TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/17 VGW-002/091/150/2019, VWG-002/V/91/151/2019, VWG-002/V/091/7922/2019, V

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

WettenG Wr 2016 §16a
WettenG Wr 2016 idF LGBl. 48/2016 §24 Abs1 Z16
WettenG Wr 2016 idF LGBl. 48/2016 §25 Abs1 Z5
VStG §1 Abs2
VStG §45 Abs1 Z1
EMRK Art. 7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerde der Frau A. B. (Erstbeschwerdeführerin), sowie der C. GmbH (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom 29.11.2018, gegen das Straferkenntis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 23.10.2018, Zl. ...1, betreffend 1. Übertretung des § 25 Abs. 1 Z 5 (nunmehr Z 4) des Wiener Wettengesetz, 2. Ersatz der Kosten der Beschlagnahme gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz und 3. Verfall von Gegenständen gemäß § 17 Abs. 1 VStG iVm § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2019

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z  1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführerinnen keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid, Beschwerde:

Die belangte Behörde erließ das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

(eingescanntes Straferkenntnis nicht pseudonymisierbar)

Begründend wurde im Wesentlichen und stark verkürzt ausgeführt, dass durch die Zweitbeschwerdeführerin die Tätigkeit einer Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen entgegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz angeboten wurden. Da verbotene Livewetten auf die „Restspielzeit“ angeboten wurden.

Dieses Straferkenntnis wurde den Beschwerdeführerinnen laut Rückschein zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 02.11.2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2018 erhoben beide Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde bezüglich Spruchpunkt 1. sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei den angebotenen Wetten nicht um verbotene Wetten im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz handle. Es sei daher keine Verwaltungsübertretung begangen worden.

Bezüglich des Spruchpunktes 2. wurde vorgebracht, dass diese nicht im Zuge der Beschlagnahme sondern im Rahmen der Betriebsschließung angefallen seien, welche jedoch überschießend und unverhältnismäßig gewesen sei.

Hinsichtlich des unter Spruchpunkt 3. ausgesprochenen Verfalls sei das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaft begangenen Verwaltungsübertretung erforderlich, was jedoch nicht vorliegen würde.

Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die ersatzlose Behebung und die Einstellung, in eventu mit Behebung und Ermahnung vorzugehen, in eventu die Höhe der Geldstrafe herabzusetzen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Einlaufdatum 03.01.2019, unter Anschluss des Verwaltungsaktes, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Am 06.06.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Vertreter der Beschwerdeführerinnen, sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer der C. GmbH erschienen. Die Magistratsabteilung 36 verzichtete mit E-Mail vom 03.06.2019 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt 10.03.2018 verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der Zweitbeschwerdeführerin. Mit 31.03.2019 hat sie diese Funktion zurückgelegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt die Tätigkeit einer Wettunternehmerin zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen u.a. in der Betriebsstätte in Wien, D.-Straße, unter der Bezeichnung „...“.

Am 04.03.2018 wurde eine Wette während des laufenden Spiels Düsseldorf:FC St. Pauli (live) bei einem Spielstand von 2:00 abgegeben, wobei Wettgegenstand „Wer gewinnt die verbleibende Spielzeit?“ („Restzeitwette“; das sind Wetten, bei denen live während eines laufenden Spieles auf den Ausgang der verbleibenden Spielzeit gewettet wird. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wette der Spielstand – gedanklich – auf „Null“ gesetzt wird und nur die restliche Spielzeit Gegenstand der Wette ist.) war.

Am 10.03.2018 fand in gegenständlichem Wettlokal eine behördliche Kontrolle statt in deren Verlauf „Restzeitwetten“ auf laufende Fußballspiele abgeschlossen werden konnten. Die Zweitbeschwerdeführerin bot diese Form von Wetten im gesamten Zeitraum des Geltungsbereiches des Wiener Wettengesetzes an und nahm diese für den Bereich von Wien im Zuge der Kontrolle sofort aus dem Programm.

Im weiteren Verlauf wurden die 14 im Straferkenntnis näher bezeichneten Wettterminals samt dem darin befindlichen Bargeld vorläufig beschlagnahmt und die Betriebsschließung verfügt.

