TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 L525 1429912-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L525 1429912-4/3E

L525 1429912-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2018, Zl. 604798300/170437970 EAST Ost (prot. zu L525 1429912-5) und vom 7.12.2018, Zl. 604798300 - 170437970/BMI-EAST_OST (prot. zu L525 1429912-4), zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide

werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - stellte am 11.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.12.2012, Zl. E9 429.912-1/2012/3E als unbegründet abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer verweilte daraufhin weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.4.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA wies mit Bescheid vom 17.7.2017 den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde.

Mit hg Beschluss vom 10.8.2017, Zl. L516 1429912-2 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit Bescheid vom 22.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.4.2017 abermals wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück. Eine Rückkehrentscheidung wurde gegen den Beschwerdeführer indes nicht erlassen.

Mit Bescheid vom 23.11.2018 behob die belangte Behörde den Bescheid vom 22.11.2017 gemäß § 68 Abs. 2 AVG und führte begründend aus, beim gegenständlich behobenen Bescheid vom 22.11.2017 handle es sich um einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG. Somit sei niemanden ein Recht aus dem Bescheid erwachsen. Das Verfahren befinde sich wieder im Stadium des Zulassungsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 3.12.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, der Bescheid vom 23.11.2018 sei rechtswidrig erlassen worden, da die Anwendbarkeit des § 68 AVG die Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheides voraussetze. Mangels Rechtskraft des Bescheides vom 22.11.2017 könne dieser nicht gemäß § 68 abgeändert werden (prot. zu L525 1429912-5).

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 4.12.2018 führte der Beschwerdeführer weiter aus, die ersatzlose Behebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG setze den gleichzeitigen Abspruch über den Antrag der Partei voraus. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass die Abänderung des Bescheides eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mit sich bringe, was aber unzulässig wäre.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 7.12.2018 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde.

Mit hg Beschluss vom 10.12.2018, Zl. L516 1429912-3 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2017 als unzulässig zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das BFA habe den angefochtenen Bescheid behoben und aus dem Rechtsbestand beseitigt. Die Vorgehensweise des BFA sei zulässig, da nach der Rechtsprechung die Anhängigkeit einer zulässigen Bescheide vor dem Verwaltungsgericht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegenstehe.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2018 erhob der Beschwerdeführer wiederum mit näherer Begründung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7.12.2018 (prot. zu L525 1429912-4).

Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 20.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerdevorlage langte am 2.1.2019 beim Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die belangte Behörde am 3.1.2019 davon verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte wesentliche Verfahrensgang wird festgestellt. Festgestellt wird weiters, dass die belangte Behörde die Beschwerde vom 3.12.2018 gegen den Bescheid vom 23.11.2018 nicht unmittelbar vorlegte oder weiter ermittelte, sondern den Verfahrensakt erst mit der Beschwerde vom 20.12.2018 gegen den Bescheid vom 7.12.2018 vorlegte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich - soweit verfahrensrelevant - aus dem Verfahrensakt. Diese sind unbestritten und ergaben sich für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte, dass der vorgelegte Akt unvollständig wäre. Dass die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2018 nicht eigens vorlegte, sondern dies erst mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.12.2018 vorlegte, ergibt sich für das erkennende Gericht zunächst aus dem Umstand, dass im gesamten Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte zu finden sind, dass dies vorgenommen wurde und zum anderen aus dem Umstand, dass die Beschwerde auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht protokolliert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu L525 1429912-5 (amtswegige Behebung):

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idgF lautet:

"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

Die belangte Behörde hob den Bescheid vom 22.11.2017, mit welchem der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, mit Bescheid vom 23.11.2018 auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem zurückweisenden Bescheid vom 22.11.2017 sei niemanden ein Recht erwachsen, weshalb durch die Aufhebung des Bescheides des Verfahrens sich wieder im Stadium des Zulassungsverfahrens befinde.

Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass die belangte Behörde die Beschwerde vom 3.12.2018 gegen den Bescheid vom 23.11.2018 nicht vorlegte, sondern die Ergreifung der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht erst mit der Beschwerdevorlage im Zuge der Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.12.2018 bekannt wurde (vgl. das hg. Verfahren zu L525 149912-4).

Die dagegen erhobene Beschwerde bringt dagegen zunächst vor, dass dieser Bescheid rechtswidrig sei. Dies deswegen, da die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 2 AVG das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides voraussetze.

Damit zeigt die Beschwerde damit zunächst keine Rechtswidrigkeit auf:

Der Verwaltungsgerichtshof legte bereits dar, dass vor dem Hintergrund der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 die in § 68 Abs. 1 AVG enthaltene Bezugnahme auf Berufungen nicht geändert wurde und daher keine planwidrige Lücke vorliegt und daher die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG im Falle einer zulässigen bzw. anhängigen Beschwerde vor einem Verwaltungsgericht nicht unzulässig ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0029 bzw. mit näheren Ausführungen und Bezugnahmen auf die höchstgerichtliche Judikatur das hg. Erk. vom 15.10.2018, Zl. W218 2191313-2).

