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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §72 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0686/50 E 26. September 1951 VwSlg 2245 A/1951; RS 1Stammrechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht eine prozeßleitende Verfügung, sondern ein rechtskräftiger, vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid, aus welchem dem Berufungswerber ein Recht auf sachliche Erledigung seiner Berufung erwachsen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982060067.X02Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019