RS Lvwg 2019/6/4 LVwG-AV-508/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
ALSAG 1989 §10 Abs2
AWG 2002 §5
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 AWG die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligungspflicht unterwirft und auf Grund der Tatsache, dass die DeponieV 2008 für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom AWG erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten (Ab-)Lagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen sind daher unter den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 2 AWG zu subsumieren (VwGH 2002/07/0134).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Baurestmasse; Privatweg; Geländeanpassung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.508.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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