweg nicht den Vorgaben der TRVB F134. Die jetzige Situation betreffend Brandangriff ändert sich nicht durch die Bauphase bzw. die Betriebsphase des Vorhabens.

Aus dem vorgelegten Baubescheid vom 05.03.1993 samt Verhandlungsschrift vom 03.02.1993 (mit Plankopien) kann festgestellt werden, dass diese Baubewilligung für ein sechs-geschoßiges Wohngebäude mit Tiefgarage für 42 Pkw nicht nur auf GSt-Nr. X, KG J, sondern auch auf 21 weiteren Grundstücken (im Bescheidspruch I. näher aufgezählt) erteilt wurde. Die Bewilligung wurde „mit den in der beiliegenden Verhandlungsschrift enthaltenen Auflagen“ erteilt. Auflage 6. laut Verhandlungsschrift vom 03.02.1993 lautet wie folgt: „Der Radweg ist im Sinne der TRVB F134 als Feuerwehrzufahrt auszubilden.“

Weder aus der Baubewilligung, noch aus der Verhandlungsschrift vom 03.02.1993, aber auch nicht aus den vorgelegten Planbeilagen ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Lage bzw. Situierung und Ausgestaltung des in Auflage 6. angesprochenen Radweges.

18.               Zur Leitungsführung selbst wird mit den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde festgestellt:

Dem Lageplan 2 des UVP-Projektes, Anhang 0217 ist zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. X durch eine Drainageleitung mit darunter liegender Transportleitung einer Lamellenwand und von 2 Schächten betroffen ist. Die Lamellenwand berührt gemäß oben angeführten Lageplan 02 das betroffene Grundstück an der südwestlichen Grundstücksgrenze, sowie an der nordwestlichen Ecke. Im weiteren Verlauf liegt die Lamellenwand außerhalb des Grundstückes. Die Begleitdrainage (Drainageleitung, Transportleitung) liegt in einem Abstand von ca. 2 m an der wasserabgewandten Seite der Lamellenwand und berührt das Grundstück X in Teilbereichen. Grundsätzlich wird die Begleitdrainage an der Grundstücksgrenze der Grundstücke X und X verlegt.

19.               Zu den möglichen Varianten der Leitungsführung wird mit den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde festgestellt, dass – wie dem Querprofil 171 und 172 entnommen werden kann – die Lage der Lamellenwand so nahe wie technisch möglich an die Böschungskante verlegt wird. Eine weitere Verschiebung dieser Lamellenwand in Richtung Mur würde eine Vorschüttung im Böschungsbereich der Mur mit einer damit verbundenen Böschungssicherung mittels Steinschlichtung notwendig machen. Gleichzeitig wäre in diesem Bereich der Uferbewuchs zu entfernen. Diese Trassenführung war im ursprünglichen UVP-Verfahren nicht Gegenstand und wird dies aus fachlicher Sicht als Änderung des seinerzeitigen Verfahrensgegenstandes angesehen.

Die Trassenführung im Bereich der südwestlichen Ecke des Gst. Nr. X kann um ca. 5 m weiter entlang der Grundstücksgrenze geführt werden und erst in der Folge in Richtung Südosten zum Gst. Nr. X verschwenkt werden. Dies bedeutet, dass der Abstand vom Leitungsknick hin bis zum Schacht 11 verkürzt wird. Durch diese Änderung kann aber eine Inanspruchnahme des Gst.Nr. X nicht zur Gänze vermieden werden. Die Inanspruchnahme des Gst. Nr. X wird dadurch vergrößert. Aus fachlicher Sicht ergibt sich dadurch keine wesentliche Verringerung des Eingriffes in das Gst.Nr. X.

Die für die Einräumung der Dienstbarkeit vorgesehene Variante der Begleitdrainage und der Lamellenwand, einschließlich der Schächte L9 und L10 kann im Hinblick auf die Trassierung als geringstmöglicher Eingriff angesehen werden. Eine Änderung der Trassenführung der Begleitdrainage und der Lamellenwand würden technische Maßnahmen verursachen (Vorschüttungen im Uferbereich, technische Ufersicherungsmaßnahmen) die wesentlich über Zusätzlich müsste in den Vorschüttungsbereichen der bestehende Uferbewuchs entfernt werden, was bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht behandelt wurde.

