RS Vwgh 2019/6/26 Ro 2018/03/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

16/01 Medien
16/02 Rundfunk

Norm

MedienG §1 Abs1 Z9
ORF-G 2001 §3 Abs1
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Ein allfälliger Verstoß einer Tochtergesellschaft des ORF gegen die Bestimmung des § 8 a Abs. 6 Z 1 ORF-G 2001 ändert nichts an der Verpflichtung des ORF, nicht als Herausgeber von Druckwerken zu fungieren, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen (oder nicht direkt von den Programmen des ORF nach § 3 Abs. 1 ORF-G 2001 abgeleitet sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J04

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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