RS Vwgh 1983/9/15 82/06/0067

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Veröffentlicht am 15.09.1983
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §72 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0686/50 E 26. September 1951 VwSlg 2245 A/1951; RS 1

Stammrechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht eine prozeßleitende Verfügung, sondern ein rechtskräftiger, vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid, aus welchem dem Berufungswerber ein Recht auf sachliche Erledigung seiner Berufung erwachsen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982060067.X02

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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