Zusammenfassend kann aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten werden, dass die vorliegende Planung, Lageplan-Nr. 20.322.10.006, Anhang 0217 des Einreichprojektes zum UVP-Verfahren M G, Querprofil 171, Plan-Nr. 20.322.10.057c, Querprofil 170, Plan-Nr. 20.322.10.057b, als geringstmöglicher Eingriff in das Grundeigentum des Gst. Nr.: X anzusehen ist

20.               Zur Breite des begehrten Servitutsstreifens wird festgestellt, dass die notwendige Servitutsbreite – wie auch DI K in seinem Schätzgutachten ausführt – zwischen 0 und maximal 3,40 Meter beträgt. Insgesamt wird für die Leitung zwar eine Servitutsstreifenbreite von 8,00 Meter gegeben sein, die allerdings nicht vollständig vom Grundstück Nr. X, KG J, beansprucht wird, sondern sich auch auf das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück erstreckt.

21.               Die von Zwangsflächen beanspruchten Teile des GSt-Nr. X, KG J, betreffen den westlichen Teil des gesamten Grundstückes und verläuft der Servitutsstreifen entlang der Grundstücksgrenze in nord-südlicher Richtung. Insgesamt werden 202,00 m² dauerhaft beansprucht, weitere 380,00 m² werden während der Bauphase (Dauer von sechs Monaten) temporär benötigt.

IV.  Rechtsgrundlagen:

Für den Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) und des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) wesentlich:

§ 17 Abs 1, Abs 4 und Abs 5 UVP-G:

„(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) …

(3) ...

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(2) – (8) …

(9)      Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungs-bescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.“

§ 9 Abs 1 WRG:

„(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.“

§ 63 lit b WRG:

„Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)       …;

b)       für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

         c)       …;“

§ 117 WRG:

„(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.

(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.“

Befangenheit von Verwaltungsorganen:

§ 7 Abs 1 AVG:

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1.       in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.       in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.       wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4.       im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

V.      Erwägungen:

22.               Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, es läge Befangenheit des Richters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor, da der Richter an der Erlassung des UVP-Genehmigungsbescheides erster Instanz als bescheiderlassendes Organ mitgewirkt habe und der nunmehr bekämpfte Bescheid in untrennbarem Zusammenhang mit diesem UVP-Genehmigungsbescheid stehe, zumal diese Bescheide wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, ist auszuführen:

Richtig ist, dass der Richter des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens als bescheiderlassendes Organ an der Erlassung des erstinstanzlichen UVP-Genehmigungsbescheides vom 20.08.2012 mitgewirkt hat. Dieser Bescheid wurde in Berufung gezogen, worüber der Umweltsenat mit Bescheid vom 26.08.2013 entschieden hat. Die dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerden wurden zurück- bzw. abgewiesen.

An der Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides der Wasserrechtsbehörde hat der Richter nicht mitgewirkt, weshalb der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführer liegt auch kein untrennbarer Zusammenhang des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides mit dem erstinstanzlichen UVP-Genehmigungsbescheid vor, zumal dieser aufgrund der Berufungsentscheidung des Umweltsenates im Bescheid des Umweltsenates aufgegangen ist. Auch liegt kein persönliches oder organisatorisches Naheverhältnis des Richters zu einer der Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor, es wurde auch seitens des Vertreters der Beschwerdeführer keine sonstigen wichtigen Gründen vorgebracht, die im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.

Die geltend gemachte Befangenheit des Richters des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens liegt damit nicht vor.

23.               Weiters ist aufgrund des bekannt gegebenen Wechsels des Konsensinhabers festzuhalten, dass die M G Errichtungs- und Betriebs GmbH, G, Lgürtel , (FN x) in die Parteistellung ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten ist und sohin das Beschwerdeverfahren mit dieser Gesellschaft fortzusetzen ist. Die Rechtsnachfolgerin hat das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich gerade befindet (vergleiche dazu insgesamt: Hengstschläger/Leeb, AVG² § 8 RZ 25f [Stand 01.01.2014] rdb.at). Zwar wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführer bestritten, dass eine rechtswirksame Übertragung der Rechte an die neue Gesellschaft erfolgt sei, jedoch blie

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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