TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/23 LVwG-2019/15/1418-2

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Hotel BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2019, Zl ****, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird als Folge gegeben und die Frist zur Umsetzung des Vorhabens entsprechend dem Beschwerdevorbringen auf den 31.10.2019 erstreckt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 vorgeschrieben, für den Parkplatz auf der Gp **1, KG Z, eine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenentwässerung herzustellen, wobei diese Herstellung unter fachlicher Aufsicht zu erfolgen habe. Alternativ dazu könne der gesamte Parkplatz auf Dauer auch außer Betrieb genommen werden.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem zusammenfassend ausgeführt wird, dass nach langem Planen im Zusammenhang mit der Übergabe und Neupositionierung des Hotels BB die Beschwerdeführerin dankenswerter Weise einen beträchtlichen Aufschub bekommen habe. Es sei eine Frist bis zum 15.09.2019 gesetzt worden. Da das Hotel zu diesem Zeitpunkt in Hochsaison bewirtschaftet werde, werde um Aufschub bis zum 31.10.2019 ersucht, um nicht Umsatzeinbußen zu lukrieren. Das Hotel werde am 07.10.2019 geschlossen und sehe sich die Beschwerdeführerin dazu in der Lage, im Oktober das Bauvorhaben umzusetzen.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurde auf Grundlage des § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Errichtung einer entsprechenden Oberflächenentwässerung auf ihrem Parkplatz beim Hotel BB aufgetragen. Als Frist für die Umsetzung der Maßnahmen wurde der 15.09.2019 festgesetzt.

Eine Rückfrage beim wasserfachlichen Amtssachverständigen beim Baubezirksamt Y hat ergeben, dass aus fachlicher Sicht eine Fristerstreckung auf den 31.10.2019 unbedenklich ist.

III.     Beweiswürdigung:

Der Umfang des Auftrages ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde. Der Umstand, dass die Fristerstreckung aus fachlicher Sicht nicht bedenklich ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Baubezirksamtes Y vom 18.07.2019.

IV.      Rechtslage:

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

㤠138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten

nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

V.       Erwägungen:

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Frist zur Umsetzung der Maßnahme. Aus diesem Grund wurde Rücksprache mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Baubezirksamt Y gehalten, welcher angegeben hat, dass eine Fristerstreckung aus fachlicher Frist unbedenklich ist. Aus diesem Grund konnte entsprechend dem Beschwerdevorbringen die Frist vom 15.09.2019 auf den 31.10.2019 erstreckt werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im folgenden Fall lediglich zu klären, inwiefern entsprechend dem Beschwerdevorbringen die Frist für die Umsetzung der Maßnahme erstreckt werden konnte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Fristerstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.15.1418.2

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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