TE Vwgh Beschluss 2019/7/24 Ra 2019/02/0105

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs6
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §58 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Baden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. April 2019, Zl. LVwG-S-2729/001-2018, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: R in T, vertreten durch Dr. Martin Feigl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Werdertorgasse 12/4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis der revisionswerbenden BH Baden vom 21. November 2018, mit dem der Mitbeteiligte wegen Lenkens eines Kleinkraftrades in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bestraft wurde, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

5 Als zulässig erachtet die revisionswerbende BH Baden die Revision, weil das Verwaltungsgericht entgegen VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133, die Verfahrenseinstellung nur auf die Blutanalyse stütze, ohne die Ergebnisse der klinischen Untersuchung näher zu hinterfragen.

6 Dabei verkennt die revisionswerbende BH Baden, dass durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft.

7 Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist, was im Revisionsfall verneint wurde.

8 Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.

9 Das Verwaltungsgericht hat daher bei seiner Beurteilung, ob beim Mitbeteiligten (auch) eine Beeinträchtigung wegen Suchtgiftkonsums vorliegt, zutreffend die der Blutuntersuchung vorgelagerte klinische Untersuchung nicht herangezogen, sondern hat sein Erkenntnis auf die Ergebnisse des in der Zulässigkeitsbegründung nicht angezweifelten medizinischen Gutachtens gestützt, das eine Beeinträchtigung des Mitbeteiligten durch Suchtgift ausgeschlossen hat.

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 und 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020105.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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