RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
BAO §308 Abs1
VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0224 E 24. September 2003 VwSlg 7858 F/2003 RS 8(hier ohne den Vergleich mit Rechtsanwaltskanzleien)

Stammrechtssatz

Auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften muss in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/16/0307; B 19. August 1997, 97/16/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150042.L00

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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