RS Lvwg 2019/7/26 LVwG-2-24/2018-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §29 Abs1
SPG 1991 §29 Abs2
WaffGG 1969 §4

Rechtssatz

Erfolgt das Anlegen der Handfesseln in einer äußerst angespannten Situation, einhergehend mit einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Beamten, ist die Frage, ob das sich aus der Verhältnismäßigkeit ergebende Gebot berücksichtigt wurde, dass Handfesseln so anzulegen sind, dass keine vermeidbaren Schmerzen zugefügt werden, mit einem gewissen Spielraum und mit einer Betrachtungsweise im Vorhinein (ex ante) zu beurteilen. Jedenfalls rechtswidrig wäre es, wenn Handfesseln bewusst so angelegt werden, dass sie vermeidbare Schmerzen verursachen. Aber auch wenn dem nicht so ist, wird im Nachhinein eine Kontrolle des korrekten Gebrauchs der Handfesseln erforderlich sein, wenn sich in der konkreten Situation nach dem Anlegen der Handfesseln ausreichend Hinweise dafür ergeben, dass der Gefesselte an möglicherweise vermeidbaren Schmerzen leidet.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde Anlegen von Handfesseln, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.2.24.2018.R1

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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