TE Vwgh Erkenntnis 1987/6/17 86/03/0218

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

StVO

Norm

AVG §37
AVG §40 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §46
StVO 1960 §24 Abs1 litc
StVO 1960 §32 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VStG §48 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des DD in G, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, Hauptplatz 36, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1986, Zl. 11-75 De 2-1986, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 13. April 1987, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 22. April 1986 wurde der Beschwerdeführer - nachdem die Strafverfügung vom 26. Juli 1985 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - schuldig erkannt, er habe am 23. Juli 1985 in der Zeit von

11.29 bis 11.43 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der L 704, Gemeindegebiet Gröbming, 1.) im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" vor dem Rathaus (östlich der L 704) geparkt, 2.) auf dem dort befindlichen Schutzweg gehalten und 3.) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder (L 704 - Rathausgasse) gehalten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung 1.) nach § 24 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 Z. 13a StVO, 2.) nach § 24 Abs. 1 lit. c StVO und 3.) nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO begangen. Zu 1.) bis 3.) wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von je S 400,-- (Ersatzarreststrafe je 24 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ausgefertigten und in der Ausfertigung "Für die Steiermärkische Landesregierung: Für den Landeshauptmann:" gezeichneten Bescheid vom 18. September 1986 wurde die Berufung hinsichtlich des Punktes 2 des erstbehördlichen Straferkenntnisses abgewiesen, dieser Spruchteil jedoch in der Weise abgeändert, daß der Beschwerdeführer auf der L 704, Gemeindegebiet Gröbming, vor dem Rathaus auf dem dort befindlichen nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. c StVO begangen habe. Gemäß § 45 VStG 1950 wurde hinsichtlich der Punkte 1.) und 3.) des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vorgebracht, daß er seinen Pkw nicht auf der Straße gehalten habe, sondern auf einer Nebenfläche, die durch Abschrägen der Randbegrenzung zum Befahren, Halten und Parken vorgesehen sei. Da der Schutzweg auf der Landesstraße 704 (Gröbminger Hauptstraße) angebracht sei, er jedoch unbestrittenermaßen seinen Pkw auf der Nebenfläche dieser Straße gehalten habe, könne er unmöglich auf dem Schutzweg gehalten haben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Gendarmeriebeamte WS als Zeuge angegeben, daß die Angabe der Parkdauer von 11.29 bis 11.43 Uhr am 23. Juli 1985 sicher richtig sei. Der Zeuge habe auf die vorgelegten Fotos, welche klar und richtig zeigten, wo und wie der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt geparkt habe, verwiesen. Aus den beigelegten Fotos könne man ersehen, daß der Pkw auf dem Schutzweg abgestellt sei. Der weitere Zeuge Ing. HH habe angegeben, daß er nicht wisse, wo der Beschwerdeführer seinen Pkw genau geparkt habe, und er könne nicht angeben, ob er so gestanden sei wie aus den Fotos ersichtlich. Bezüglich der Zeitdauer des Parkens habe dieser Zeuge angegeben, daß es seiner subjektiven Empfindung nach kurz gewesen sei, jedoch habe er nicht auf die Uhr gesehen und könne daher keine genaue Zeitdauer angeben. Aus dem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Gröbming vom 23. September 1985, der zusammen mit den Lichtbildern vorgelegt worden sei, gehe hervor, daß der Pkw des Beschwerdeführers mit zwei Rädern der linken Fahrseite auf dem ersten weißen Streifen des Schutzweges ca. 70 cm vom Gehsteig entfernt geparkt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Einwand des Beschwerdeführers, daß der Pkw an einer anderen Stelle gehalten habe, durch die Aussage des Zeugen WS widerlegt, da im Rahmen der freien Beweiswürdigung dieser Aussage mehr Glauben geschenkt werde, da der Meldungsleger bei Ablegung seiner Zeugenaussage unter qualifizierter Wahrheitspflicht gestanden sei. Die Aussage des Zeugen Ing. HH habe zur Klärung des Sachverhaltes nicht herangezogen werden können, da sie keine konkreten Angaben enthalten habe. Die Ergänzung bzw. Verbesserung des Spruches habe im Sinne des § 44a lit. a und b VStG 1950 vorgenommen werden müssen, um die als erwiesen angenommene Tat sowie die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift besser zu präzisieren bzw. richtigzustellen. Die weiteren Ausführungen der Begründung betreffen die Strafbemessung und die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Punkte 1.) und 3.) des erstbehördlichen Straferkenntnisses.

Gegen den Bescheid vom 18. September 1986, und zwar offensichtlich nur hinsichtlich des im Instanzenzug - modifiziert -

bestätigten Schuldspruches, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Beschluß vom 11. Februar 1987 richtete der Verwaltungsgerichtshof an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Anfrage nach § 41 VwGG betreffend die Fertigungsklausel des Bescheides vom 18. September 1986.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1987 wurde der Bescheid vom 18. September 1986 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 u. a. dahin gehend berichtigt, daß die Behördenbezeichnung in der Fertigungsklausel "Steiermärkische Landesregierung" zu lauten hat.

Der Berichtigungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer laut der dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde vorgelegten Kopie des Rückscheins am 14. April 1987 zugestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 24 Abs. 1 StVO ist das Halten und Parken verboten (lit. c) auf Schutzwegen ...

Nach § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO ist Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62); nach § 2 Abs. 1 Z. 28 StVO ist Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z. 27 angeführte Zeitdauer.

Bereits in der Strafverfügung vom 26. Juli 1985 findet sich in Ansehung des Vorwurfes, den Pkw auf einem bestimmten Schutzweg stehen gelassen zu haben, das weitere Sachverhaltselement, daß dies in der Zeit von 11.29 bis 11.43 Uhr des Tattages geschehen sei. Damit wurde mit der Ausfertigung der Strafverfügung vom 26. Juli 1985 hinsichtlich aller für den Schuldspruch nach § 24 Abs. 1 lit. c StVO wesentlichen Sachverhaltselemente rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt. Daß die Erstbehörde in der Strafverfügung vom 26. Juli 1985 das Stehenlassen des Pkws während einer Dauer von 14 Minuten ohne Durchführung einer Ladetätigkeit als "Halten" bezeichnet hatte, fällt in Ansehung des Tatbestandes nach § 24 Abs. 1 lit. c (in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 27 und Z. 28) StVO nicht ins Gewicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1984, Zl. 83/02/0244).

Die belangte Behörde stützte ihren Schuldspruch auf die Aussage des Zeugen WS. Sie würdigte die mit dem Gendarmeriebericht vom 23. September 1985 vorgelegten Fotos nicht als Bildmaterial mit selbständigem Beweiswert, sondern als ein solches, mit dem der Zeuge die verbalen Ausführungen seiner Aussage illustriert hatte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser Vorgangsweise der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Was den in der Beschwerde enthaltenen Einwand der Durchführung eines Lokalaugenscheines durch die Erstbehörde ohne Beiziehung des Beschwerdeführers anlangt, genügt es darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde ihren Schuldspruch nicht auf diese "behördliche Besichtigung" stützte. Es ist nicht zu erkennen, daß ein Lokalaugenschein in Ansehung der Frage nach der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. c StVO, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und daher durchzuführen gewesen wäre.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 17. Juni 1987

Schlagworte

Beweismittel AugenscheinBeweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030218.X00

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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