TE Bvwg Beschluss 2019/4/1 L524 2214574-1

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
UGB §283
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L524 2214574-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2018, Zl. 100 Jv 89/18x-33, betreffend Einbringung einer Zwangsstrafe, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In einer Firmenbuchsache (FN 144862 h, 45 Fr 170/18p) wurde wegen des Verstoßes gegen §§ 277ff UGB vom Landesgericht Salzburg am 15.01.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe gem. § 283 UGB in Höhe von € 700,- verhängt. Diese Zwangsstrafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 708,-

binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Aus dem diesbezüglichen Rückschein ist kein Zustelldatum ersichtlich. Ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Es erfolgte ein neuerlicher Zustellversuch, wobei die Übergabe an das BRZ am 31.07.2018 erfolgte. Es langte bei der Behörde kein Zustellnachweis ein.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.08.2018 Vorstellung.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2018, Zl. 100 Jv 89/18x-33, wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15.01.2018 verhängten Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,-, somit insgesamt ein Betrag von € 708,-

vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2018 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.01.2019 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass keine Bilanzen hätten eingereicht werden können, weil die Steuernummer im Jahr 2002 eingezogen worden sei.

6. Mit Schreiben vom 31.01.2019, eingelangt am 15.02.2019, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt (in Kopie) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Frist für die Erhebung der Beschwerde am 17.01.2019 abgelaufen sei und die Beschwerde vom 22.01.2019 daher verspätet sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit geboten hierzu Stellung zu nehmen, wovon er aber nicht Gebrauch machte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 708,-

binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Aus dem diesbezüglichen Rückschein ist kein Zustelldatum ersichtlich. Ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos.

Es erfolgte ein neuerlicher Zustellversuch, wobei die Übergabe an das BRZ am 31.07.2018 erfolgte. Diesbezüglich langte bei der Behörde kein Zustellnachweis ein. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.08.2018 Vorstellung.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2018, Zl. 100 Jv 89/18x-33, wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15.01.2018 verhängten Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,-, somit insgesamt ein Betrag von € 708,-

vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2018 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.01.2019 Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Dass die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid rechtzeitig erhoben wurde, ergibt sich daraus, dass der Mandatsbescheid laut Registerausdruck am 31.07.2018 an das BRZ übergeben wurde. Die am 07.08.2018 zur Post gegebene Vorstellung ist damit rechtzeitig, womit der Mandatsbescheid außer Kraft trat.

Die Feststellung, dass der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2018 am 20.12.2018 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Zustellnachweis und der Sendungsverfolgung.

Die Erhebung der Beschwerde am 22.01.2019 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2018 ergibt sich aus der Sendebestätigung vom 22.01.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Bescheid vom 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2018 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 17.01.2019.

Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde am 22.01.2019 und damit verspätet.

Dem Beschwerdeführer wurde die verspätete Erhebung der Beschwerde auch vorgehalten, doch äußerte er sich hierzu nicht. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006).

Schlagworte

Beschwerdefrist, Einhebungsgebühr, verfahrensrechtliche Frist,
verspätete Beschwerde, Zahlungsauftrag, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2214574.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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