TE Bvwg Beschluss 2019/6/28 W237 2195293-2

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Veröffentlicht am 28.06.2019
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Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §13 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W237 2195293-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zl. 1176892309/190234275:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde iSd § 13 Abs. 4 AVG gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2019 den gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen mit Bescheid vom 26.04.2019 wegen des Vorliegens entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.05.2019 eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Selbige legte das Bundesamt samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2019 vor.

2.1. Der vormals vom Beschwerdeführer zu seiner Vertretung im Asylverfahren betraute Rechtsanwalt teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage am 24.05.2019 mit, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr bestehe.

2.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 29.05.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es mangels Unterschrift auf dem - nicht von einem Rechtsanwalt abgefassten - Beschwerdeschriftsatz und der sich für das Gericht darstellenden Informationslage, wonach der Beschwerdeführer bereits vor Beschwerdeerhebung abgeschoben worden sei, Zweifel über die Authentizität der Beschwerde hege. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dadurch zu beheben, dass er eine beigefügte Kopie der Beschwerde mit seiner Originalunterschrift versehen an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.

Das Bundesverwaltungsgericht ordnete die Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrags durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unvertretene Beschwerdeführer ist nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und unbekannten Aufenthaltes. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte ihm mit Schreiben vom 28.02.2019 mit, dass seine Abschiebung für den 18.03.2019 in Aussicht genommen sei.

Am 14.05.2019 langte bei der belangten Behörde postalisch eine Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 26.04.2019 ein. Die Beschwerde ist elektronisch abgefasst, nennt im Kopf den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde und bezeichnet den angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeschriftsatz ist nicht von einem Rechtsanwalt verfasst und trägt keine Unterschrift des Beschwerdeführers; am Kuvert ist kein Absender genannt und ein Aufgabepostamt in 1160 Wien verzeichnet. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk vorgelegt, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.03.2019 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden sei.

Auf den am 29.05.2019 am Bundesverwaltungsgericht hinterlegten Mängelbehebungsauftrag vom selben Tag reagierte der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich klar aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes sowie aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeschriftsatz nicht von einem hiezu bevollmächtigten Anwalt stammt, ist in eindeutiger Weise aus dessen Abfassung ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist bzw. war weder zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrags vertreten, weil eine Vollmacht nicht bekannt gegeben wurde und sein vormaliger Rechtsanwalt dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Nachfrage hin am 24.05.2019 bekannt gab, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr aufrecht sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Im vorliegenden Fall herrschen für das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Authentizität der Beschwerde iSd § 13 Abs. 4 AVG, weil nach Aktenlage und Auskunft der belangten Behörde der Beschwerdeführer bereits am 18.03.2019 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, die postalisch übermittelte Beschwerde vom 14.05.2019 weder vom vormals bevollmächtigten Rechtsanwalt noch von einer anderen hiezu bevollmächtigten Person abgefasst wurde, keine Unterschrift des Beschwerdeführers trägt und auch das Schriftsatzkuvert keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Absender zulässt.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 29.05.2019 die Möglichkeit, diese Zweifel durch eine eigenhändige Unterschrift im Original auf einer Kopie des mitübermittelten Beschwerdeschriftsatzes innerhalb von drei Wochen auszuräumen. Mangels einer aufrechten Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet oder einer Zustellvollmacht wurde der Mängelbehebungsauftrag am 29.05.2019 durch Hinterlegung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG zugestellt; die dreiwöchige Mängelbehebungsfrist begann mit diesem Tag zu laufen. Der Beschwerdeführer reagierte allerdings bis zum Entscheidungszeitpunkt auf den Mängelbehebungsauftrag nicht.

3.3. Die Beschwerde gilt daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen.

Das Beschwerdeverfahren ist folglich mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2195293.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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