RS Vwgh 2019/6/26 Ro 2019/09/0004

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §1380
BDG 1979 §134 Z3
BDG 1979 §91
BDG 1979 §93
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine im gerichtlichen Vergleichsweg erfolgte Zahlung stellt ohne weitere Erklärungen kein Anerkenntnis dar (siehe OGH 18.10.2007, 2 Ob 286/06g). Damit ersetzt eine solche Vergleichszahlung die Prüfung des tatsächlich eingetretenen Schadens nicht und ist insbesondere im Hinblick auf allfällige Auswirkungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090004.J02

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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