Der am 21.03.2018 zur Zahl ...2 ausgefertigte Bescheid bezüglich der Beschlagnahme ist auf Grund eines Zustellmangels nicht in Rechtskraft erwachsen, und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.10.2018 zur Zahl VGW-002/022/8062/2018-5 als unzulässig zurückgewiesen.

Sodann erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Eigentümerin der vorerst beschlagnahmten und nunmehr für verfallen erklärten Wettterminals ist die E. AG. Dies ist auch der Magistratsabteilung 36 bekannt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Bestellung der Erstbeschwerdeführerin zur verantwortlich Beauftragten ergeben sich aus der im Akt erliegenden Bestellungsurkunde vom 02.04.2012. Die Feststellung hinsichtlich der Zurücklegung dieser Funktion mit 31.03.2019 aus dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen.

Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin am Standort Wien, D.-Straße die Tätigkeit einer Wettunternehmerin zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen unter der Bezeichnung „...“ betreibt, sowie, dass es möglich war, dort „Restzeitwetten“ abzuschließen ergibt sich aus dem soweit unbestritten gebliebenen, diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsakt.

Hinsichtlich des Abschluss der Restzeitwetten konnten die im Akt erliegenden unbestritten gebliebenen Wettscheine zur Feststellung herangezogen werden.

Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrens zur Beschlagnahme ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt VGW-002/022/8062/2018.

Die Feststellung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den für verfallen erklärten Terminals ergeben sich aus den, in der Verhandlung vorgelegten Korrespondenzen mit der Magistratsabteilung 36 (E-Mails vom 11.05.2017, 15.05.2017 und 23.05.2017), in denen der zuständigen Magistratsabteilung für alle Standorte in Wien bekannt gegeben wurde, ob es sich um eine Eigen- oder Franchise-Filiale handelt, dass die E. AG (damals noch „E. GmbH) Eigentümerin der Terminals ist und wer Mieter bzw. Betreiber der Terminals ist.

Rechtlich folgt daraus:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl für Wien Nr. 26/2016 in der Fassung LGBl für Wien Nr. 48/2016 (zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10.03.2018) lauteten:

§ 23.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

….

(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer …

         16.      als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;

         ….

(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.

(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten.

§ 25. (1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer

         1.       ohne Bewilligung gemäß § 6;

         2.       mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

         3.       auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben;

         4.       auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder

         5.       während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

…..

In der Stammfassung des Wiener Wettengesetzes wird in den Erläuternden Bemerkungen zu § 25 auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Livewetten weisen ein besonderes Suchtpotential auf. Hinsichtlich des Suchtpotentials gilt (sowohl für Glücksspiele als auch für Wetten) ganz allgemein, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt. Beim traditionellen Wettangebot endet die Möglichkeit zur Abgabe der Wette in der Regel mit dem Beginn des Wettereignisses /z.B. mit Beginn des Fußballspiels). Die Entscheidung über Gewinn und Verlust fällt in der Regel am Ende des Wettereignisses. Somit liegt zwischen der Wettabgabe und der Gewinn- oder Verlustentscheidung ein gewisser Zeitraum. Bei sogenannten Livewetten wird dieser - im Hinblick auf das Suchtpotential – bedeutende Zeitraum maßgeblich verkleinert.

Bei Livewetten kann noch während des laufenden Spiels auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden, etwa welche Fußballmannschaft das erste Tor schießt, welcher Spieler als erster die gelbe Karte sieht, welche Mannschaft die nächste Ecke tritt, u.dgl. Der Reiz für die wettende Person liegt in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Neben dem besonderen Suchtpotential können Livewetten auch die Manipulation von Spielen und somit den Wettbetrug erleichtern (z.B. Bestechung von Fußballspielern, Schiedsrichtern usw.). Vor diesem Hintergrund werden Livewetten – wie beispielsweise auch in Deutschland (siehe § 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag) – künftig verboten. Ausgenommen sind lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl.) sowie auf das Endergebnis.

Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 hat durch die Novelle LGBl für Wien 40/2018, welche mit 06.07.2018 in Kraft getreten ist, insofern eine Änderung erfahren, als die Ziffer 1 entfallen ist und die übrigen Ziffern neu durchnummeriert wurde, so dass die entsprechende Bestimmung bezüglich Livewetten nunmehr die Bezeichnung 4. trägt.

