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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Antonia Gfrerer in Villach, vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. September 1998, Zl. 8 B-BRM-264/2/1998, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1.) Marktgemeinde Finkenstein, vertreten durch den Bürgermeister, 2.) Peter Sticker in Ledenitzen, Kopein 1, 3.) Barbara Wuntschek, Ledenitzen, Kopein 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Eingabe vom 28. Juli 1997 beantragten die zweit- und die drittmitbeteiligte Partei als Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Nr. 2363/6, KG Ferlach.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Bauvorhaben mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 die Einwendungen, daß die Abstandsflächen nach der Kärntner Bauordnung nicht eingehalten werden, die Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße ebenso wie die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nicht gegeben seien.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Mai 1998 wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. August 1998 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. September 1998 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß dem Nachbarn aus Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung keine subjektiv-öffentlichen Rechte erwachsen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 lit. b der Kärntner Bauordnung 1996 diene nicht dem Schutz der Nachbarschaft. Auch die Vorschriften über die erforderliche Verbindung des Bauvorhabens zu einer öffentlichen Fahrstraße begründeten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren "gemäß § 23 (3) lit. h) und i) Ktn. BauO normierten Rechten verletzt, in meiner Gesundheit und vor Emissionen geschützt zu werden". Die gesamte bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Bundesland Kärnten beziehe sich auf die Gesetzeslage der Kärntner Bauordnung 1969. Im Jahre 1996 sei jedoch die derzeit gültige neue Kärntner Bauordnung in Kraft getreten und werde nunmehr ausdrücklich in deren § 23 Abs. 3 lit. h und i der Schutz der Gesundheit der Anrainer als subjektiv-öffentliches Recht und der Immissionsschutz der Anrainer normiert. Das Grundstück der Beschwerdeführerin werde durch eine Servitutswasserleitung versorgt, welche von einer ungefähr 200 m entfernten, privaten Quelle gespeist werde. Die Wasserleitung sei fast 30 Jahre alt. Die Bauwerber seien davon ausgegangen, daß sie von dieser Wasserleitung ebenfalls einen Anschluß zu ihrem Haus führen würden. Durch geeignete Messungen hätte sich gezeigt, daß der Druck und die in bezug auf eine Zeiteinheit gesehen austretende Wassermenge weitaus zu gering sei, um zwei Häuser zu versorgen. Sollten die Bauwerber tatsächlich einen Anschluß legen, wäre dadurch die eigene Wasserversorgung - und dadurch die Gesundheit der Beschwerdeführerin - gefährdet. Gleiches gelte für die Abwasserbeseitigung. Der Zugang zum Grundstück der Beschwerdeführerin bestehe aus einem Servitutsweg, welcher nicht einmal den im Bebauungsplan der mitbeteiligte Marktgemeinde vorgesehenen Mindestanforderungen hinsichtlich seiner Breite entspreche. Ebensowenig sei eine Kanalisation vorhanden. Es sei daher zu befürchten, daß durch die Abwasserbeseitigung ihre Liegenschaft von Immissionen der Nachbarliegenschaft betroffen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 dürfen die Anrainer gegen die Erteilung einer Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, daß sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
...
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.
Im ersten Satz des § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 werden demnach zunächst allgemeine Vorschriften genannt, die subjektiv-öffentliche Rechte für die Nachbarn begründen können; in der Folge werden nunmehr beispielsweise die dem Anrainer zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte aufgezählt.
Die im Beschwerdepunkt aufgezählten und von der Beschwerdeführerin als verletzt behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 23 Abs. 3 lit. h und i Kärntner Bauordnung 1996) wurden schon nach der alten Rechtslage (siehe § 21 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1992 sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Bauverfahren anerkannt. Bezüglich der behaupteten vorschriftswidrigen Anbindung des bewilligten Vorhabens an eine öffentlichen Verkehrsfläche wird daher auf die bei Hauer, Kärntner Baurecht,
3. Auflage, S. 194 ff, E 83 ff zu § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 wiedergegebene hg. Rechtsprechung verwiesen. Auch aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 319 f). Daß die Beschwerdeführerin durch die Ableitung der Abwässer in ihren im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Rechten betroffen sein könnte, hat sie - wie auch der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde entnommen werden kann - nicht begründet eingewendet.
Die behauptete mangelnde Sicherstellung der Wasserversorgung beim bewilligten Bauvorhaben bezieht sich auf keine gesetzliche Bestimmung, die im Rahmen der Kärntner Bauordnung 1996 in spezifischer Weise dem Schutz der Anrainer dient. Ob durch das bewilligte Bauvorhaben die Wasserversorgung beim Gebäude der Beschwerdeführerin in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinträchtigt wird, betrifft grundsätzlich ebenfalls kein im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer. Auch das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der Anrainer im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg rügen (siehe hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 320, wiedergegebene hg. Judikatur).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050203.X00Im RIS seit
12.11.2001