TE Bvwg Beschluss 2019/4/5 W195 2216057-1

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Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

AVG §56
B-VG Art. 130 Abs1 Z1
B-VG Art. 132 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2216057-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Schreiben der ÖGB Gewerkschaft Bau - Holz vom XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.A: Verfahrensgang:

Am XXXX stellte XXXX den Antrag an die Gewerkschaft Bau-Holz betreffend Rechtsschutzdeckung nach § 1 Rechtsschutzregulativ des ÖGB Gewerkschaft Bau - Holz zuzüglich Beschwerde nach § 3 Abs. 3 Rechtsschutzregulativ des ÖGB.

Mit Antwortschreiben der Gewerkschaft Bau - Holz, Oberösterreich, vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seit Dezember 2012 keinen Mitgliedsbeitrag eingezahlt habe und damit nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechtsschutzgewährung bestünde. Darüber hinaus handle es sich beim Rechtsschutzregulativ um kein Bundesgesetz bzw. Landesgesetz, sondern um eine Serviceleistung der Gewerkschaft für ihre Mitglieder. Da die offenen Mitgliedsbeiträge nach nochmaliger Kontaktierung im September 2013 nicht beglichen worden seien und keine weitere Rückmeldung erfolgte wurde die Mitgliedschaft beendet.

Eine inhaltlich ähnliche Auskunft erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben der Gewerkschaft Bau - Holz, Rechtsschutz Zentrale Wien, vom XXXX . Zusammenfassend hielt die Gewerkschaft fest, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsschutzes nicht vorlägen, weshalb der Antrag auf Rechtsschutzdeckung abzuweisen war.

Nach einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, erging von diesem ein Verbesserungsauftrag, dem der Beschwerdeführer am XXXX nachkam. In dieser Verbesserung führt der Beschwerdeführer nochmals aus, dass die Gewerkschaft unzulässiger Weise keine Unterstützung hinsichtlich des Rechtsschutzes gewähre, keinen Bescheid darüber ausstelle und generell den Sachverhalt verkenne; der Beschwerdeführer begehrte eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die Verfahrensakten wurden sodann am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vom LVwG OÖ übermittelt.

I.B: Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den oben dargestellten Sachverhalt auf Grund der vorgelegten Unterlagen, an deren inhaltlicher Richtigkeit kein Zweifel besteht und deren Richtigkeit auch nicht in Frage gestellt wurden, fest. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer sich gegen das Antwortschreiben der Gewerkschaft Bau - Holz vom XXXX wendet bzw. auch dagegen, dass die Gewerkschaft Bau - Holz keinen formellen Bescheid ausgestellt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4). Gemäß Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Z 1); der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 (Z 2). Weiters kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Abs. 2 leg. cit.). Weiters kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Abs. 3 leg. cit.).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das ihm übermittelte Antwortschreiben der Gewerkschaft Bau - Holz vom XXXX . Dazu ist festzustellen, dass das BVwG gemäß Art 132 B-VG nur gegen Bescheidbeschwerden angerufen werden kann; so ferne eine Partei in einem Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet kann diese auch wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben.

Die Gewerkschaft Bau - Holz ist keine Behörde, weshalb das vorliegende Schreiben auf die seinerzeitige Anfrage des Beschwerdeführers vom XXXX lediglich als informatives Antwortschreiben qualifiziert werden kann. Dieses Schreiben ist jedenfalls kein Bescheid und zu Recht auch nicht als solcher ausgewiesen; es fehlt an der normativen Kraft sowie den formalrechtlichen Erfordernissen eines Bescheides. Dies erkennt offensichtlich auch der Beschwerdeführer, welcher sich in weiterer Folge darüber beschwert, dass eben kein Bescheid ausgestellt wurde.

Die Gewährung von Rechtsschutz durch die Gewerkschaft Bau - Holz ist jedoch kein Verwaltungsverfahren nach öffentlichem Recht. Somit kann eine Säumnis im Sinne der Verletzung einer Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, so dass eine diesbezügliche Beschwerde ebenfalls ins Leere läuft. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des OGH vom 22.12.2011, 20b68/11f, ist insofern verfehlt, als es sich im gegenständlichen Beschluss des OGH nicht um eine angefochtene Entscheidung der Gewerkschaft handelt. Beklagte Partei war in jenem Verfahren die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Gewerkschaft wird in dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des OGH nicht einmal erwähnt.

Die vorliegende Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen, weil der Beschwerde kein Verwaltungsverfahren zu Grunde liegt und dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Entscheidungskompetenz zukommt.

Da es sich bei der vorliegenden unbestrittenen Sachlage lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt, konnte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung absehen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Bescheidcharakter, Unzuständigkeit BVwG, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2216057.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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