Mit der angesprochenen Novelle wurde jedoch auch § 16a Wiener Wettengesetz eingeführt, welcher nunmehr lautet:

Beschränkungen von Wetten

§ 16a. Es dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;

b)

in der Zukunft beginnende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben, ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

In den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf des § 16a Wiener Wettengesetz findet sich Folgendes:

„Die bisher in § 13 Abs. 2 geregelten Beschränkungen von Wetten sollen nicht mehr nur für an Wettterminals abgeschlossene Wetten gelten, sondern für alle gewerbsmäßig abgeschlossenen Wetten. Daher wurden diese Bestimmungen von Abschnitt IV (Bestimmungen betreffend Wettterminals) in Abschnitt V (Bestimmungen betreffend Wettunternehmungen) verschoben.

Lit. b wurde im Unterschied zur Vorfassung umformuliert und damit präzisiert. Er stellt nun auf „in der Zukunft beginnende sportliche Veranstaltungen“ ab. Es wird damit zweifelsfrei klargestellt, dass das sportliche Ereignis, auf das gewettet werden soll, noch nicht begonnen haben soll. Eine Ausnahme stellt das Wetten auf Teil- und Endergebnisse dar. Auf diese darf auch während des Spielverlaufs noch gewettet werden. Andere typische Live-Wetten, wie etwa im Falle eines Fußballspiels auf den nächsten Eckball oder das nächste Tor, sind nicht erlaubt und stellen verbotene Wetten im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5, nunmehr § 25 Abs. 1 Z 4, dar. Auch bei Wetten, wie zB „wer gewinnt die verbleibende Spielzeit?“ oder „wer schießt in der restlichen Spielzeit mehr Tore?“ handelt es sich um verbotene Live-Wetten. Bei Wetten auf Ergebnisse beziehen sich alle darauf platzierten Wetten auf dasselbe Ereignis, während bei dieser Art von Wetten ein „neuer Spielteil“ (eine bestimmte Restzeit eines sportlichen Ereignisses) erschaffen wird und während des Spiels in kurzen Abständen eine Unzahl von Wetten auf jeweils unterschiedliche Ereignisse gesetzt werden könnten, da nach jeder dieser Wetten die verbleibende Spielzeit eine andere (kürzere) ist.

Das Endergebnis stellt den Endstand des Spiels nach dessen Ende dar. Ein Teilergebnis ist das Ergebnis nach einem bestimmten Abschnitt der sportlichen Veranstaltung. Bereits in den erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des Wiener Wettengesetzes wurden zulässige Teilergebnisse angeführt („z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl.“). Daraus wird deutlich, dass unter Teilergebnissen jedenfalls nur die Hauptunterteilungen eines sportlichen Ereignisses zu verstehen sind, nicht aber weitere Untergliederungen: zB im Tennis die Satzergebnisse, nicht aber die Spiele (Games) oder Punkte (Points); bei Eishockey die Drittelergebnisse, nicht aber etwa das Ergebnis eines Power-Plays; bei Schirennen die beiden Durchgänge, nicht aber etwa das Ergebnis nach der ersten Gruppe, etc.“

§ 1 Abs. 2 VStG ordnet an, dass sich die im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verhängende Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist nur auf Strafart und Strafhöhe abzustellen, während sonstige – durchaus auch sanktionsrelevante – Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben (vgl. VwSlg 10.801 A/1982; VwGH 24.4.1995, 94/10/0154). Nicht notwendig ist dabei jeweils, dass im Tatzeitpunkt eine wortgleiche Verhaltensnorm bestand, sondern es genügt, dass die Merkmale, die als Voraussetzung für eine Bestrafung vorliegen müssen, bei Begehung der Tat feststanden (so Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) § 1 VStG, Rz 11).

