RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/15/0058

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §10 Abs2 Z4 lita
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb
62000CJ0269 Seeling VORAB

Rechtssatz

Die "Vermietung von Grundstücken" iSd Art. 13 Teil B lit. b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen (Rn. 49 des Urteils des EuGH vom 8. Mai 2003, C-269/00, Seeling, mit weiterführenden Hinweisen). Die für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen erfolgende Verwendung einer Wohnung in einem Gebäude, das der Steuerpflichtige insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Bei ihr fehlt es nämlich nicht nur an der Zahlung eines Mietzinses, sondern auch an einer wirklichen Vereinbarung über die Dauer des Nutzungsrechts und über das Recht, die Wohnung in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen (Rn. 50 und 51 des Urteils Seeling). Die vom Unternehmer bekämpfte Ungleichbehandlung der Vermietung von Wohnraum mit der Privatnutzung eines Unternehmensgebäudes widerspricht somit wegen dieser sachlichen Unterschiede der Leistungen nicht dem Unionsrecht. Ein ermäßigter Steuersatz kann in Fällen des Verwendungseigenverbrauchs nicht zur Anwendung gelangen [(vgl. ergänzend zu der vom BFG angeführten Fachliteratur (im vorliegenden Erkenntnis wiedergegeben) Ruppe/Achatz, UStG5, § 10 Tz. 76)].

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0269 Seeling VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150058.L01

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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