RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/07/0465

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0466Ra 2018/07/0467Ra 2018/07/0468Ra 2018/07/0469Ra 2018/07/0470Ra 2018/07/0471Ra 2018/07/0472

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0006 E 21. Oktober 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Der rechtmäßige Zustand einer Wasserbenutzungsanlage ergibt sich zwar auch, aber nicht nur aus dem Bewilligungsbescheid, sondern auch aus dem Kollaudierungsbescheid. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein, es sei denn, dass kein technischer Zusammenhang zum bewilligten Projekt besteht (Hinweis E 12. 10. 1993, 91/07/0087).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L02

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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