RS Lvwg 2019/6/19 LVwG-AV-489/004-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §48
WRG 1959 §39

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ BO ist erschöpfend, und eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in § 48 NÖ BO 2014 aufgezählten Belästigungen. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist auch nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten. Ebenso kommt daher ein Abstellen auf die eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse betreffende Regelung des § 39 WRG im Baubewilligungsverfahren nicht in Betracht (vgl VwGH 2011/05/0194 mwN).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; aliud; Immissionen; Trockenheit; Standsicherheit; Oberflächenwasser; Hochwasser;

Anmerkung

VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.489.004.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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