Der Beschwerdeführer brachte im ergänzenden Schriftsatz vom 4.12.2018 zusätzlich vor, dass zu befürchten sei, dass die Abänderung des Bescheides des BFA eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mit sich bringen würde, was aber im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 AVG unzulässig wäre. Damit ist die Beschwerde im Recht:

Dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 AVG käme eine amtswegige Abänderung oder Behebung von Bescheides nur für rein belastende Bescheide in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aber - um gleichheitswidrige Ergebnisse zu vermeiden - darüber hinaus die ständige Rechtsansicht, dass es letztendlich nicht darauf ankommt, ob der abzuändernde Bescheid selbst begünstigende oder belastende Wirkung hat. Ausschlaggebend ist vielmehr der Effekt der Aufhebung oder Abänderung. Wirkt sie nämlich zugunsten der Partei(en), ist die Anwendung stets zulässig. Belastende Abänderungen können daher nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Bescheide handelt, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. Im Ergebnis vertritt der Verwaltungsgerichtshof daher den Standpunkt, dass es unmaßgeblich ist, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden Bescheid handelt, die Behörde aber von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist (vgl. bereits VwSlg 1293 A/1950).

Das erkennende Gericht geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2018 eindeutig den Bescheid vom 22.11.2017 behoben hat, ohne gleichzeitig eine neue Sachentscheidung zu treffen. Dies ergibt sich für das erkennende Gericht bereits aus dem Umstand, dass die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausführt, dass sich das Verfahren durch die Behebung des Bescheides vom 22.11.2017 wieder im Stadium des Zulassungsverfahrens befindet.

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die - eben behandelte - (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung) der Sache, das heißt die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. § 68 Abs. 2 AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiellrechtliche Komponente muss sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren (vgl. abermals das Erk. des VwGH vom 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0029). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nun die Rechtsansicht, das eine ersatzlose Behebung von der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheiden dann nicht in Betracht kommt, wenn er auf Antrag einer Partei erlassen wurde. Da mit der amtswegigen Aufhebung des Bescheides der von der Partei gestellte Antrag wieder unerledigt wäre, hat die Behörde in ihrem auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid gleichzeitig auch über den Antrag der Partei abzusprechen (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz 79 angeführte Rechtsprechung). Diese Ansicht lässt sich auch auf die neue Rechtslage seit dem 1.1.2014 übertragen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass in Fallkonstellationen, in denen gegen den ersatzlos behobenen angefochtenen Bescheid ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig war, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die gemäß § 68 Abs. 2 AVG getroffene inhaltliche Entscheidung nicht anhand eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber dem aufgehobenen Vorbescheid, sondern gegenüber der nach der objektiven Rechtslage gebotenen Entscheidung zu prüfen ist (vgl. abermals das bereits angeführte Erk. des VwGH vom 16.11.2015). Eine Prüfung kann aber nur dann vorgenommen werden, wenn ein Vergleich überhaupt angestellt werden kann. Dies war gegenständlich nicht möglich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 4.12.2018 richtig ausführt, es sei zu befürchten, dass der neue Bescheid eine Verschlechterung darstellt. Ob dies nun tatsächlich zutrifft, war aber für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erkennbar, da die belangte Behörde den neuen Bescheid erst mit Datum 7.12.2018 erließ. Die belangte Behörde hätte - geht sich nach § 68 Abs. 2 AVG vor - über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gleichzeitig im Bescheid vom 3.12.2018 absprechen müssen und nicht nach einer neuerlichen Einvernahme am 7.12.2018 getrennt über den Bescheid absprechen dürfen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 68 AVG, E 267 und E 268 angeführte Judikatur des VwGH). Würde man nämlich zum Ergebnis kommen, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde, einen Bescheid zunächst beheben und dann später einen neuen Bescheid erlassen, gesetzlich gedeckt wäre, könnte die belangte Behörde immer einen bereits erlassenen Bescheid später belastend abändern.

Davon ausgehend stellt der Bescheid vom 7.12.2018 eine belastende Änderung für den Beschwerdeführer dar. Die belangte Behörde erlies den angefochtenen Bescheid vom 3.12.2018 mit der Begründung, dass aus der Zurückweisung des Folgeantrages gemäß § 68 AVG niemanden ein Recht erwachsen sei und erließ daraufhin den neuen Bescheid vom 7.12.2018 mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers abermals zurückgewiesen wurde und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Nun steht für das erkennende Gericht aber fest, dass die nunmehr zusätzlich verfügte Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer sehr wohl belastet, schuf die belangte Behörde doch damit die Möglichkeit einer Außerlandesbringung, die im angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 eben nicht existierte. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers gestaltet sich daher als ungünstiger, weswegen der Bescheid vom 3.12.2018 auch aus diesem Grund rechtswidrig ist.

3.2 Zu L525 1429912-4 (Zurückweisung des Antrages und Rückkehrentscheidung):

Die belangte Behörde erließ den gegenständlichen Bescheid vom 7.12.2018, und vertritt offensichtlich die Rechtsmeinung, dass der angefochtene Bescheid vom 22.11.2017 durch die ersatzlose Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Wie unter 3.1 dargelegt, erging dieser Bescheid rechtswidrig und war ersatzlos zu beheben. Durch die Beseitigung eines nach § 68 Abs. 2 AVG ergangenen verbindlichen Abspruchs aufgrund einer gegen einen Aufhebungs- oder Abänderungsbescheides erhobenen Beschwerde lebt der dadurch aufgehobene oder abgeänderte Bescheid wieder auf (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz 74). Da über den Antrag des Beschwerdeführers mit dem Bescheid vom 22.11.2017 bereits entschieden wurde und wie dargelegt, die Aufhebung dieses Bescheides rechtswidrig war, steht dem neuerlichen Abspruch über den Folgeantrag § 68 Abs. 1 AVG entgegen, weshalb dieser Bescheid bereits aus diesem Grund ersatzlos zu beheben war.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung, Asylverfahren, Außerlandesbringung, Behebung
der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Folgeantrag, Kassation,
Rechtsstellung, Rückkehrentscheidung, Verschlechterung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.1429912.5.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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