Im Zuge des für diesen Fall vorzunehmenden Günstigkeitsvergleiches sind zwei Rechtslagen miteinander zu vergleichen, die zeitlich aufeinanderfolgend seit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Wetten auf ein laufendes Ereignis (Livewette), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis unter Strafe stellen. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016 die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idF LGBl. 40/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idF LGBl. 40/2018 die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

In beiden Fassungen ist für diese Übertretung gemäß § 24 Abs. 3 eine Mindeststrafe von EUR 2.200 und gemäß § 24 Abs. 1 eine Höchststrafe von EUR 22.000 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen. Auch die Regelungen zum Verfall in § 24 Abs. 2 blieben unverändert. Daraus ergibt sich, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger wäre und damit gemäß § 1 Abs. 2 VStG die zum Zeitpunkt der Kontrolle geltende Rechtslage zur Anwendung kommt.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016 die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

Im Strafrecht gilt allgemein der Grundsatz „nullum crimen sine lege“ und steht dies auch im Einklang mit Artikel 7 EMRK, welcher ebenso anordnet, dass es ohne entsprechende Strafnorm keine Bestrafung gibt. Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist dabei ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dem Rechtssystem sind daher bestimmte Grundsätze, zu denen auch der Bestimmtheitsgrundsatz gehört, zu entnehmen. Die Strafbarkeit einer Tat muss klar gesetzlich bestimmt sein.

Zwar hat sich die einschlägige Norm ihrem Wortlaut gemäß nicht verändert, zu einer Strafbarkeit des Verhaltens kommt man jedoch nur, im Rahmen einer nachträglich geänderten Gesetzesauslegung.

Zwar ist dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, dass Livewetten grundsätzlich nur äußerst eingeschränkt zulässig sein sollen, jedoch sind diese auf Teil- bzw. das Endergebnis zulässig. Eine Restzeitwette ist sowohl auf das Teil- als auch auf das Endergebnis möglich. Es handelt sich dabei um eine „Dreiweg-Wette“ bei der die Wettmöglichkeiten 1, 2 oder X möglich sind. Diesbezüglich besteht kein Unterschied zu der – unbestritten zulässigen – Wettmöglichkeit auf eine Halbzeit bzw. den Spielausgang. Es wird bei der Restzeitwette ebenso auf ein – in der Zukunft liegendes - Ergebnis gewettet, wobei sich Gewinn- oder Verlust der Wette unmittelbar vom Ergebnis ableiten lassen.

Wird – wie im vorliegenden Fall – von einer Zulässigkeit der Livewetten in der Form der Restzeitwetten ausgegangen, so ist jedenfalls die Voraussetzung einer Strafbarkeit nicht erfüllt. In Folge dessen ist auch die Vorschreibung der Barauslagen jedenfalls unzulässig, da eine Beschlagnahme nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Z 1 bis 18 Wiener Wettengesetz zulässig ist. Und die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer wider die gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt wurde.

Es liegt schon der objektive Straftatbestand des § 24 Abs. 2 Z 16 Wiener Wettengesetzes nicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird jedoch auch ausgeführt, dass weder der Erst- noch der Zweitbeschwerdeführerin auf der subjektiven Tatseite ein Verschulden angelastet werden kann. So wurde, soweit erkennbar, die Zulässigkeit von Restzeitwetten bis dato nicht in Frage gestellt. Zwar schützt die Unkenntnis einer Strafnorm nicht vor Bestrafung, jedoch hat aus der Strafnorm in Folge des Bestimmtheitsgebotes jedenfalls hervorzugehen, wie sich der Rechtsunterworfene rechtskonform verhalten kann. Dem Rechtsunterworfenen kann jedoch nicht vorgehalten werden, wenn – ohne eine entsprechende legistische Änderung der Strafnorm – von der vollziehenden Behörde im Wege der Interpretation einer Rechtsnorm plötzlich und unerwartet eine Strafbarkeit angenommen wird.

Auf Grund des Umstandes, dass das gesamte Erkenntnis ersatzlos aufzuheben war, erübrigen sich explizite Ausführungen zur Parteistellung bezüglich Erst- und Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Restzeitwetten fehlt.

Schlagworte

Verbotene Wetten; Livewetten; Restzeitwetten; Teilergebnis; Endergebnis; maßgebliche Rechtslage; „nullum crimen sine lege“

Anmerkung

VwGH v. 4.3.2020, Ro 2019/02/0018; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.002.091.150.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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