RS Lvwg 2019/6/19 LVwG-AV-489/004-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §48
WRG 1959 §39

Rechtssatz

Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann nicht als „aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Verfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl VwGH 93/05/0117).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; aliud; Immissionen; Trockenheit; Standsicherheit; Oberflächenwasser; Hochwasser;

Anmerkung

VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.489.004.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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