RS Lvwg 2019/6/19 LVwG-AV-489/004-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §48
WRG 1959 §39

Rechtssatz

Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs 2 NÖ BO zu. […] Hingegen hat der Nachbar gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke. […] Dieses Recht steht allerdings einem Nachbarn nur hinsichtlich der bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw angezeigten Bauwerke zu (stRSp VwGH).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; aliud; Immissionen; Trockenheit; Standsicherheit; Oberflächenwasser; Hochwasser;

Anmerkung

VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.489.004.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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